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Entscheidung

5 StR 201/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:300822B5STR201
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:300822B5STR201.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 201/22 vom 30. August 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 sowie nach § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. Dezember 2021 – auch soweit es den Mitangeklagten T. betrifft – im Ausspruch über die Einziehung dahin abgeändert, dass gegen den Angeklagten C. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 192.610 Euro und gegen den Angeklagten T. in Höhe von 338.410 Euro angeordnet wird, wobei beide in Höhe von 164.110 Euro als Gesamtschuldner haften. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten C. wird ver- worfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit einer Schusswaffe und Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier 1 - 3 - Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung „des Wertes des Erlangten“ ge- gen den Angeklagten C. in Höhe von 321.360 Euro sowie gegen den Mitan- geklagten T. in Höhe von 438.660 Euro angeordnet, wobei beide in Höhe von 264.360 Euro als Gesamtschuldner haften. Die auf drei Verfahrensbeanstandun- gen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teiler- folg; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des General- bundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. 2. a) Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten weder zum Schuld- noch zum Straf- ausspruch noch zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt ergeben. Insoweit bemerkt der Senat mit Blick auf die wiedergege- benen Ausführungen des Sachverständigen ergänzend, dass es zulässig ist und in einem Fall wie dem vorliegenden auch geboten erscheint, wenn das Tatgericht dem Sachverständigen im Rahmen seiner Leitungsbefugnis nach § 78 StPO Vor- gaben macht, von welchen Anknüpfungstatsachen dieser für seine Gutachtener- stattung auszugehen hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 78 Rn. 4 mwN). b) Die Einziehungsentscheidung bedarf hingegen der Korrektur. Der Ge- neralbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat einen Rechts- fehler nur insoweit ergeben, als betreffend die Fälle 2.b)dd), 2.b)hh), 2.b)ii) und 2.c)cc) der Urteilsgründe nicht die Übergabe von Geldbeträgen festgestellt ist. In den Fällen 2.b)dd) und 2 3 4 - 4 - 2.b)hh) der Urteilsgründe erhielten die Angeklagten lediglich Tat- objekte im Sinne des § 33 S. 1 BtMG (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 3 StR 37/20, NStZ 2021, 557). Der Ange- klagte und der nicht revidierende Mitangeklagte T. haben folg- lich in diesen Fällen keine Taterträge im Sinne der §§ 73, 73c StGB erlangt. Der Senat kann die Höhe des Einziehungsbetrages in entspre- chender Anwendung der Regelung des § 354 Abs. 1 StPO selbst korrigieren. Dem schließt sich der Senat an. Die Änderung der Höhe des eingezogenen Betrages ist hinsichtlich der Fälle 2.b)dd), 2.b)hh) und 2.b)ii) der Urteilsgründe und in Bezug auf den Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten T. zu erstrecken, weil die Einziehungsentschei- dung auch bei ihm auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel beruht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17; Beschluss vom 18. Juli 2018 – 2 StR 553/17). 5 6 - 5 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten C. mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 296/21 mwN). Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Bremen, 06.12.2021 - 6 KLs 310 Js 66332/20 (11/21) 7