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Entscheidung

2 StR 281/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:310822B2STR281
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:310822B2STR281.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 281/22 vom 31. August 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. alias: alias: wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts – zu Ziffern 1.b) und 3. auf dessen An- trag – am 31. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Köln vom 11. März 2022 aufgehoben, a) hinsichtlich beider Angeklagten mit den Feststellungen, so- weit von ihrer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist, b) hinsichtlich des Angeklagten M. darüber hinaus, so- weit die Einziehung von „11,97 g/n Haschisch“ sowie der „Zi- garettenschachtelfolie von 11,97 g/n Haschisch“ angeordnet worden ist; dieser Teil der Einziehungsentscheidung entfällt. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel sowie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen gefährlicher Körper- verletzung und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten M. aufgrund desselben Schuldspruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Fer- ner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wenden sich die auf die ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Üb- rigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung der Schuld- und Strafaussprüche hat keinen Rechts- fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. a) Entgegen der Ansicht der Revision des Angeklagten M. lassen die Urteilsgründe auch nicht besorgen, dass das Landgericht den Angeklagten die durch den Mittäterexzess des gesondert Verfolgten S. entstande- nen gravierenden Verletzungen der Nebenkläger zugerechnet und dadurch bei der Ahndung der gefährlichen Körperverletzung einen zu großen Schuldumfang angenommen haben könnte. Weder die rechtliche Würdigung noch die Strafzu- messungserwägungen des Landgerichts bieten hierzu einen Anlass; vielmehr hat das Landgericht seine Entscheidung, von einer Adhäsionsentscheidung abzuse- hen, gerade damit begründet, dass es an einem den Angeklagten zurechenbaren Schaden der Nebenkläger, die alleine durch den Exzess des Mittäters verletzt wurden, fehle. b) Die für die gefährliche Körperverletzung zugemessenen Einzelstrafen wahren trotz des geringen – zurechenbaren – Erfolgsunwerts durch die Gesund- 1 2 3 4 - 4 - heitsschädigung des Zeugen K. noch den weiten tatrichterlichen Entschei- dungs- und Wertungsspielraum (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 20. Oktober 2021 – 1 StR 136/21, juris Rn. 6; vom 5. Mai 2022 – 3 StR 412/21, juris Rn. 26 jeweils mwN; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 833). 2. Hingegen erweist sich die Entscheidung, von der Unterbringung der An- geklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, als rechtsfehler- haft. a) Die Strafkammer hat festgestellt, dass bei beiden Angeklagten ein lang- jähriger Missbrauch mit psychischer Abhängigkeit von Cannabinoiden und von Alkohol bestehe. Im Verlauf der letzten Monate vor den gegenständlichen Taten sei zusätzlich bei beiden ein Missbrauch von Kokain, beim Angeklagten D. in Form der psychischen Abhängigkeit, hinzugetreten. Die Angeklagten verkauf- ten gemeinsam Drogen, die sie auf Kommission bezogen. Als Entgelt bzw. Ge- winn nutzten sie einen Teil der Drogen zum Eigenkonsum. b) Auf dieser Tatsachengrundlage stößt die Bewertung des Landgerichts, dass „ausgeschlossen werden könne, dass die Tat(en) auf dem Hang der Ange- klagten, Drogen und Alkohol zu konsumieren, zurückgehen würden“, auf durch- greifende rechtliche Bedenken. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei begrün- det, weshalb die von den Angeklagten gemeinsam begangene gefährliche Kör- perverletzung nicht auf diesem Hang basiere. Es hat indes übersehen, dass der Handel der Angeklagten mit Betäubungsmitteln gerade dazu diente, ihren Eigen- konsum zu finanzieren, sich mithin als Beschaffungskriminalität darstellte. Da- nach kann der erforderliche symptomatische Zusammenhang nicht ausgeschlos- sen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 5. August 2021 – 2 StR 442/20, juris Rn. 5). Da auch das Vorliegen der übrigen Anordnungsvoraussetzungen nach 5 6 7 - 5 - den Urteilsgründen möglich erscheint, muss – naheliegenderweise unter Hinzu- ziehung eines anderen Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) – über die Frage der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt neu verhandelt und entschieden werden. c) Da der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht bei einer An- ordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB niedrigere Strafen verhängt hätte, bleiben die Strafaussprüche unberührt. 3. Die Einziehungsentscheidung erweist sich überwiegend als rechtsfeh- lerfrei. Sie bedarf lediglich insoweit der Korrektur, als „11,97 Gramm/N Ha- schisch“ sowie eine „Zigarettenschachtelfolie von 11,97 Gramm/N Haschisch“ des Angeklagten M. eingezogen worden sind. Diese Betäubungsmittel standen – wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat − in keinem Bezug zu den verfahrensgegenständlichen Taten, da die Staats- anwaltschaft das Verfahren in der Abschlussverfügung im Hinblick auf die weite- ren in der Anklageschrift erhobenen Tatvorwürfe gemäß § 154 Abs. 1 StPO und damit auch hinsichtlich der gegenständlichen „11,97g/n Haschisch“ vorläufig ein- gestellt hat. Damit kommt eine Einziehung der vorgenannten Betäubungsmittel gemäß § 74 Abs. 2 StGB i.V.m. § 33 Satz 1 BtMG nicht in Betracht, weil sie keine Tatobjekte der abgeurteilten Taten waren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 – 3 StR 193/22, juris Rn. 5 mwN). Eine Einziehung im vorliegenden Verfahren nach § 76a StGB scheidet schon mangels eines hierauf gerichteten 8 9 - 6 - Antrags der Staatsanwaltschaft (§ 435 Abs. 1 StPO) aus (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 1 StR 83/21, NStZ 2022, 95 Rn. 17 mwN). Dieser Teil der Einzie- hungsentscheidung hat daher zu entfallen. Franke Eschelbach Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Köln, 11.03.2022 - 104 Ks 30/21 - 90 Js 29/21