Entscheidung
6 StR 267/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:060922B6STR267
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:060922B6STR267.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 267/22 vom 6. September 2022 in der Strafsache gegen wegen Bestechung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2022 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Se- nats vom 9. August 2022 wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tra- gen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge- richts Potsdam vom 17. März 2022 mit Beschluss vom 9. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25. August 2022 Anhörungsrüge erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass der Senat weder den Inhalt der Revisions- begründung noch denjenigen seiner Erwiderung auf die Antragsschrift des Ge- neralbundesanwalts beachtet habe. Die zulässig erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Weder hat der Senat zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungs- erhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dass er den Rechtsansichten der Verteidigung im Ergebnis nicht gefolgt ist, genügt hierfür nicht (vgl. BGH, Be- schluss vom 22. September 2021 – 6 StR 334/20). Eine Gehörsverletzung ergibt 1 2 - 3 - sich auch nicht daraus, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht be- gründet hat. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des Verwerfungsbe- schlusses vor; das gilt auch dann, wenn eine Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts abgegeben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 6 StR 421/20 mwN). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Sander Feilcke Wenske Fritsche Resch Vorinstanz: Landgericht Potsdam, 17.03.2022 - 21 KLs 19/18 3