Entscheidung
StB 40/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:051022BSTB40
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:051022BSTB40.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 40/22 vom 5. Oktober 2022 in dem Ermittlungsverfahren gegen alias: wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2022 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2022 (2 BGs 371/22) und vom 5. Juli 2022 (2 BGs 382/22) wird ver- worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermitt- lungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ("Islamischer Staat"), strafbar nach § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 28. Juni 2022 die Durchsuchung der Person des Be- schuldigten und von ihm genutzter Wohn- und Nebenräume sowie am 5. Juli 2022 diejenige seines Kraftfahrzeugs nach näher beschriebenen Beweismitteln angeordnet. Letztere betreffen eine mögliche Beteiligung des Beschuldigten an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS), insbeson- dere durch Teilnahme als Kommandant an den Kämpfen gegen die Freie Syri- sche Armee (FSA) und deren Verbündete in M. /Syrien zwischen März und Juni 2014. 1 - 3 - Nach Vollzug der Durchsuchung am 15. Juli 2022 hat der Beschuldigte gegen die Durchsuchungsbeschlüsse mit der Begründung Beschwerde einge- legt, er habe mit dem IS nichts zu tun. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichts- hofs hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Ent- scheidung vorgelegt. II. Das zulässige Rechtsmittel erweist sich als unbegründet. Die Vorausset- zungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnungen (§§ 102, 105 StPO) la- gen vor. 1. Es bestand ein auf konkreten Tatsachen beruhender Verdacht einer Straftat. a) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Er- mittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermu- tungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Ver- hältnismäßigkeit - nicht (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05, NJW 2007, 1443 Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - StB 9/20 u.a., juris Rn. 9 mwN; vom 5. Juni 2019 - StB 6/19, juris Rn. 7 mwN; vom 30. November 2021 - StB 37/21, juris Rn. 6; LR/Tsambikakis, StPO, 27. Aufl., § 103 Rn. 1). Ein solcher ausreichend konkreter Verdacht kann grund- sätzlich auch durch ein Behördenzeugnis begründet werden (st. Rspr.; BGH, Be- schlüsse vom 5. Juni 2019 - StB 6/19, juris Rn. 8; vom 6. Februar 2019 - 3 StR 280/18, NStZ 2019, 546 mwN; vom 28. Juni 2018 - StB 7/18 Rn. 6), zumal die Durchsuchung dazu dienen kann, die Qualität der Angaben zu überprüfen, und 2 3 4 5 - 4 - neben der Belastung zugleich zur Entlastung des Beschuldigten beizutragen ver- mag. b) Nach diesen Maßstäben lagen zureichende Gründe für den Verdacht vor, der Beschuldigte habe sich im Jahr 2014 in Syrien dem IS angeschlossen und im selben Jahr als Kommandant am Kampf um M. gegen die FSA und andere Gruppierungen teilgenommen. aa) Der Anfangsverdacht stützt sich vornehmlich auf ein Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 27. April 2021, demzufolge "aus nachrichtendienstlichem Aufkommen" bekannt geworden sei, dass sich der Be- schuldigte im Jahr 2014 dem IS angeschlossen habe und als Kommandant am Kampf um M. gegen die FSA beteiligt gewesen sei. Indizielle Bestätigung findet diese - für sich genommen eher pauschale - Mitteilung darin, dass aus- weislich eines Gutachtens des Heidelberger Instituts für internationale Konflikt- forschung aus dem Februar 2015 mit dem Titel "Der 'Islamische Staat' in Syrien und im Irak" tatsächlich zu dem genannten Zeitpunkt in dem genannten Gebiet Kampfhandlungen unter Beteiligung des IS und unter anderem der FSA stattge- funden haben sollen. Im Verlauf der Kämpfe sei es zudem zu Hinrichtungen zu- rückgebliebener verletzter Kämpfer der Gegenseite durch den IS gekommen. bb) In rechtlicher Hinsicht ist die Tat, derer der Beschuldigte verdächtig ist, als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Aus- land gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB zu beurteilen. c) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern des IS liegt vor. 6 7 8 9 - 5 - d) Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit diejenige des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist gemäß § 142a Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG gegeben. 2. Die Anordnungen der Durchsuchung entsprachen - auch unter Berück- sichtigung der grundrechtlich geschützten Belange des Beschuldigten - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. a) Sie waren zur Ermittlung der Tat geeignet und erforderlich, da - wie der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zutreffend ausgeführt hat - unter den gegebenen Umständen zu erwarten war, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Gegenständen führen würde, mit deren Hilfe eine Strafbarkeit des Beschul- digten nachgewiesen werden konnte. b) Die angeordnete Durchsuchung stand zudem in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der aufzuklärenden Straftat und der Stärke des auf- gezeigten Tatverdachts. Das Gewicht des in Rede stehenden Delikts ist erheb- lich. Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 129a Abs. 1 StGB stellt ein Verbrechen dar und eröffnet einen Straf- rahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Schäfer Paul Anstötz 10 11 12 13