Entscheidung
1 StR 101/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:220922B1STR101
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:220922B1STR101.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 101/22 vom 22. September 2022 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. Einziehungsbeteiligte: 1. 2. hier: Revision des Angeklagten K. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 22. September 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Essen vom 2. November 2021 jeweils mit den zugehö- rigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen 63 bis 86 der Urteils- gründe verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafenausspruch, c) unter Erstreckung auf die Einziehungsbeteiligten A. GmbH und P. GmbH im Aus- spruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe- gründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 67 Fällen, versuchter Steuerhinterziehung in drei Fällen sowie wegen Vorenthal- tens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die Einziehungsbe- teiligte A. GmbH hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 49.007,71 Euro, gegen die Einziehungsbeteiligte P. GmbH in Höhe von 22.500 Euro angeordnet. Gegen seine Verurteilung richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat, unter Erstreckung auf die beiden Einzie- hungsbeteiligten, den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Tat- zeitraum von Januar 2014 bis Juni 2017 faktischer Geschäftsführer der A. GmbH sowie der P. GmbH. Gegenstand der beiden Unternehmen war der Betrieb von Gaststätten, Spielhallen sowie die Wartung und Reparatur von Spielgeräten einschließlich der Aufstellung von Automaten. Der Angeklagte verfügte bei beiden Gesellschaften über eine Generalvollmacht der formellen Geschäftsführerin und trat nach außen als deren verantwortlicher Geschäftsführer auf. Für beide Gesellschaften beschäftigte der Angeklagte Arbeitnehmer in den Spielhallen, überwiegend als Spielhallenaufsicht, die er ganz oder teilweise „schwarz“ bezahlte. Für die A. GmbH wurden im Tatzeitraum von 1 2 3 - 4 - Januar 2014 bis April 2015 Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insge- samt 33.335,75 Euro nicht abgeführt (Taten 1 bis 16 der Urteilsgründe) sowie im Zeitraum von Juni 2015 bis Juni 2017 Lohnsteuer in Höhe von insgesamt 30.875,77 Euro verkürzt (Taten 17 bis 31 der Urteilsgründe). Zugunsten der P. GmbH hinterzog der Angeklagte im Zeitraum von Dezem- ber 2014 bis Juni 2017 Lohnsteuer in Höhe von insgesamt 21.341,66 Euro (Taten 32 bis 62 der Urteilsgründe). Zudem gab der Angeklagte regelmäßig Erträge und Umsätze beider Ge- sellschaften gegenüber dem Finanzamt entweder zu niedrig oder überhaupt nicht an, so dass in der Folge Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer für die Be- steuerungszeiträume von 2014 bis Juni 2017 zu niedrig oder überhaupt nicht festgesetzt wurden (Taten 63 bis 86 der Urteilsgründe). Um die Unvollständigkeit seiner Erklärungen zu verschleiern, manipulierte er die von den Spielgeräten er- stellten Kassenstreifen. 2. Der Schuldspruch hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nur teil- weise stand. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 1 bis 62 der Urteils- gründe wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie wegen Steuerhinterziehung weist keine Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO); in den Fällen 63 bis 86 der Urteilsgründe ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung bzw. versuchter Steuerhinterziehung durchgreifend rechts- fehlerhaft. a) Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die steuer- lich erheblichen Tatsachen festgestellt sein. Dazu gehören insbesondere diejeni- gen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (Be- steuerungsgrundlagen; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 1 StR 111/18 4 5 6 - 5 - Rn. 13; Urteil vom 12. Mai 2009 – 1 StR 718/08, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Steu- erhinterziehung 1 Rn. 13). Die auf den festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und Aufgabe des Tatge- richts (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 – 1 StR 718/08 aaO Rn. 20 mwN). b) Diesen Anforderungen trägt das Urteil des Landgerichts in den Fällen 63 bis 86 der Urteilsgründe nicht Rechnung. Die Feststellungen des Landgerichts zu der hinterzogenen Umsatz-, Körperschaft- sowie Gewerbesteuer der A. GmbH und der P. GmbH sind für den Senat nicht nachvollziehbar. Das Landgericht legt zwar schlüssig dar, wie es anhand der durch Ausle- sen der Spielgeräte für einen Teil des verfahrensgegenständlichen Zeitraums er- mittelten tatsächlichen Spielergebnisse („Saldo 2“) auf den gesamten Zeitraum hochgerechnet hat (UA S. 13 bis 21). Der Senat vermag jedoch nicht zu erken- nen, nach welchen Grundsätzen die Strafkammer anhand dieses Zahlenwerks und möglicherweise zusätzlicher Feststellungen die Besteuerungsgrundlagen für die einzelnen Steuerarten ermittelt hat. Insbesondere bei der Körperschaftsteuer und dem Gewerbemessbetrag geht das Landgericht zwar zurecht davon aus (UA S. 40), dass vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge und hinterzogene Um- satzsteuer gewinnmindernd einzustellen sind (BGH, Urteile vom 17. September 2020 – 1 StR 576/18 Rn. 28 und vom 11. November 2020 – 1 StR 328/19 Rn. 59). Dem Urteil ist aber mangels Berechnungsdarstellung nicht zu entneh- men, ob die Strafkammer dies tatsächlich in der gebotenen Weise getan hat. Entsprechendes gilt für die „Schwarzlöhne“ als durch die Scheinrechnungen ver- schleierte Betriebsausgabe auf der Strafzumessungsebene (vgl. BGH, Be- schluss vom 6. August 2020 – 1 StR 198/20 Rn. 22 mwN). Um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen 7 8 - 6 - zu ermöglichen, hebt der Senat unter den hier gegebenen Umständen vorsorg- lich alle Verurteilungen in den Ertrag- und Umsatzsteuerfällen auf. - 7 - 3. Die Aufhebung der vorgenannten Schuldsprüche bedingt auch die Auf- hebung des Gesamtstrafenausspruchs sowie unter Erstreckung auf die Einzie- hungsbeteiligten entsprechend § 357 Satz 1 StPO auch die Aufhebung der Ent- scheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 6. März 2019 – 3 StR 286/18 Rn. 15 mwN und vom 8. Juni 2017 – 1 StR 614/16 Rn. 10). Das Landgericht hat die Einziehung nach einer entspre- chenden Verfahrensbeschränkung (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO) nur noch auf die von der Aufhebung umfassten Fälle 66 und 80 der Urteilsgründe gestützt. Jäger Bellay Fischer Bär Leplow Vorinstanz: Landgericht Essen, 02.11.2021 - 56 KLs-302 Js 161/14-10/19 9