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Entscheidung

5 StR 171/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:300822B5STR171
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:300822B5STR171.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 171/22 (alt: 5 StR 390/19) vom 30. August 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2022 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird, soweit er verurteilt worden ist, das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. Dezember 2021 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: In einem ersten Rechtsgang wurde der Angeklagte vom Vorwurf des vier- fachen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, in einem Fall im Versuch, sowie des siebenfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne- benklägerin hat der Senat das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendschutz- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Angeklagte ist nunmehr wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden; zur Kompensation einer über- 1 2 - 3 - langen Verfahrensdauer hat die Strafkammer vier Monate der Gesamtfreiheits- strafe für vollstreckt erklärt. Im Übrigen ist der Angeklagte vom Vorwurf sieben weiterer Missbrauchstaten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge insoweit zur Aufhebung des Urteils (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Die Beweiswürdigung erweist sich auch eingedenk des eingeschränk- ten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 14/20, NJW 2020, 2741 mwN) als durchgreifend rechts- fehlerhaft. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausge- führt: Das Landgericht hat seine Überzeugung vom Tatkerngeschehen im Wesentlichen auf die Angaben der Nebenklägerin gestützt, weshalb seine Urteilsfindung maßgeblich von der Beantwortung der Frage abhing, ob dieser zu glauben ist. Soweit die Belas- tungszeugin weitere Straftaten behauptet hat, von denen sich die Jugendschutzkammer nicht zu überzeugen vermochte, bleibt gänzlich offen, worauf „verbleibende Unsicherheiten“ beruhten. Die hierzu gegebene Begründung trägt zur Aufklärung nicht ein- mal ansatzweise bei. Im Gegenteil: Soweit die Jugendschutz- kammer darauf abstellt, Unsicherheiten basierten darauf, dass „die Anklage bereits vor Erstellung des Glaubwürdigkeitsgutach- tens gefertigt worden“ war, rückt sie das Ergebnis der Glaubwür- digkeitsbegutachtung der Nebenklägerin in den Vordergrund und entwertet hiermit zugleich deren Bekundungen zu den abgeur- teilten Taten. Dem schließt sich der Senat an. 2. Ergänzend bemerkt der Senat zur Urteilsabfassung, dass nach ständi- ger Rechtsprechung nicht nur die Sachverhaltsschilderung kurz, klar und be- stimmt sein und alles Unwesentliche fortgelassen werden soll; im Rahmen der 3 4 5 6 - 4 - Beweiswürdigung ist das Beweisergebnis nur soweit zu erörtern, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist, nicht aber die Beweisaufnahme zu dokumen- tieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2019 – 4 StR 37/19, NStZ 2020, 102; vom 30. Mai 2018 – 3 StR 486/17 jeweils mwN). Die Strafkammer wird die- sen Vorgaben nicht gerecht, wenn sie über 51 Seiten die verschriftlichte Videovernehmung der Nebenklägerin offenbar vollständig in das Urteil kopiert, eine an den Feststellungen ausgerichtete Erörterung des Beweisergebnisses aber unterlässt. Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Chemnitz, 20.12.2021 - 3 KLs 220 Js 8494/17 jug (2)