Entscheidung
IV ZR 61/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:210922BIVZR61
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:210922BIVZR61.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 61/22 vom 21. September 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Piontek am 21. September 2022 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gege n das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Januar 2022 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversiche- rung wegen der Schließung ihres Restaurants im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Klage, mit welcher die Klägerin V ersiche- rungsleistungen für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 24. April 2020, in dem sie ihr Restaurant schließen musste, geltend macht, abge- wiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückge- wiesen. Dagegen richtet sich ihre Revision, mit der sie ihr Begehren wei- terverfolgt. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Mit Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312-318) hat der Senat entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krank- heiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in dem Klau- selwerk aufgeführten Katalog (dort in § 2 Nr. 2 der "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008" (ZBSV 08)), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall entsprechend, dem im Wesentlichen identische Bedin- gungen zugrunde liegen. Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrund- sätzlicher Bedeutung geklärt und der im Zeitpunkt der Entscheidung des 2 3 4 5 - 4 - Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Be- deutung ist entfallen. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. Ge- sichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Rüge der Revision, das Beru- fungsgericht habe unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht berücksichtigt, dass für den Umfang der Versi- cherung der Inhalt des Versicherungsscheins maßgeblich sei und dort auf Seite 3 in den "Hinweise[n] zum Versicherungsumfang" die Beklagte ver- spreche, dass "Schäden durch Betriebsschließung gemäß Zusatzbedin- gungen ZBSVSM" als "versichert gelten beim Auftreten meldepflichtiger Infektionskrankheiten oder Krankheitserreger nach dem Infektionsschutz- gesetz". Nach dessen § 6 Abs. 1 Nr. 5 in der bei Vertragsschluss und Schließung des Betriebs gültigen Fassung sei "das Auftreten einer bedroh- lichen übertragbaren Krankheit, die nicht bereits nach Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist", zu melden. Dies begründet entgegen der Ansicht der Revision keinen Wider- spruch zwischen dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedin- gungen. Im Versicherungsschein wird ausdrücklich auf die Zusatzbedin- gungen ZBSVM verwiesen, aus denen sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar der Umfang des Versicherungsschutzes im Einzelnen ergibt. Die Klausel in Ziffer I.2.2 der "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher An- ordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008" (ZBSVSM) ist auch nicht überraschend. Die meldepflichtigen Krankheiten 6 7 - 5 - oder Krankheitserreger ergeben sich im Streitfall aus dem abschließenden Katalog in Ziffer I.2.1 i.V.m. I.2.2 ZBSVSM, der weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Einer An- wendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB bedarf es nicht (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 aaO Rn. 15-22). Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]). Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Piontek Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 19.05.2021 - 20 O 300/20 - OLG Köln, Entscheidung vom 18.01.2022 - 9 U 131/21 - 8