Entscheidung
6 StR 270/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:210922B6STR270
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:210922B6STR270.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 270/22 vom 21. September 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 3. Februar 2022 wird als unbegründet ver- worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die in- soweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsver- fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Der Senat kann nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe – insbesondere den zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellun- gen und den in der Beweiswürdigung mitgeteilten Ausführungen des Sachver- ständigen zum Gesundheitszustand des Angeklagten – ausschließen, dass dem Landgericht bei der Strafzumessung die Erkrankung des Angeklagten aus dem Blick geraten ist. Sander Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Neubrandenburg, 03.02.2022 - 23 KLs 21/20 jug 833 Js 5885/17