Entscheidung
IV ZR 305/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:210922BIVZR305
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:210922BIVZR305.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 305/21 vom 21. September 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2022 durch den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Piontek beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. September 2021 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurück- zuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser seit dem 1. Januar 2020 gehaltenen Be- triebsschließungsversicherung wegen der Einstellung des Betriebs eines Catering-Service im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu- stehen. Dem Versicherungsvertrag liegt unter anderem das Bedingungs- werk "B " (im Folgenden: AVB) zugrunde. Diese Bedingungen lauten auszugsweise: 1 2 - 3 - "1. Gegenstand der Versicherung 1.1 In Erweiterung … gewährt der Versicherer Versicherungs- schutz für den Fall, dass von der zuständigen Behörde 1.1.1 der versicherte Betrieb oder eine Betriebsstätte des versicher- ten Betriebes zur Verhinderung oder Verbreitung von melde- pflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern beim Men- schen geschlossen wird. Als Schließung ist es auch anzuse- hen, wenn sämtliche Betriebsangehörige Tätigkeitsverbote erhalten oder für die Fortführung des Betriebes wesentliche Betriebsangehörige mit einem Tätigkeitsverbot belegt wer- den, so dass die übrigen Betriebsangehörigen tatsächlich oder rechtlich außerstande sind, den Betrieb fortzuführen (faktische Betriebsschließung). Versicherungsschutz besteht auch, wenn nur Teile des Betriebes von der Schließung be- troffen sind. … 1.3 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (In- fektionsschutzgesetz - IfSG) in der jeweils zum Schadenzeit- punkt aktuellen Fassung in den §§ 6 und 7 namentlich ge- nannten Krankheiten und Krankheitserreger. …" II. Das Landgericht hat die Klage, mit welcher die Klägerin Versiche- rungsleistungen für den Zeitraum vom 14. März bis 14. April 2020, in dem sie ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hatte, geltend macht, abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Zum einen fehle es mit Blick auf den Betriebsgegenstand der Klägerin an einer Schließung durch die zuständige Behörde. Catering falle nicht unter die Betriebsarten, deren Schließung Gegenstand der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavi- 3 - 4 - rus SARS-CoV-2 in B vom 14. März 2020 (SARS-CoV-2-Eindäm- mungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV; GVBl. für B , 76. Jahrgang, Nr. 10, S. 210; im folgenden SARS-CoV-2 EindV) gewesen sei. Zum an- deren scheitere unabhängig davon ein Anspruch der Klägerin daran, dass im streitgegenständlichen Zeitraum vom 14. März bis 14. April 2020 weder COVID-19 als Krankheit noch SARS-CoV oder SARS-CoV 2 als Krank- heitserreger in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von §§ 6 und 7 IfSG namentlich aufgeführt gewesen seien. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf Versiche- rungsleistungen weiter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor; der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. a) Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht angenommen hat, setzt voraus, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft, und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitli- chen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbe- schlüsse vom 24. März 2021 - IV ZR 269/20, FamRZ 2021, 1068 Rn. 13; vom 28. Februar 2019 - IV ZR 153/18, FamRZ 2020, 287 Rn. 9; jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtfrage dann, wenn sie vom Bun- desgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandes- gerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Ver- kehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche 4 5 - 5 - Meinungen dazu vertreten werden (Senatsbeschluss vom 24. März 2021 aaO). b) Soweit das Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung da- mit begründet hat, einem Anspruch der Klägerin stehe schon entgegen, dass die zuständige Behörde den Betrieb der Klägerin nicht geschlossen habe und allein das Eintreten eines Umsatzeinbruchs nicht versichert sei, fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass in den beteiligten Verkehrskreisen über den hiesigen Einzelfall hinaus Streit darüber besteht, ob die Rechts- auffassung des Berufungsgerichts zutreffend ist, eine ausschließlich mit- telbare Beeinträchtigung der Umsatzsituation eines Betriebes ohne eine diesen Betrieb selbst betreffende behördliche Anordnung reich e nicht aus, um bei der hier vereinbarten Bedingungslage Versicherungsschutz in der Betriebsschließungsversicherung zu erhalten. Von der Rechtsauffassung des hiesigen Berufungsgerichts abweichende Entscheidungen sind nicht ersichtlich; gleiches gilt für die Aufsatzliteratur (vgl. Günther/Piontek, r+s 2020, 242, 245; Schreier, VersR 2020, 513, 516). 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagte keine Ansprüche zustehen. a) Der Gewerbebetrieb der Klägerin unterfiel nicht der Aufzählung der von der Schließung ab 14. März 2020 in B betroffenen Betriebe nach §§ 2 bis 4 der SARS-CoV-2-EindV. Damit fehlt es an einer bedin- gungsgemäßen Schließung des Betriebs der Klägerin durch die zustän- dige Behörde (Ziff. 1.1 und 1.1.1 AVB). 6 7 8 9 - 6 - Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, es bestehe auch ohne behördliche Schließung des konkreten Betriebs der Klägerin ein Anspruch auf die vereinbarte Versicherungsleistung, weil auch für eine solche fakti- sche Betriebsschließung Versicherungsschutz in der Betriebsschließungs- versicherung gegeben sei. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird nämlich schon aus dem eindeutigen Wortlaut von Ziff. 1.1 und 1.1.1 AVB ohne weiteres erkennen, dass allein das Ausbleiben von Kunden und sich hieraus ergebende Nachfrageausfälle und Umsatzeinbußen nicht ver- sichert sind. Denn Ziff. 1.1 und 1.1.1 AVB machen die Gewährung von Versicherungsschutz ausdrücklich von der Schließung des versicherten Betriebs durch die zuständige Behörde abhängig. Dies lässt entgegen der Auffassung der Revision keinen Raum für eine Ausdehnung des Leis- tungsversprechens des Versicherers auf eine Verschlechterung der wirt- schaftlichen Lage eines Betriebes durch Betriebsschließungen im Kunden- kreis des Versicherungsnehmers. Dass die bloß mittelbare Beeinträchtigung eines Betriebes nicht ver- sichert ist, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei der hier vereinbarten Bedingungslage zudem daraus entnehmen, dass die "fakti- sche Betriebsschließung" in Ziff. 1.1.1 AVB ausdrücklich definiert ist. Dort ist als Voraussetzung für die Annahme einer faktischen Betriebsschlie- ßung in Ziff. 1.1.1 Satz 2 AVB die Anordnung von Tätigkeitsverboten ge- gen Betriebsangehörige genannt; diese können aber nur durch eine Be- hörde ausgesprochen werden. Die Erstreckung auf "Teile des Betriebes" nach Ziff. 1.1.1 Satz 3 AVB schließt erkennbar an diese unbedingte Erfor- derlichkeit behördlicher Maßnahmen bezogen auf den versicherten Be- trieb an. Damit wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deut- lich, dass ohne ein unmittelbar auf den versicherten Betrieb bezogenes Handeln der zuständigen Behörde - sei es im Wege einer Schließung, sei es im Wege der Anordnung von Tätigkeitsverboten für Mitarbeiter - die 10 11 - 7 - Gewährung von Versicherungsschutz nicht in Betracht kommt (vgl. allge- mein hierzu Günther/Piontek, r+s 2020, 242, 245; Schreier, VersR 2020, 513, 516). b) Ohne Relevanz für die Entscheidung des Rechtsstreits ist entge- gen der Auffassung der Revision, dass die Beklagte ihre Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung ab Mai 2020 geändert hat; für nach diesem Zeitpunkt liegende Zeiträume hat die Klägerin keine Leistungen geltend gemacht. c) Der Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO kommt hier entgegen der Auffassung der Revision nicht zum Tragen. Zwar hat sich das Beru- fungsgericht mit dem Klageantrag zu 2, mit dem die Klägerin vorgerichtli- che Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht hat, nicht auseinanderge- setzt. Aus prozesswirtschaftlichen Gründen ist aber § 547 Nr. 6 ZPO dann nicht heranzuziehen, wenn - wie hier - mangels Erfolgsaussicht der Revi- sion zum Hauptanspruch die nicht erörterte Nebenforderung schon mit Blick auf ihre Abhängigkeit vom Bestehen der Hauptforderung ohne Erfolg bleiben muss (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2022 - IV ZR 199/21 juris Rn. 7, zum eingeschränkten Anwendungsbereich des § 547 Nr. 6 ZPO vgl. auch Versäumnisurteil des Senats vom 10. April 2019 - IV ZR 59/18, VersR 2019, 811 Rn. 15). 3. Der Zurückweisung der Revision auf der Grundlage von § 552a Satz 1 ZPO steht die weitere, die Entscheidung ebenfalls allein tragende Erwägung des Berufungsgerichts nicht entgegen, ein Versicherungsfall liege schon deshalb nicht vor, weil es sich für den streitgegenständlichen Zeitraum bei COVID-19 nicht um eine meldepflichtige Krankheit im Sinne der dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen handele. Mit den rechtsfehlerfreien Erwägungen des Berufungsgerichts, es fehle an einer 12 13 14 - 8 - Schließung des Betriebs durch eine Behörde im Sinne von Ziff. 1.1 und 1.1.1 AVB, enthält die angefochtene Entscheidung eine andere allein tra- gende Begründung, für die - wie aufgezeigt - kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegeben ist. Dies führt dazu, für weitere die Ent- scheidung tragende Begründungen die für die Annahme einer grundsätz- lichen Bedeutung erforderliche Entscheidungserheblichkeit zu verneinen, weil in diesem Fall eine Klärung der gegebenenfalls zulassungsrelevanten Frage nicht zu erwarten ist (vgl. zur Rechtslage bei der Nichtzulassungs- beschwerde BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2021 - IX ZR 296/19, ZInsO 2021, 1764 Rn. 4; vom 7. Juli 2011 - IX ZR 140/10, juris Rn. 5; vgl. - 9 - zur Rechtslage bei der Rechtsbeschwerde BGH, Beschluss vom 2. Okto- ber 2003 - V ZB 72/02, NJW 2004, 72 [juris Rn. 7]; MüKoZPO/Krüger, 6. Aufl. § 543 Rn. 26 m.w.N.; vgl. ferner BAG, BAGE 91, 93 [juris Rn. 14] sowie BVerwG, NJ 1995, 382 [juris Rn. 6]). Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Piontek Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurücknahme der Revi- sion erledigt worden. Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 19.04.2021 - 2 O 236/20 - OLG Celle, Entscheidung vom 02.09.2021 - 8 U 119/21 -