Entscheidung
IX ZR 149/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:280922BIXZR149
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:280922BIXZR149.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 149/21 vom 28. September 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 28. September 2022 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2022 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art.103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu beschei- den (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die in zulässiger Weise erhobenen Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung hat er gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Ver- fahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch un- 1 - 3 - mittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer wei- tergehenden Begründung der Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbe- schwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizu- führen (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16). Schoppmeyer Lohmann Schultz Selbmann Harms Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.01.2021 - 2-14 O 226/20 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.09.2021 - 19 U 13/21 -