Entscheidung
5 StR 196/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:300822B5STR196
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:300822B5STR196.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 196/22 vom 30. August 2022 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. Dezember 2021 wird mit der Maßgabe verwor- fen, dass die Adhäsionsentscheidung dahingehend geändert wird, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag im Übrigen abgesehen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren ent- standenen notwendigen Auslagen sowie die durch das Adhäsionsverfahren insoweit entstandenen besonderen Kosten zu tragen. Gründe: Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Die auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen den Schuldspruch. Auch die Strafzumessung weist keine revisionsrecht- lich beachtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten aus. 1 2 - 3 - Der Klarstellung bedarf lediglich die Adhäsionsentscheidung. Gibt das Ge- richt – wie hier – einem Adhäsionsantrag nur teilweise statt, unterliegt der weiter- gehende Teil nicht der Abweisung. Vielmehr ist insoweit von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2021 – 4 StR 540/20; Urteil vom 23. Januar 2018 – 5 StR 488/17 Rn. 14). Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Bremen, 13.12.2021 - 6 KLs 150 Js 42495/18 (17/19) 3