Entscheidung
AnwZ (Brfg) 11/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:280922BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:280922BANWZ.BRFG.11.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 11/22 vom 28. September 2022 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 28. September 2022 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 22. März 2022 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Sie wendet sich gegen mehrere Beschlüsse, mit denen die Kammerversammlung der Beklagten im Zeitraum vom 18. November 2020 bis 8. Dezember 2020 Anträge betreffend die Nutzung des S. in S. annahm. Das S. ist ein am St. gelegenes Anwesen, das auf Grund eines Erbfalls im Eigentum der Beklagten steht. In der Abstimmung der Kammerversammlung wurden unter anderem die folgenden, unter der Ziffer "5. Antrag: Gründung einer S. -Stiftung" zusam- mengefassten Anträge mit Mehrheit angenommen: 1 2 3 - 3 - "5.1 Die RAK M. initiiert die Gründung einer Stiftung als Träger des „S. “ in S. . 5.2 Die RAK M. bringt das „Hausmeistergrundstück“, FlNr. S. , als Verbrauchsvermögen in die zu gründende Stiftung ein. 5.3 Die RAK M. überlässt der zu gründenden Stiftung das „S. FlNr. in S. gegen ein symbolisches Entgelt in Erbpacht zum Betrieb des S. in der Form, in der es in der Vergangenheit betrieben wurde. 5.4 Die RAK M. gewährt der zu gründenden Stiftung zu marktüblichen Bedin- gungen ausreichende Darlehen, um den Betrieb der Stiftung aufnehmen zu können. 5.5 Sollten die vorstehenden Ziff. 1 bis 4 einzeln, oder in Kombination, zu steuerli- chen Belastungen führen, die wirtschaftlich nicht vertretbar sind, oder aus rechtli- chen Gründen nicht durchführbar sind, wird der Kammervorstand beauftragt, eine rechtliche Lösung zu erarbeiten, die dem Zweck der Erhaltung des S. als Fortbildungs- und Versammlungszentrum für und der Nutzung durch Rechtsanwälte zu eigenen Zwecken jeweils mit Unterbringungsmöglichkeiten zu dienen, geeignet ist." Auf die Klage der Klägerin hat der Anwaltsgerichtshof die Beschlüsse zu den Ziffern 5.1 bis 5.4 für nichtig erklärt und die Klage hinsichtlich des Beschlus- ses zu der Ziffer 5.5 als unzulässig abgewiesen. Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Anwaltsge- richtshofs insoweit zuzulassen, als die Klage Erfolg gehabt hat. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch 4 5 6 - 4 - ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO) liegen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu- menten in Frage gestellt wird (Senat, Beschluss vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 51/21, juris Rn. 11). Diese Anforderung erfüllt das Vorbringen der Beklagten nicht. a) Die Beklagte wendet sich gegen die Auffassung des Anwaltsgerichts- hofs, dass die Beschlüsse dem Aufgabenbereich "Verwaltung des Kammerver- mögens" zuzuordnen seien und somit der Zuständigkeit des Präsidiums unterfie- len. Im Gegensatz zu den Beschlüssen der Kammerversammlung im Jahr 2019, die dem Verfahren BayAGH III-4-6/19 (juris) des Bayerischen Anwaltsgerichts- hofs zugrunde gelegen hätten, handle es sich nicht um konkrete Handlungsauf- träge hinsichtlich des Kammervermögens, sondern um eine grundsätzliche Or- ganisationsentscheidung zur Gründung einer Stiftung (Ziffer 5.1) und um die Um- setzung dieser Organisationsentscheidung (Ziffern 5.2 bis 5.4). Die grundsätzli- che Organisationsentscheidung sei im Ausgangspunkt vergleichbar mit der Aus- gliederung eines Betriebs auf eine zu diesem Zweck gegründete Tochtergesell- schaft durch eine Aktiengesellschaft. Diesbezüglich habe der Bundesgerichtshof am 25. Februar 1982 entschieden, dass unter bestimmten Umständen eine un- geschriebene Zuständigkeit der Hauptversammlung für eine solche Ausgliede- rungsmaßnahme bestehen könne. Bei den übrigen Beschlüssen ergebe sich die Zuständigkeit der Kammerversammlung aus einer Annexkompetenz beziehungs- weise einer Kompetenz kraft Sachzusammenhangs. 7 8 9 - 5 - Auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 1982 kann die Be- klagte ihre Auffassung schon deshalb nicht stützen, weil sich daraus nur ergibt, dass bei bestimmten Entscheidungen der Vorstand verpflichtet sein kann, eine Vorlage an die Hauptversammlung vorzunehmen. Es gebe grundlegende Ent- scheidungen, die durch die Außenvertretungsmacht des Vorstands, seine gemäß § 82 Abs. 2 AktG begrenzte Geschäftsführungsbefugnis wie auch den Wortlaut der Satzung formal noch gedeckt seien, gleichwohl aber so tief in die Mitglieds- rechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinte- resse eingriffen, dass der Vorstand vernünftigerweise nicht annehmen könne, er dürfe sie in ausschließlich eigener Verantwortung treffen, ohne die Hauptver- sammlung zu beteiligen (BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 174/80, BGHZ 83, 122, 131). Dem Urteil lässt sich somit nicht entnehmen, dass in derartigen Fällen eine Kompetenzverlagerung vom Vorstand auf die Hauptversammlung stattfinden soll. Es geht ausdrücklich davon aus, dass die Zuständigkeit für Maß- nahmen von der beschriebenen Tragweite beim Vorstand verbleibt, dieser jedoch verpflichtet ist, die Zustimmung der Hauptversammlung für die von ihm geplanten Maßnahmen einzuholen (BGH, Urteil vom 25. Februar 1982, aaO S. 131 f.). Zudem kann die Beklagte nicht aufzeigen, dass ein wesentlicher Unter- schied darin bestehen soll, dass die Kammerversammlung eine grundsätzliche Organisationsentscheidung gefasst hat und dem Präsidium nicht - wie im Jahr 2019 - einen konkreten Handlungsauftrag erteilt hat. Weder § 79 Abs. 2 Satz 1 BRAO noch den sonstigen Normen, die die Zuständigkeiten der Organe der Be- klagten regeln, ist zu entnehmen, dass die Vermögensverwaltungsbefugnis des Präsidiums inhaltlich oder dem Umfang nach beschränkt ist (Senat, Beschluss vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 51/21, juris Rn. 28). Auch grundsätzliche Orga- nisationsentscheidungen können den Aufgabenbereich "Verwaltung des Kam- mervermögens" betreffen und einen Eingriff in die Zuständigkeit des Präsidiums darstellen. Wenn der Beschluss der Kammerversammlung beinhaltet, dass ein 10 11 - 6 - Vermögensgegenstand nicht mehr der Verwaltung des Präsidiums unterstehen, sondern durch eine neu geschaffene Organisationseinheit verwaltet werden soll, stellt sich der Eingriff sogar weitreichender dar als die Verpflichtung, eine be- stimmte Maßnahme hinsichtlich dieses Vermögensgegenstands durchzuführen. b) Die Beklagte führt aus, entgegen der Ansicht des Anwaltsgerichtshofs ergebe sich eine Zuständigkeit der Kammerversammlung aus § 89 Abs. 1 Satz 2 BRAO. Die Rechtsprechung vertrete die Auffassung, dass sich der Aufgabenbe- reich der Rechtsanwaltskammer auf alle Angelegenheiten erstrecke, welche von allgemeiner - nicht nur rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwalt- schaft seien. Im vorliegenden Kontext müsse dies so ausgelegt werden, dass es auf die Bedeutung für die Mitglieder der jeweiligen Rechtsanwaltskammer und nicht auf die Bedeutung für die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern an- komme, so dass grundsätzliche Organisationsentscheidungen darunter fielen. Daher bestünden auch ernstliche Zweifel an der Auffassung des Anwaltsgerichts- hofs, dass sich die Kammerversammlung rechtswidrig ein Weisungsrecht gegen- über dem ausschließlich zuständigen Organ angemaßt habe. Damit vermag die Beklagte keine Zweifel an der Auslegung der Zustän- digkeitsvorschriften durch den Anwaltsgerichtshof zu begründen. Die Aufgaben der Rechtsanwaltskammern werden durch § 73 BRAO, der die Aufgaben des Kammervorstands regelt, und durch § 89 BRAO, der die Befugnisse der Kam- merversammlung zum Gegenstand hat, definiert. Beide Bestimmungen zusam- men umschreiben den Aufgaben- oder "Funktionsbereich" der Rechtsanwalts- kammer. Nach ständiger Senatsrechtsprechung umfasst dabei der dergestalt umrissene Aufgabenbereich nicht nur die den Rechtsanwaltskammern ausdrück- lich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner - nicht nur rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die 12 13 - 7 - Rechtsanwaltschaft sind (Senat, Beschluss vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 27/04, juris Rn. 13 mwN). Die Kammerversammlung hat gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2 BRAO Angele- genheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern. Die Fragen, die erörtert werden, müssen nach der Intention des Gesetz- gebers die Rechtspflege als solche, an der mitzuwirken die Rechtsanwaltschaft berufen ist, irgendwie berühren (vgl. BT-Drucks. 3/120, S. 91). Dieses Normver- ständnis liegt im Wesentlichen auch den Kommentierungen zu dieser Vorschrift zugrunde (vgl. BeckOK BRAO/Diem, Stand: 1. August 2020, § 89 Rn. 3 f.; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 89 Rn. 4 f.; Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 89 Rn. 1 und 12 ff.; Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl., § 89 Rn. 1; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 89 Rn. 1 ff.). Aus dem Erörterungsrecht der Kammerversammlung folgt kein Recht der Kammerversammlung, in ihr nicht zur Entscheidung zustehenden Angelegenhei- ten den zuständigen Organen inhaltlich bindende Vorgaben zu machen (Senat, Beschluss vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 51/21, juris Rn. 31; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 89 Rn. 2). Etwas Ande- res ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Kom- mentierung von Weyland. Dieser vertritt die Auffassung, dass die Vorschrift des § 89 Abs. 1 Satz 2 BRAO auch die Möglichkeit eröffnet, aufgrund der Diskussion eine Entscheidung durch die Kammerversammlung zu fassen, die allgemeine Meinungsäußerungen und auch konkrete Vorschläge für die Gesetzgebung ent- halten könne, wobei das Gebot der politischen Neutralität der Rechtsanwalts- kammer zu beachten sei (vgl. Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 89 Rn. 12a). Derar- tige Inhalte erheben nicht den Anspruch, den Adressaten der Entscheidung zu einem bestimmten Verhalten zu verpflichten, so dass auch die Ansicht von 14 15 - 8 - Weyland nicht als Beleg für die von der Beklagten gewünschte Auslegung der Vorschrift herangezogen werden kann. 2. Die Rechtssache weist keine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde lie- genden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich da- mit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (Se- nat, Beschluss vom 30. September 2021 - AnwZ (Brfg) 20/21, NJW-RR 2022, 67 Rn. 11). Dass der Streitgegenstand des Verfahrens sich von den üblichen verwal- tungsrechtlichen Anwaltssachen unterscheidet, erfüllt diese Voraussetzungen noch nicht. Auch dass bestimmte Fragen zur Zuständigkeitsverteilung innerhalb einer Rechtsanwaltskammer von der Rechtsprechung noch nicht ausreichend beleuchtet worden sein sollen beziehungsweise dazu noch keine Rechtspre- chung existieren soll, reicht nicht aus. Die Beklagte kann schon nicht darlegen, dass zu den hier einschlägigen Vorschriften verschiedene Auffassungen vertre- ten würden und sich schwierige Auslegungsfragen stellten. 3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungs- fähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer ein- heitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Be- 16 17 18 - 9 - schluss vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 51/21, juris Rn. 36). Diese Vorausset- zungen sind vom Antragsteller darzulegen. Zur schlüssigen Darlegung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfe- nen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. April 2022, aaO mwN). Der Rechtsstreit wirft nach Ansicht der Beklagten die Frage auf, ob nach der Bundesrechtsanwaltsordnung eine Zuständigkeit der Kammerversammlung für grundsätzliche Organisationsentscheidungen wie die Entscheidung über die Gründung einer juristischen Person, welche Aufgaben wahrnehmen solle, die zu- vor durch die Rechtsanwaltskammer selbst wahrgenommen worden seien, be- stehe. Die Beklagte legt jedoch nicht dar, dass, aus welchen Gründen, in wel- chem Umfang und von welcher Seite diese Frage umstritten ist (vgl. Senat, Be- schluss vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 51/21, juris Rn. 38). 19 - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG. Grupp Liebert Ettl Kau Merk Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 22.03.2022 - BayAGH III - 4 - 1/21 - 20