Entscheidung
5 StR 180/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:280922B5STR180
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:280922B5STR180.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 180/22 vom 28. September 2022 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Bremen vom 9. Dezember 2021 wird von der Einzie- hung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 71.040 Euro abgesehen; es verbleibt damit bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 30.000 Euro. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßi- gen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und Bei- hilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein- heit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zu- dem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 101.040 Euro angeordnet. In dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang hat der Senat von einer Einziehung abgesehen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist im Üb- rigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und des Straf- ausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 71.040 Euro hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. Die darin enthaltene Teilbeschränkung in- nerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 3 StR 349/19). Angesichts des geringfügigen Erfolgs der unbeschränkt eingelegten Revi- sion ist es nicht unbillig, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229, 230; siehe auch BGH, Be- schlüsse vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 296/21, NStZ-RR 2022, 160; vom 29. Juni 2022 – 3 StR 130/22). 2. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit der Beschwerdeführer einen „Verstoß gegen §§ 243 Abs. 4, 257c, 273 Abs. 1a StPO“ rügt, entspricht das Revisionsvorbringen schon nicht den An- forderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Im Anschluss an den Hauptverhandlungstermin vom 8. Oktober 2021 fand auf Anregung der Verteidigung des Beschwerdeführers ein Rechtsgespräch statt, an dem neben sämtlichen Verteidigern alle Mitglieder der Strafkammer sowie die Staatsanwaltschaft teilnahmen. Einer der Verteidiger bat um Mitteilung, ob bei einer geständigen Einlassung die Möglichkeit einer Verständigung bestünde. In rechtlicher Hinsicht gehe die Verteidigung von einer Strafbarkeit wegen Beihilfe 2 3 4 5 6 7 - 4 - und einem minder schweren Fall aus. Der Vorsitzende der Strafkammer führte aus, dass verbindliche Angaben zu einem möglichen Strafrahmen allenfalls dann möglich erschienen, wenn der Inhalt der beabsichtigten Geständnisse zumindest in groben Zügen vorab mitgeteilt werden würde. Weiteres wurde insoweit nicht erörtert. Insbesondere äußerte sich die Staatsanwaltschaft nicht dazu, ob aus ihrer Sicht eine Verständigung in Betracht komme. Der Vorsitzende fertigte am 12. Oktober 2021 einen Vermerk über das Gespräch, den er in der Hauptver- handlung vom 13. Oktober 2021 verlas. Im Protokoll über die Sitzungen vom 2. und 9. Dezember 2021 wurde vermerkt, dass keine Verständigungsgespräche gemäß § 257c StPO stattgefunden haben. Der Beschwerdeführer meint, dass das Protokoll insoweit unrichtig sei, was „einen die Revision begründenden Rechtsfehler“ darstelle. Die Rüge ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil sich dem Revisionsvorbringen nicht die bestimmte Behauptung entnehmen lässt, dass ein Verfahrensfehler vorliegt, sondern nur, dass das Hauptverhandlungsprotokoll un- richtig sei. Eine bloße „Protokollrüge“ ist aber von vornherein unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 – 3 StR 455/21 Rn. 33 ff. mwN; so bereits BGH, Urteile vom 1. Februar 1955 – 5 StR 678/54, BGHSt 7, 162, 163 f.; vom 9. Oktober 2002 – 5 StR 42/02, NJW 2003, 150, 155; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 344 Rn. 26). 8 - 5 - Danach muss der Senat nicht entscheiden, ob das „Rechtsgespräch“ vom 8. Oktober 2021 überhaupt eine konkrete verständigungsbezogene und deshalb mitteilungspflichtige Erörterung im Sinne des § 243 Abs. 4 StPO darstellte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18. August 2021 – 5 StR 199/21, NStZ 2022, 55, 56 f.). Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Bremen, 09.12.2021 - 8 KLs 321 Js 16829/21 (4/21) 9