Entscheidung
6 StR 310/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:051022B6STR310
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:051022B6STR310.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 310/22 vom 5. Oktober 2022 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 9. Februar 2022 im Ausspruch über die Aufrechterhal- tung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 7. Oktober 2021 aufgehoben; dieser entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrer- laubnis und der Einziehung des Führerscheins bedarf es nicht, weil diese Rechts- folgen unmittelbar mit dem Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls am 4. Ja- nuar 2022 wirksam wurden und sich deshalb erledigt haben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 4 StR 398/03, NStZ-RR 2004, 247, 248; Sander, NStZ 2016, 656, 661 mwN). Sander Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Verden, 09.02.2022 - 10 KLs 237 Js 57390/21 (22/21) 1