Entscheidung
IV ZR 223/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:310822UIVZR223
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:310822UIVZR223.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 223/21 Verkündet am: 31. August 2022 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 12. August 2022 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden unter deren Zu- rückweisung im Übrigen der Beschluss des Oberlandesge- richts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 30. Juni 2021 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Bam- berg - 4. Zivilkammer - vom 11. Dezember 2020 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.803,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweili- gen Basiszinssatz ab dem 28. Mai 2020 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 91 % und die Beklagte zu 9 %. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 78.516,74 € festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger verlangt weitere Leistungen aus einer Berufsunfähig- keitszusatzversicherung, die er seit 1992 bei der Beklagten unterhält. Der Versicherung liegen "Besondere Bedingungen für die Berufsun- fähigkeits-Zusatzversicherung" (im Folgenden: BB-BUZ) zugrunde, die auszugsweise lauten: "§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? (1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Ver- sicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräftever- falls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindes- tens drei Jahre außerstande sein wird, seinen Beruf auszu- üben und er auch keine andere Tätigkeit ausübt, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. […] (3) Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen in- folge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außer- stande gewesen, seinen Beruf auszuüben und hat er in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, die seiner bisheri- gen Lebensstellung entspricht, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit. In diesem Fall entsteht der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente mit Ablauf des sechsten Monats. […] […] § 4 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistun- gen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden? 1 2 - 4 - (1) Der Eintritt der Berufsunfähigkeit ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. […] […] § 5 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? (1) Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir, ob, in welchem Um- fang und für welchen Zeitraum wir eine Leistungspflicht aner- kennen. (2) Wir können ein zeitlich befristetes Anerkenntnis unter einstweiliger Zurückstellung der Frage aussprechen, ob der Versicherte eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 ausübt. § 6 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? (1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leis- tungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufs- unfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen; dies gilt auch für zeitlich begrenzte Anerkenntnisse nach § 5. […] […] (3) Eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflege- bedürftigkeit und die Wiederaufnahme bzw. Änderung der be- ruflichen Tätigkeit müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. (4) Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50 % vermindert, können wir unsere Leistungen einstellen. Die Einstellung teilen wir dem An- spruchsberechtigten mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Mo- nats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam. […]" Der Kläger, zuletzt als Werksleiter tätig, erlitt am 1. November 2018 eine kurzzeitige Synkope samt Kollaps, woraufhin er sich bis zum 8. No- vember 2018 in stationärer Behandlung befand. Mit der Entlassung aus 3 - 5 - dieser Behandlung wurde ein ärztliches "Fahrverbot" für die nächsten sechs Monate angeraten. Die stationäre Anschlussheilbehandlung vom 8. Januar 2019 bis 8. Februar 2019 verlief unauffällig. Der Ereigniszähler markierte keine weiteren Ereignisse. Nach weiteren Untersuchungen am 13. März 2019 wurde eine neurokardiogene Synkope vom (führend) vaso- pressorischen Typ festgestellt, womit eine kardiale Ursache ausgeschlos- sen werden konnte. Der Kläger meldete der Beklagten einen Versicherungsfall und reichte den Fragebogen vom 4. Juni 2019 ein. Er fügte Arbeitsunfähig- keitsbescheinigungen für den Zeitraum vom 2. November 2018 bis voraus- sichtlich 14. Juni 2019 bei. Im Zuge der Leistungsprüfung der Beklagten teilte der behandel nde Arzt mit, dass der Kläger vom 1. November 2018 bis 10. Juli 2019 krank- geschrieben gewesen sei und seit 14. Juli 2019 wieder voll arbeite. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger seine Tätigkeit - in leicht abgewandelter Form in Bezug auf den zeitlichen Anteil der Arbeiten - wieder aufgenom- men; spätestens ab diesem Zeitpunkt lagen keine gesundheitlichen Ein- schränkungen vor, die eine Berufstätigkeit des Klägers in einem Maße be- einträchtigten, dass er zu mindestens 50 % außerstande war, seinen bis- herigen Beruf auszuüben. Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Novem- ber 2019, versandt am 13. November 2019, die Versicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 31. Juli 2019. Mit der Klage hat der Kläger rückständige Rentenleistungen in Höhe von 11.914,20 € und Beitragserstattung in Höhe von 1.941,66 € sowie 4 5 6 7 - 6 - künftige Rentenzahlungen von monatlich 1.323,80 € und künftige Bei- tragsbefreiung ab dem 1. Mai 2020 verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlan- desgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat teilweise Erfolg. I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in r+s 2022, 98/100 veröffentlicht ist, liegt in dem Schreiben der Beklagten vom 12. November 2019 keine Leistungsbewilligung und zugleich ("uno actu") das Ergebnis eines Nachprüfungsverfahrens, sondern vielmehr ein befris- tetes Anerkenntnis. Ein rückwirkend befristetes Anerkenntnis für einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Zeitraum sei zulässig. Folge sei, dass der Kläger darlegen und beweisen müsse, dass er auch nach Wiederaufnahme seiner Berufstätigkeit am 15. Juli 2019 weiterhin zu mindestens 50 % außerstande sei, seine Berufstätigkeit als Werksleiter auszuüben. Hier sei hingegen unstreitig, dass der Kläger nach dem 15. Juli 2019 wieder in der Lage gewesen sei, seine Tätigkeit - wenn auch in leicht abgewandelter Form - auszuüben. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 8 9 10 - 7 - 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Be- klagte das Anerkenntnis ihrer Leistungspflicht wirksam auf einen zurück- liegenden Zeitraum befristet hat. Dabei kann offenbleiben, ob die Ausle- gung des Schreibens der Beklagten vom 12. November 2019 als befriste- tes Anerkenntnis revisionsrechtlich zu beanstanden ist. Die dagegen ge- richteten Gehörsrügen der Revision sind daher jedenfalls nicht entschei- dungserheblich. a) Auch wenn man mit dem Berufungsgericht von der Erklärung ei- nes rückwirkend befristeten Anerkenntnisses für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Juli 2019 ausgeht, ist diese Befristung nicht wirksam. Wie der Se- nat in seinem nach Erlass der Berufungsentscheidung ergangenen Urteil vom 23. Februar 2022 (IV ZR 101/20, VersR 2022, 500) entschieden und im Einzelnen begründet hat, kann der Versicherer ein befristetes Aner- kenntnis nicht rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum abgeben. Ein Recht zur Abgabe eines rückwirkend befristeten Anerkenntnisses kann auch einer Befristungsklausel in den allgemeinen Versicherungsbedingun- gen nicht entnommen werden, da ein solcher Inhalt der Klausel entgegen § 175 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 173 Abs. 2 Satz 1 VVG abwiche (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2022 aaO Rn. 14). b) Ob im Einzelfall etwas anderes gilt, wenn der Versicherungsneh- mer erst nach Ende der Berufsunfähigkeit Versicherungsleistungen bean- tragt und so gegebenenfalls die Leistungspflicht des Versicherers durch sein eigenes Verhalten verlängern könnte, wenn man diesen an der Not- wendigkeit einer Änderungsmitteilung festhielte (so OLG Karlsruhe Vers R 2007, 344 unter 1 a [juris Rn. 35]), kann hier offenbleiben (vgl. Senatsbe- schluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, VersR 2019, 1134 Rn. 20). Der Kläger hat den Fragebogen zur Begründung seines Leistungsantrags am 4. Juni 2019 eingereicht, als die Berufungsunfähigkeit noch bestand. 11 12 13 - 8 - Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung begründet der Umstand, dass der Kläger bei Antragstellung bereits längere Zeit - seit November 2018 - arbeitsunfähig krankgeschrieben war, ebenso wenig eine Treuwid- rigkeit seines Verhaltens wie die Behauptung der Revisionserwiderung, ein nahe bevorstehendes Ende der Berufsunfähigkeit sei zu diesem Zeit- punkt absehbar gewesen. Aufgrund der bestehenden Bedingungslage, die - bei hier fehlender Prognose einer dreijährigen Berufsunfähigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 BB-BUZ - den Eintritt des Versicherungsfalls gemäß § 2 Abs. 3 BB-BUZ erst bei Fortdauer des Zustands nach sechs Monaten ununterbrochenen Außerstandeseins zur Berufsausübung vorsah, ist eine Antragstellung erst zum Ende dieses Sechsmonatszeitraums hin nicht treuwidrig. 2. Rechtsfolge der unzulässigen Rückwirkung der Befristung des Anerkenntnisses ist, dass sich die Beklagte nicht auf die Befristung beru- fen kann (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2022 - IV ZR 101/20, VersR 2022, 500 Rn. 20 m.w.N.). Das Anerkenntnis der Beklagten vom 12. No- vember 2019 gilt daher als unbefristet abgegeben. Die Beendigung der Leistungspflicht richtet sich damit nach den Regeln des Nachprüfungsver- fahrens. a) Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BB-BUZ hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Mitteilung darüber zu machen, dass die bereits anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll. Voraussetzung der Wirksamkeit einer solchen Mitteilung ist deren Nachvollziehbarkeit, also grundsätzlich eine Begründung, aus der für den Versicherten nachvoll- ziehbar wird, warum nach Auffassung seines Vertragspartners die aner- kannte Leistungspflicht enden soll (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1999 - IV ZR 155/98, VersR 2000, 171 unter II 2 a [juris Rn. 27]). Geht es 14 15 - 9 - um eine Gesundheitsbesserung, so ist im Nachprüfungsverfahren maßge- bend der Vergleich desjenigen Gesundheitszustands, den der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2010 - IV ZR 119/09, VersR 2010, 619 Rn. 10). Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des Versicherers setzt daher in der Regel voraus, dass mit ihr diese Vergleichsbetrachtung vorgenommen wird und die aus ihr abge- leiteten Folgerungen aufgezeigt werden (vgl. Senatsurteile vom 28. April 1999 - IV ZR 123/98, VersR 1999, 958 unter II 1 a [juris Rn. 9]; vom 12. Juni 1996 - IV ZR 106/95, VersR 1996, 958 unter 2 b [juris Rn. 12]). Wenn der Sachverhalt, der Gegenstand der Nachprüfung des Versicherers ist, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits der Vergangenheit ange- hört, können Anerkenntnis und Nachprüfungsentscheidung miteinander verbunden werden (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1997 - IV ZR 6/97, VersR 1998, 173 unter 3 [juris Rn. 18]). b) Gemessen daran hat die Beklagte im Schreiben vom 12. Novem- ber 2019 eine entsprechende Mitteilung gemacht. aa) Der Senat kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zum Inhalt des Schreibens dieses selbst aus- legen; weitere Feststellungen sind nicht zu erwarten. Die Beklagte hat in diesem Schreiben unter Verweis auf § 6 Abs. 4 BB-BUZ die Einstellung ihrer Leistungen mitgeteilt und das Ende der Leistungspflicht anhand d er von ihr angenommenen Wiederherstellung der Fähigkeit des Klägers zur Berufsausübung begründet. Erkennbares Ziel der Beklagten mit diesem Schreiben ist es, nach dem Wegfall der Berufsunfähigkeit die Leistungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzustellen. Ungeachtet dessen, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht sogar auf den Zeitraum der anerkannten Berufsunfähigkeit zu beschränken versuchte, ist dem Schreiben jedenfalls 16 17 - 10 - zu entnehmen, dass sie eine Beendigung ihrer Leistungspflicht durch die Verbindung des Anerkenntnisses mit einer Änderungsmitteilung erstrebte. bb) Das Schreiben genügte entgegen der Auffassung der Revision auch inhaltlich den Anforderungen an eine Änderungsmitteilung. Die Be- klagte hat darin angegeben, ihrem Anerkenntnis der Leistungspflicht ab dem 1. Juni 2019 zugrunde gelegt zu haben, dass der Kläger seit dem 1. November 2018 aufgrund von rezidivierenden Synkopen zur Berufsaus- übung außerstande gewesen sei. Für den im Vergleich damit veränderten Gesundheitszustand, der laut dieser Mitteilung die wiedererlangte Fähig- keit zur Berufsausübung begründet, führt die Beklagte dort sowohl ein Un- tersuchungsergebnis an, nach dem kein weiteres (medizinisches) Ereignis mehr markiert worden sei, als auch die Angaben des behandelnden Arz- tes, demzufolge der Kläger seit dem 14. Juli 2019 seinen Beruf wieder in Vollzeit ausübe und das aufgrund der Synkopen ärztlicherseits ausgespro- chene "Fahrverbot" zwischenzeitlich weggefallen sei. Auf dieser Grund- lage geht die Beklagte von einer günstigen medizinischen Entwicklung im Vergleich mit dem früheren Zustand aus. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger unstreitig seine vollschichtige Tätigkeit im bisher ausgeübten Beruf wiederaufgenommen hatte, reicht dies zu seiner Information aus. c) Das Berufungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Mitteilung vom 12. November 2019 auch die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Wegfall der Leistungspflicht gegeben waren. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger ab Mitte Juli 2019 wieder in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Werks- leiter auszuüben; er hat demnach diese Tätigkeit seither in leicht abge- wandelter Form ausgeübt, ohne dass sich dadurch an seinem Beruf etwas geändert hätte. 18 19 - 11 - d) Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BB-BUZ endete die Leistungs- pflicht der Beklagten nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden der Änderungsmitteilung, hier daher am 13. Dezember 2019, da das Schrei- ben am 13. November 2019 versandt wurde. § 6 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BB-BUZ ist nicht gemäß § 175 VVG wegen einer dem Kläger nachteiligen Abweichung von § 174 Abs. 2 VVG - jeweils in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung - unwirksam. Auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlos- sene Altverträge über eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind gemäß Art. 4 Abs. 3 EGVVG die §§ 174, 175 VVG nicht anzuwenden. 3. Die Beklagte ist daher verpflichtet, an den Kläger vom 1. August bis 13. Dezember 2019 die vertraglich zugesagte Berufsunfähigkeitsrente zu leisten und die für diesen Zeitraum nicht geschuldeten Beiträge zurück- zuzahlen. Daraus ergibt sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 6.803,77 € (4 13 31 Monate x (1.323,80 € Rente + 215,74 € Beitrag)). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kommt eine Kürzung des Anspruchs wegen einer Verzögerung der Anspruchsprüfung durch den Kläger nicht in Betracht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass § 7 BB- BUZ für diesen vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen Altvertrag ohnehin Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen vorsieht, die nicht § 28 Abs. 2 bis 4 VVG in der heute geltenden Fassung entsprechen. Die Obliegenheit aus § 6 Abs. 3 BB-BUZ, eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen, bestand gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BB-BUZ erst nach Anerkennung oder Feststellung der Leistungspflicht und erfasste daher den Kläger nicht während der Erstprüfung der Berufsunfähigkeit. Die für die Erstprüfung geltende Mitwirkungspflicht aus § 4 Abs. 1 Satz 1 BB-BUZ, den Eintritt der Berufsunfähigkeit unverzüglich schriftlich 20 21 22 - 12 - mitzuteilen, hat der Kläger dagegen mit der vor Einreichung des Fragebogens vom 4. Juni 2019 erfolgten Meldung erfüllt. Da hier nu r eine Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 3 BB-BUZ in Betracht kam, die erst bei Fortdauer des sechs Monate langen, ununterbrochenen Außerstandeseins zur Berufsausübung eintritt, konnte der Kläger noch über einen sechsmonatigen Zeitraum der Krankschreibung ab 1. November 2018 hinaus mit seiner Mitteilung zuwarten. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 11.12.2020 - 41 O 123/20 Ver - OLG Bamberg, Entscheidung vom 30.06.2021 - 1 U 493/20 -