Entscheidung
2 StR 462/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:280922B2STR462
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:280922B2STR462.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 462/21 vom 28. September 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. September 2022 ge- mäß §§ 44, 46 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Angeklagten F. wird auf ihren Antrag und ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Revision gegen das Urteil des Land- gerichts Köln vom 31. Mai 2021 gewährt. 2. Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 9. September 2021, mit dem die Revision der Angeklagten F. gegen das vorbe- zeichnete Urteil als unzulässig verworfen wurde, ist gegen- standslos. Gründe: Der Angeklagten F. ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vo- rigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung ihrer form- und fristge- recht eingelegten Revision zu gewähren. Sie hat binnen der in § 45 Abs. 1 StPO genannten Frist dargetan und glaubhaft gemacht, dass sie an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden trifft und die versäumte Hand- lung zugleich nachgeholt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Köln vom 1 - 3 - 9. September 2021, mit dem die Revision der Angeklagten gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos. Franke Appl Eschelbach Meyberg Lutz Vorinstanz: Landgericht Köln, 31.05.2021 - 111 Ks 21/20 90 Js 49/20