Entscheidung
4 StR 108/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:310822B4STR108
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:310822B4STR108.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 108/22 vom 31. August 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Dortmund vom 15. Dezember 2021 im Ausspruch über die Einziehung der unter Ziffern VI.2. und 3. der Urteilsgründe genannten Gegenstände aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen we- gen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen und in zwei tateinheitlich zusammentreffenden weiteren Fällen sowie wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt und eine Ein- ziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die auf die Revisionsrechtfertigung gebotene Nachprüfung des Urteils hat in Bezug auf den Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen kann der Ausspruch über die Einziehung nicht in vollem Umfang bestehen bleiben. 1. Das Landgericht hat die (primäre) Einziehung von insgesamt 15.612 Euro angeordnet und dies auf „§ 73 Abs. 1 StGB sowie § 73a Abs. 1 StGB“ gestützt. Es handele sich um Einkünfte aus Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, teils aus den festgestellten Taten, teils aus anderen rechts- widrigen Taten, wobei das Landgericht nicht festgestellt hat, in welcher Höhe das eine oder das andere der Fall war. Diese Einziehungsentscheidung ist rechtsfeh- lerhaft. a) Ob und inwieweit eine Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB oder eine erweiterte Einziehung von Taterträgen nach § 73a StGB angeordnet ist, kann nicht offenbleiben. § 73a StGB ist im Verhältnis zur Einziehung von Tater- trägen gemäß § 73 StGB subsidiär (BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2022 – 3 StR 414/21, wistra 2022, 256; vom 9. Januar 2020 – 4 StR 345/19 [insoweit in NStZ 2020, 556 nicht abgedruckt], jew. mwN). Vermag das Gericht nach Aus- schöpfung aller prozessualen Mittel nicht sicher festzustellen, ob ein Tatertrag aus einer angeklagten oder aus einer – ihrerseits indes nicht konkretisierbaren (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 3 StR 414/21, wistra 2022, 256 mwN) – anderen Straftat stammt, wobei aber feststeht, dass das eine oder das andere der Fall ist, so ist die erweiterte Einziehung anzuordnen (BGH, Be- schlüsse vom 31. Mai 2022 – 3 StR 122/22; vom 21. September 2021 – 3 StR 158/21 mwN; LK-StGB/Lohse, 13. Aufl., § 73a Rn. 16; Heuchemer, in BeckOK- StGB, 54. Ed., § 73a Rn. 8.2; aA wohl SSW-StGB/Heine, 5. Aufl., § 73a Rn. 4). Der Senat kann den Einziehungsausspruch gleichwohl nicht entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst berichtigen. Nach den sehr knappen Urteilsgründen zu der 2 3 4 - 4 - Einziehung der Geldbeträge kann weder ausgeschlossen werden, dass weitere prozessual zulässige Beweismittel eine sichere Zuordnung eines bestimmten Teils des Geldes zu den verfahrensgegenständlichen Taten ermöglichen noch dass weitere Feststellungen zur Konkretisierung der anderen Straftaten getroffen werden könnten. b) Im Übrigen ist es rechtlich bedenklich, dass das Landgericht die gegen- ständliche Einziehung des sichergestellten Geldes angeordnet hat, obwohl aus- weislich des Tenors und der Gründe des angefochtenen Urteils dasselbe bei der „Buchungsstelle Verwahrungen der Zentralen Zahlstelle Justiz“ eingezahlt wurde. Sollte hierunter – was naheliegt – eine Einzahlung auf ein Konto der Jus- tizkasse (und nicht nur eine Asservierung des weiterhin gegenständlich abgeson- derten Bargeldes) zu verstehen sein, so wäre das Geld infolge der (faktischen) Vermengung mit weiteren in der Kasse vorhandenen Banknoten oder Geldstü- cken nicht mehr individualisierbar vorhanden. In dieser Konstellation käme die Einziehung eines dem Wert des sichergestellten Bargeldes entsprechenden Be- trages nach § 73c StGB in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 – 6 StR 61/22; vom 25. August 2021 – 3 StR 148/21, NStZ 2022, 405). 2. Auch die Einziehung der unter Ziffer VI.3. der Urteilsgründe bezeichne- ten Gegenstände kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat diese Ein- ziehungsentscheidung auf § 74b Abs. 1 StGB gestützt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine auf § 74b Abs. 1 StGB gestützte Sicherungsein- ziehung setzt voraus, dass der betreffende Gegenstand Tatmittel (§ 74 Abs. 1 StGB) oder Tatobjekt (§ 74 Abs. 2 StGB) einer der abgeurteilten Taten war. Ge- fährliche Gegenstände (Dritter), die im Zuge der Ermittlungen entdeckt werden, aber keinen Bezug zur Anlasstat haben, unterliegen nicht der Sicherungseinzie- hung nach § 74b Abs. 1 StGB (BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2022 – 3 StR 122/22, juris Rn. 28; vom 2. März 2021 – 4 StR 366/20, NStZ 2021, 608 Rn. 16 f., 5 6 - 5 - jew. mwN). Zu einem solchen Bezug zu den hier abgeurteilten Taten des Han- deltreibens mit Betäubungsmitteln hat das Landgericht keine Feststellungen ge- troffen, sondern zur Begründung der Einziehung lediglich ausgeführt, es bestehe die Gefahr, dass diese Gegenstände der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden, nachdem Anhaltspunkte bestünden, dass sie – teilweise – bereits durch den Angeklagten zur Herstellung von Amphetamin eingesetzt worden seien. 3. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Quentin Bartel Rommel Maatsch Messing Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 15.12.2021 ‒ 37 KLs 803 Js 461/21 16/21 7