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Entscheidung

5 StR 328/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:270922B5STR328
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:270922B5STR328.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 328/22 vom 27. September 2022 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2022 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Mai 2022 gewährt. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 2022 ist damit gegenstandslos. Mit der Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Begrün- dung der Revision. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und anderer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am 18. Mai 2022 in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündet, Rechtsmittel- belehrung wurde erteilt. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2022, bei Gericht eingegan- gen am selben Tag, hat der Angeklagte über seinen Verteidiger Revision einge- legt. Mit Beschluss vom 6. Juli 2022 hat das Landgericht Berlin die Revision als unzulässig verworfen, weil die Revisionseinlegung nicht den Formvorschriften 1 - 3 - des § 32d Satz 2 StPO entspreche, wonach der Verteidiger die Revision als elekt- ronisches Dokument übermitteln müsse. Gegen diesen dem Verteidiger am 14. Juli 2022 zugegangenen Beschluss richtet sich der am 15. Juli 2022 bei Ge- richt eingegangene „Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Revisionsge- richts“. In diesem trägt der Verteidiger mittels „eidesstattlicher Versicherung“ u.a. vor, im Zeitpunkt der Revisionseinlegung sei er aus technischen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Revision über das besondere elektronische Anwalts- fach zu versenden, weil er dieses erst ab dem 4. Juli 2022 nach zeitaufwändiger vollständiger Neuinstallation des Computersystems nebst Konfiguration der Sicherungssoftware abschließend habe installieren können. Aus diesem Grund greife § 32d Satz 3 StPO. Der Senat nimmt das Vorbringen des Verteidigers zum Anlass, dem An- geklagten nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Mai 2022 zu gewähren. Das Landgericht hat die Re- vision des Angeklagten zwar zu Recht als unzulässig verworfen, da die Formvor- schrift des § 32d Satz 2 StPO nicht eingehalten wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2022 – 4 StR 68/22; vom 24. Mai 2022 – 2 StR 110/22). Die vorüber- gehende Unmöglichkeit aus technischen Gründen wurde entgegen § 32d Satz 4 Halbsatz 1 StPO weder bei der Ersatzeinreichung noch unverzüglich danach glaubhaft gemacht, so dass die Ausnahmevorschrift des § 32d Satz 3 StPO nicht greift. Hinzu kommt, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich für das Vorhalten der entsprechenden einsatzbereiten technischen Infrastruktur zu sorgen hat und eine Verzögerung bei der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltsfachs regelmäßig keine vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen 2 - 4 - Übermittlung darstellt (vgl. BT-Drucks. 18/9416, S. 51; Radke in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 4, 2. Aufl., § 32d StPO Rn. 16 mwN). Da der Verteidiger mit Schriftsatz vom 14. Juli 2022 aber die Glaubhaft- machung nach § 32d Satz 4 Halbsatz 1 StPO nachgeholt hat, nicht nach § 32d Satz 4 Halbsatz 2 StPO zur Nachreichung eines elektronischen Dokuments auf- gefordert wurde und es sich ersichtlich noch um technische Übergangsprobleme handelt, liegt ein Verschulden des Angeklagten am Fristversäumnis fern. Damit wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 2022 gegen- standslos. Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zu- gestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Septem- ber 2008 – 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349) oder zur Zustellung des Urteils. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 – 5 StR 18/19). Cirener Gericke Mosbacher von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 18.05.2022 - (503 KLs) 273 Js 3002/21 (19/21) 3 4