Beschluss
VII ZR 773/21
BGH, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:051022BVIIZR773.21.0
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Entscheidungsgründe
Nachdem das Revisionsverfahren nach Teilrücknahme der Revision der Beklagten im Wege der Antragsbeschränkung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 601/21 Rn. 5, NJW 2022, 2752) und seiner Gegenstandslosigkeit im Übrigen aufgrund der Teilrücknahme der Klage mit Einwilligung der Beklagten (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2021 - VI ZR 189/20 Rn. 10, VersR 2022, 1038) insgesamt erledigt ist, tragen - mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Kläger zu tragen hat - die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 (§§ 91, 92, 97 Abs. 1, § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3, § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 344 ZPO). Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 30.965 € festgesetzt. Pamp Kartzke Graßnack Brenneisen C. Fischer