Entscheidung
XII ZB 163/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:280922BXIIZB163
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:280922BXIIZB163.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 163/22 vom 28. September 2022 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 16. März 2022 wird verworfen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außerge- richtliche Kosten werden nicht erstattet. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil dem Beteiligten zu 4 die Be- schwerdeberechtigung für ein Rechtsmittel im eigenen Namen fehlt. Der Beteiligte zu 4 ist durch den angefochtenen Beschluss des Landge- richts nicht formell beschwert. Die am 21. April 2021 eingelegte Beschwerde ge- gen den Beschluss des Amtsgerichts hat der Beteiligte zu 4 - anders als dies im Rubrum und in der Beschlussformel der landgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck kommt - nicht in eigenem Namen, sondern ausdrücklich im Namen der Betroffenen (als deren Vorsorgebevollmächtigter) eingelegt. Der Beteiligte zu 4 ist durch die angefochtene Entscheidung auch nicht materiell beschwert. Eine Rechtsbeschwerdebefugnis des (früheren) 1 2 3 - 3 - Vorsorgebevollmächtigten im eigenen Namen besteht mangels unmittelbarer Be- einträchtigung eigener Rechte nicht; unabhängig von der Wirksamkeit des Wi- derrufs einer Vorsorgevollmacht kann der frühere Bevollmächtigte deshalb nur im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Betreuers einlegen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Dezem- ber 2018 - XII ZB 387/18 - FamRZ 2019, 466 Rn. 9). Ob der Beteiligte zu 4 zu dem Personenkreis gehört, der - bei einer Beteiligung im erstinstanzlichen Ver- fahren - seine Beschwerdeberechtigung für die Rechtsbeschwerde aus § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG herleiten könnte, kann dahinstehen. Denn auch ein in § 303 Abs. 2 FamFG genannter Beteiligter eines Betreuungsverfahrens, der nicht selbst eine Erstbeschwerde führt, hat kein Recht, sich gegen die den amtsge- richtlichen Beschluss lediglich bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wenden (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 383/21 - FamRZ 2022, 654 Rn. 3 mwN). Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Hohenstein-Ernstthal, Entscheidung vom 19.03.2021 - 2 XVII 125/21 - LG Zwickau, Entscheidung vom 16.03.2022 - 9 T 94/21 -