OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VI ZB 57/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:220922BVIZB57
8Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:220922BVIZB57.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 57/22 vom 22. September 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechts- beschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landge- richts Görlitz vom 14. Juli 2022 wird abgelehnt, da das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Rechtsbeschwerde wäre, soweit sie sich gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe wendet, bereits nicht statthaft, da sie weder ausdrücklich im Gesetz vorgesehen noch vom Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Auch eine so ge- nannte außerordentliche Beschwerde ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135; vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137). Eine Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig wendet, wäre im vorliegenden Fall jeden- falls deshalb unzulässig, weil Rechtsbeschwerden wegen der Be- grenzung des Instanzenzuges in einem einstweiligen Verfügungs- verfahren ausgeschlossen sind (§ 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 542 Abs. 2 ZPO). Dies gilt auch, wenn eine Berufung im einstwei- ligen Rechtsschutzverfahren als unzulässig verworfen worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 1984 - IVb ZB 122/83, juris und - 3 - vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02 - BGHZ 154,102). Hieran ändert auch die anderslautende Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss nichts. Hierin liegt keine Zulassung der Rechtsbe- schwerde. Abgesehen davon wäre eine Zulassung durch die Vo- rinstanz auch nicht geeignet, die nach dem Gesetz ausgeschlos- sene Anrufung der dritten Instanz zu ermöglichen (vgl. BGH, Be- schluss vom 11. September 2013 - XII ZA 54/13, NJW-RR 2013, 1470 Rn. 9 mwN). Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm Vorinstanzen: AG Görlitz, Entscheidung vom 22.04.2022 - 4 C 31/22 EV - LG Görlitz, Entscheidung vom 14.07.2022 - 2 S 25/22 -