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Entscheidung

EnVZ 42/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:130922BENVZ42
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:130922BENVZ42.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 42/21 vom 13. September 2022 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Rombach beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2021 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen, die auch die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen hat. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- ren wird auf 32.299,85 € festgesetzt. Gründe: I. Die weitere Beteiligte (im Folgenden: Netzbetreiberin) betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz auf dem Gebiet der Stadt L. . Die Antragstellerin belieferte dort Kunden mit Strom und Gas. Die Netznutzung erfolgte auf der Grundlage eines Lieferantenrahmenvertrags, der der Festlegung der Bundes- netzagentur vom 20. Dezember 2017 (BK6-17-168) entsprach. Danach konnte nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen auf- gerechnet werden; der Netzbetreiber konnte Vorauszahlungen verlangen, wenn der Netznutzer zweimal in zwölf Monaten mit einer fälligen Zahlung in Verzug war, und es bestand ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung, wenn der Netz- nutzer seiner Verpflichtung zur Vorauszahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkam. Die Netzbetreiberin rechnete die von der Antragstellerin zu zahlenden Netzentgelte in der von der Festlegung der Bundesnetzagentur GPKE 1 - 3 - (BK6-06-009) vorgesehenen elektronischen Form im sogenannten Format EDIFACT/INVOIC ab. 2017 machte die Antragstellerin geltend, die von der Netzbetreiberin über- mittelten elektronischen Rechnungen erfüllten nicht die für eine Signatur beste- henden Vorgaben. Das verwendete Zertifikat sei fehlerhaft, da es nicht von einer natürlichen, sondern einer juristischen Person ausgestellt sei. Die Antragstellerin stellte die elektronische Beantwortung der von der Netzbetreiberin übermittelten Rechnungen zumindest teilweise ein. 2018 rechnete die Antragstellerin gegen- über der Netzbetreiberin mit Forderungen aus einem von ihr behaupteten Gutha- ben gegen Netzentgeltforderungen auf. Das wies die Netzbetreiberin zurück. Ab Dezember 2018 leistete die Antragstellerin keine Zahlungen mehr an die Netz- betreiberin. Nach Bezifferung ihrer Netzentgeltforderungen mit Schreiben vom 12. März 2019 und 17. April 2019, Setzung von Zahlungsfristen, Ankündigung der Anforderung von Vorauszahlungen und Androhung des Entzugs des Netzzu- gangs durch die Netzbetreiberin kündigte diese am 10. Mai 2019 den Lieferan- tenrahmenvertrag fristlos. Die Antragstellerin beantragte bei der Bundesnetz- agentur die Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens gemäß § 31 EnWG mit dem Ziel, die Netzbetreiberin zur Auszahlung behaupteter Guthaben zu verpflichten und die Kündigung des Lieferantenrahmenvertrags als miss- bräuchlich festzustellen. Mit Beschluss vom 20. April 2020 hat die Bundesnetzagentur den Antrag der Antragstellerin als teilweise unzulässig und im Übrigen als unbegründet ab- gelehnt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurück- gewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. 2 3 4 5 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat - soweit hier erheblich - ausgeführt, ein missbräuchliches Verhalten der Netzbetreiberin könne nicht festgestellt werden. Eine missbräuchliche Zugangsverweigerung würde voraussetzen, dass die Netz- betreiberin die Antragstellerin systematisch zu Überzahlungen oder Doppelzah- lungen veranlasst oder ihr zustehende Auszahlungen in Schädigungs- und Ver- drängungsabsicht verweigert habe. Das könne aber nur auf der Grundlage einer prüfbaren Zahlungs- und Forderungsaufstellung festgestellt werden. Dem ge- nüge das Vorbringen der Antragstellerin nicht. Auch die Kündigung des Lieferan- tenrahmenvertrages begründe nicht den Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens. Auf die Frage, ob die maßgeblichen Regelungen des Lieferantenvertrages wirk- sam seien, könne es im besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG nicht ankommen. Die Netzbetreiberin sei durch die Festlegung der Bundesnetz- agentur vom 20. Dezember 2017 verpflichtet, aber auch berechtigt gewesen, die maßgeblichen Klauseln zu verwenden. Die Netzbetreiberin habe auch nicht er- kennbar anlasslos oder gestützt auf offensichtlich unzutreffende Annahmen ge- kündigt. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung sei die Antragstellerin ihrer Verpflichtung zur monatlichen Vorauszahlung nicht nachgekommen. Die Anforderung der Vorauszahlung habe erfolgen dürfen, weil sie die Abschlagszah- lungen für die Monate Januar bis März 2019 nicht geleistet habe. Diese seien entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch fällig gewesen. Ohne Erfolg rüge sie eine mangelnde Fälligkeit aufgrund einer fehlerhaften Zustellung der Rech- nungen, weil ein nicht zulässiges Zertifikat bei der Versendung verwendet wor- den sei. Da es sich bei der Netzbetreiberin um eine juristische Person handele, entspreche die Verwendung eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauens- dienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: elDAS). Die von der Bundesnetzagentur am 20. Dezember 2018 erlassene Festlegung zur Marktkommunikation 2020 6 - 5 - (BK6-18-032) stelle in Tenorziffer 5d ausdrücklich klar, dass das Zertifikat auch dann ordnungsgemäß erstellt sei, wenn es die Anforderungen an ein fortgeschrit- tenes elektronisches Siegel im Sinne der elDAS erfülle. Aus der Begründung er- gebe sich, dass auch vor Geltung dieser Festlegung die Verwendung einer Sig- natur nicht vorgeschrieben gewesen sei. Schließlich stehe entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch das Fehlen einer elektronischen Nachricht, einer soge- nannten "positiven REMADV", der Fälligkeit der Abschlagszahlungen nicht ent- gegen. Dass den entsprechenden Vorgaben keine solche rechtsgestaltende Wir- kung zukomme, folge bereits daraus, dass andernfalls die Fälligkeit der Forde- rung allein vom Verhalten des Schuldners abhinge. 2. Diese Beurteilung erfordert unter keinem der in § 86 Abs. 2 EnWG genannten Gesichtspunkte die Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren. a) Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Die Antragstellerin zeigt schon keine Rechtsfehler des Beschwerdegerichts auf. aa) Im Streitfall steht die Zurückweisung des Antrags in Bezug auf den Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens durch die Verweigerung von Auszahlungen und die fristlose Kündigung zur Überprüfung (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2021 - EnVR 94/20, juris Rn. 11 f.). Dabei ist das Beschwerde- gericht zutreffend davon ausgegangen, dass im Missbrauchsverfahren in Bezug auf diesen Verfahrensgegenstand gemäß § 31 Abs. 1 EnWG zu prüfen ist, inwie- weit das Verhalten des Netzbetreibers mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 EnWG festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt (§ 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG). Einen Verstoß der Netzbetreiberin gegen diese Vorgaben zeigt die Antragstellerin im Streitfall nicht auf. 7 8 9 - 6 - bb) Soweit sie rügt, das Beschwerdegericht habe versäumt, die Rege- lungen des Lieferantenrahmenvertrags auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen, greift das nicht durch. Die im Lieferantenrahmenvertrag enthaltenen Bestimmungen entsprechen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts der gemäß § 29 Abs. 1 EnWG erlassenen bestandskräftigen Festlegung der Bundesnetzagentur. Auf die Frage, ob sie wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sind, kommt es daher hier nicht an. cc) Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Beschwerdegericht habe bei der Prüfung der Voraussetzungen der fristlosen Kündigung verkannt, dass die Netzbetreiberin gegen die gemäß Tenorziffer 5d der Festlegung vom 20. Dezember 2016 (BK6-16-200, S. 4; im Folgenden: Festlegung) geltenden "EDI@Energie - Regelungen zum Übertragungsweg" (Anlage 5 zur Festlegung, im Folgenden: EDI-Regeln 2017) verstoßen habe und der Antragstellerin daher keine Netznutzungsrechnung prozesskonform zugegangen sei, sie sich mithin auch nicht im Verzug befunden habe, ist dem kein Erfolg beschieden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Netzbetreiberin, wie die Antragstellerin meint, bis zum 1. April 2019 keine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne von Ziffer 5.5.2 EDI-Regeln 2017 verwendet hat. Denn jedenfalls durch das Schrei- ben vom 12. März 2019 wurden die darin für den Zeitraum vom 4. Januar bis 21. Februar 2019 bezifferten Abschlagsforderungen gemäß § 271 Abs. 1 BGB fällig. Die Antragstellerin geriet spätestens mit Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Schreibens mit den Abschlagsforderungen für die Monate Januar und Feb- ruar 2019 in Verzug (§ 286 Abs. 2 BGB). Dass die Fälligkeit von Netzentgeltfor- derungen auch dann nur durch eine elektronische Netznutzungsabrechnung her- beigeführt werden kann, wenn einer der Beteiligten die Teilnahme daran - aus welchen Gründen auch immer - verweigert, ergibt sich weder aus der Festlegung (S. 4 f., 27 f.) noch aus § 8 des Lieferantenrahmenvertrags und zeigt die Rechts- beschwerde auch nicht auf. 10 11 - 7 - b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht wegen grundsätzli- cher Bedeutung erforderlich. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechts- sache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klä- rungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - EnVZ 43/21, juris Rn. 7 mwN). Das zeigt die Antragstel- lerin nicht auf. aa) Soweit die Antragstellerin meint, die Zulassung der Rechtsbe- schwerde sei zur Klärung der grundsätzlichen Frage erforderlich, welche Ver- bindlichkeit dem Wortlaut von Beschlüssen der Bundesnetzagentur als Aufsichts- behörde zukomme, sowie ob das Beschwerdegericht das fortgeschrittene elekt- ronische Siegel und die fortgeschrittene elektronische Signatur zu Unrecht gleichgestellt habe, ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass sich diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht stellt. bb) Es besteht auch kein Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage, ob die Fälligkeit von Forderungen davon abhängt, dass der Empfänger einer Rechnung im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation (INVOIC/REMADV-Verfah- ren) den ordnungsgemäßen Eingang der Rechnung bestätigt. Diese Frage ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, geklärt. Schon die Er- teilung einer Rechnung ist gemäß § 271 Abs. 1 BGB im Grundsatz keine Fällig- keitsvoraussetzung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1980 - VII ZR 41/80, BGHZ 79, 176, 178 f.). Erst recht kann der Schuldner den Eintritt der Fälligkeit einer Netzentgeltforderung nicht dadurch verhindern, dass er den Eingang von Rechnungen nicht bestätigt. Durchgreifende Einwendungen gegen die mit den Schreiben vom 12. März und 17. April 2019 geltend gemachten Forderungen hat die Antragstellerin nicht erhoben. 12 13 14 - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festset- zung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Etwaige Kosten der weiteren Beteiligten trägt diese selbst, nachdem sie sich im Nichtzulassungsverfahren nicht beteiligt hat. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Rombach Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.06.2021 - VI-3 Kart 880/19 [V] - 15