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Entscheidung

4 StR 267/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:300822B4STR267
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:300822B4STR267.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 267/22 vom 30. August 2022 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Land- gerichts Dresden vom 17. März 2022 mit den Feststellungen aufgehoben; davon ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Geschehen der Anlasstaten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wen- det sich der Beschuldigte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. 1. Das Landgericht hat hinsichtlich der Anlasstaten Folgendes festgestellt: a) Am 22. Februar 2021 sprang der Beschuldigte aus Ärger über den Ge- schädigten, der mit seinem Pkw aus Sicht des Beschuldigten an einer Straßen- bahnhaltestelle zu weit in den Fußgängerbereich vorgefahren war, auf die Motor- haube des an einer roten Ampel wartenden Pkw und trat mehrfach gegen die Frontscheibe. Da die zersplitterte Scheibe keine Weiterfahrt zuließ, bog der Ge- schädigte nach rechts um die Ecke und hielt nach wenigen Metern an. Der Be- schuldigte sprang erneut auf die Motorhaube und trat nochmals auf die schon gesplitterte Scheibe ein (Tat II.1 der Urteilsgründe). b) Am 6. März 2021 ging der Beschuldigte auf einen Mitbewohner seines Wohnheims mit den Worten „Ich bring dich um!“ los und versetzte ihm in der Folge eine Vielzahl von Faustschlägen und Tritten. Der Beschuldigte war auf- grund einer bei ihm bestehenden paranoiden Schizophrenie der Überzeugung, dass der Geschädigte „ihn fertig machen“ wolle. Als er wenig später erneut in einem Spätshop auf den Geschädigten traf, schlug er wiederum auf ihn ein (Tat II.2 der Urteilsgründe). c) Am 8. März 2021 versetzte der Beschuldigte dem ihm unbekannten Ge- schädigten an einer Straßenbahnhaltestelle mit seinem Kopf einen Stoß gegen den Kopf und trat ihm mit Anlauf mit dem Fuß gegen den Brustkorb (Tat II.3 der Urteilsgründe). 2 3 4 5 - 4 - d) Nachdem ihm im Anschluss an diese Tat ein Polizeibeamter eine Ziga- rette aus der Hand genommen hatte, spuckte er in dessen Richtung, um seine Missachtung auszudrücken (Tat II.4 der Urteilsgründe). e) Am 20. März 2021 beleidigte der Beschuldigte an einer Straßenbahn- haltestelle die ihm unbekannte Geschädigte mit „Fotze“ und „Bitch“, schlug ihr mit der Faust ins Gesicht und trat ihr mit dem Knie in den Bauch. Einem weiteren Geschädigten versetzte er mehrere Faustschläge und Tritte (Tat II.5 der Urteils- gründe). f) Am 21. März 2021 warf der Beschuldigte einen Hocker in Richtung eines Mitbewohners in seinem Wohnheim. Zuvor hatte er diesen ohne nachvollziehba- ren Anlass gefragt, warum er ihn schlecht mache. In der Folge ergriff der Be- schuldigte ein Küchenmesser und wollte dem Geschädigten damit in das Gesicht und in den Kopfbereich stechen. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass er den Geschädigten lebensgefährlich verletzen oder dessen Augen derart verletzen könnte, dass der Geschädigte das Augenlicht auf mindestens einem Auge ver- lieren könnte. Bevor der Beschuldigte von weiteren Bewohnern überwältigt wer- den konnte, gelang es ihm, dem Geschädigten mit der Spitze des Messers eine Wunde an der Wange beizubringen (Tat II.6 der Urteilsgründe). g) Am 30. März 2021 äußerte der Beschuldigte in einem Klinikum in be- drohlicher Haltung gegenüber zwei Krankenschwestern: „Den morgigen Tag wer- det ihr nicht erleben, ich bringe euch alle um.“ Gleichzeitig verlangte er den Schlüssel zum Betäubungsmittelschrank und die Herausgabe von Morphium aus dem Schrank. Dies hatte jedoch keinen Erfolg, da sich die Krankenschwestern 6 7 8 9 - 5 - weigerten, den Schlüssel und die Betäubungsmittel herauszugeben, und ver- suchten, Hilfe herbeizurufen. Der Beschuldigte schlug einer der Geschädigten einen Notfallpieper aus der Hand, der anderen riss er ein Telefon aus der Hand. Unter Ausnutzung der Fortwirkung der Gewaltdrohungen nahm er von einem Me- dikamentenwagen eine Flasche mit einem Schmerzmittel und trank davon, was die beiden Krankenschwestern noch unter dem Eindruck der Gewalt duldeten (Tat II.7 der Urteilsgründe). h) Im Anschluss an die Tat II.7 der Urteilsgründe versteckte sich der Be- schuldigte in einem Krankenzimmer. Als der dort untergebrachte Patient das Zim- mer verließ, folgte ihm der Beschuldigte und versetzte ihm Schläge gegen die Brust und auf die Nase. Dem zu Boden gegangenen Geschädigten trat der Be- schuldigte dreimal gegen den Kopf (Tat II.8 der Urteilsgründe). i) Am 11. Mai 2021 versetzte der Beschuldigte an einer Straßenbahnhal- testelle mit seinem Kopf dem ihm unbekannten Geschädigten unvermittelt einen Stoß gegen den Kopf (Tat II.9 der Urteilsgründe). 2. Das Landgericht hat die Taten als Sachbeschädigung in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (Fall II.1 der Urteils- gründe), vorsätzliche Körperverletzung in vier Fällen (Fälle II.2, II.3, II.8 und II.9 der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung (Fall II.2 der Urteilsgründe), Beleidigung (Fall II.4 der Urteilsgründe), vorsätzliche Körperver- letzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter Körperverlet- zung (Fall II.5 der Urteilsgründe), gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung (Fall II.6 der Urteilsgründe) sowie ver- suchte räuberische Erpressung und Raub (Fall II.7 der Urteilsgründe) gewertet. 10 11 12 - 6 - 3. Dem psychiatrischen Sachverständigen folgend hat das Landgericht an- genommen, dass der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie und an einer Polytoxikomanie leidet. Aufgrund der Schizophreniesymptome sei bei den Taten II.2 und II.6 der Urteilsgründe von einer Aufhebung der Steuerungsfähig- keit auszugehen. Hinsichtlich der übrigen Taten sei nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten „nicht nur eingeschränkt“, sondern ganz aufgehoben gewesen sei. II. 1. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychia- trischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, weil die Gefahrenprognose nicht tragfähig begründet ist. a) Die für die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB erforderli- che Wahrscheinlichkeit höheren Grades, der Täter werde infolge seines fortdau- ernden psychischen Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten bege- hen, ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwi- ckeln. Die festgestellten Anlasstaten, aber auch andere dafür herangezogene Taten können die Gefahrenprognose nur dann stützen, wenn der gefährliche Zu- stand darin seinen Ausdruck findet (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 4 StR 371/20 Rn. 18; Urteil vom 8. Oktober 2020 – 4 StR 256/20 Rn. 15; Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 StR 210/04 Rn. 5, jeweils mwN). b) Diesen Anforderungen wird die Gefahrenprognose nicht gerecht. 13 14 15 16 - 7 - Denn das Landgericht hat seine Prognose nicht allein auf die beiden Taten gestützt, zu denen es rechtsfehlerfrei belegt hat, dass der Beschuldigte in Folge der Auswirkungen der bei ihm bestehenden paranoiden Schizophrenie im Zu- stand aufgehobener Steuerungsfähigkeit gehandelt hat (Taten II.2 und II.6 der Urteilsgründe). Es hat vielmehr hinsichtlich der Schwere der zu erwartenden Ta- ten auch auf die Taten II.5 und II.7 der Urteilsgründe abgestellt und dies mit einer „Fortsetzungsneigung“ begründet, die sich in den Taten II.1 bis II.8 der Urteils- gründe zeige. Ferner hat es darauf abgestellt, dass die Taten II.3 und II.4 der Urteilsgründe sowie die Taten II.7 und II.8 der Urteilsgründe kurz hintereinander begangen wurden. Anders als in den Fällen II.2 und II.6 der Urteilsgründe enthält das Urteil aber keinen Beleg dafür, dass diese (Anlass)Taten ebenfalls Ausdruck der psy- chischen Erkrankung des Beschuldigten waren. Vielmehr beschränkt es sich in- soweit auf die Feststellung, es sei nicht auszuschließen, dass auch diese Taten psychotisch motiviert waren. Zwar lässt sich den Urteilsgründen in ihrem Gesamt- zusammenhang entnehmen, dass bei dem Beschuldigten im Jahr 2021 psycho- tische Symptome auftraten. Jedoch hat das Landgericht diese gerade nicht mit einzelnen Taten in Verbindung zu bringen vermocht. Allein mit dem Vorhanden- sein von Krankheitsmerkmalen im Tatzeitraum ist der erforderliche (symptomati- sche) Zusammenhang zwischen der krankhaften seelischen Störung des Be- schuldigten und den jeweiligen weiteren Anlasstaten indes nicht belegt und damit auch deren Indizwirkung für die Gefahrenprognose nicht begründet. Die bislang unzureichend begründete Gefahrenprognose nötigt trotz der zahlreichen Indizien für eine Gefährlichkeit des Beschuldigten i.S.v. § 63 StGB zur Aufhebung des Urteils. 17 18 19 - 8 - 2. Die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf der Anlasstaten sind rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: a) Im Fall II.1 der Urteilsgründe liegt kein vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB vor, da es an der ver- kehrsspezifischen Gefahr für eines der dort benannten Rechtsgüter fehlt. Wenn die Tathandlung – wie hier – unmittelbar zu einer Schädigung führt, ist eine ver- kehrsspezifische Gefahr nur dann zu bejahen, wenn der Fortbewegung des von dem Eingriff betroffenen Fahrzeugs in einer Weise entgegen gewirkt wird, dass gerade infolge der Dynamik des Straßenverkehrs eine konkrete Gefahr für die Fahrzeuginsassen oder das Fahrzeug entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezem- ber 2021 – 4 StR 167/21 Rn. 18; Beschluss vom 12. Januar 2021 – 4 StR 326/20 Rn. 3 f.). Hieran fehlt es, weil der Beschuldigte nur auf das haltende Fahrzeug des Geschädigten eingewirkt hat. b) Sofern im Fall II.7 der Urteilsgründe erneut der subjektive Tatbestand der versuchten räuberischen Erpressung festgestellt wird, wird sich der neue Tatrichter zu den Voraussetzungen eines Rücktritts gemäß § 24 Abs. 1 StGB zu verhalten haben. c) Eine Gefahrenprognose i.S.d. § 63 StGB setzt eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür voraus, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge ha- ben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – 1 StR 618/16 Rn. 9; Beschluss vom 16. Januar 2013 – 4 StR 520/12 Rn. 8). Der neue Tatrichter wird daher seine 20 21 22 23 24 - 9 - Prognose darauf zu erstrecken haben, ob und welche Taten von dem Beschul- digten infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – 1 StR 618/16 Rn. 10). d) Sollte außer der Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus auch eine solche in einer Entziehungsan- stalt wegen einer Polytoxikomanie des Beschuldigten in Betracht kommen, wird das neue Tatgericht die Voraussetzungen von § 72 Abs. 1 und 2 StGB zu erör- tern haben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 StR 254/16 Rn. 14 ff. mwN). Quentin Rommel Scheuß Messing Weinland Vorinstanz: Landgericht Dresden, 17.03.2022 ‒ 15 KLs 382 Js 18759/21 25