OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 104/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:300822B4STR104
14mal zitiert
7Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:300822B4STR104.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 104/22 vom 30. August 2022 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts am 30. August 2022 gemäß § 349 Abs. 1, § 46 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begrün- dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. Oktober 2021 zu gewähren, wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur- teil wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO). 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt, von der drei Monate wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. 1. Seine hiergegen eingelegte Revision ist nicht fristgerecht begründet worden und daher unzulässig. Denn die beiden Revisionsbegründungen sind dem Landgericht zwar innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO, aber nicht in elektronischer Form (§ 32a StPO) und damit gemäß § 32d Satz 2 StPO nicht wirksam übermittelt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2022 – 4 StR 59/22 Rn. 2; OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Februar 2022 1 2 - 3 - – 1 Ss 28/22, StraFo 2022, 147, 148 mit zutreffendem Hinweis auf die Gesetzes- begründung, BT-Drucks. 18/9416, S. 51). Ein Ausnahmefall gemäß § 32d Satz 3 StPO liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist eine Übermittlung in Papierform nur dann zulässig, wenn die elekt- ronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Diese vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder un- verzüglich danach glaubhaft zu machen (§ 32d Satz 4 Halbs. 1 StPO). Dies ist jeweils nicht geschehen. Die Revisionsbegründung von Rechtsanwalt K. vom 21. Januar 2022 enthält keine Ausführungen dazu, warum die Einreichung mittels Telefax erfolgt ist. In der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt M. vom 3. Februar 2022 ist lediglich auf dem ersten Blatt links oben in fettgedruckten Großbuchstaben vermerkt: „PER FAX DA BEA DERZEIT HIER OHNE FUNK- TION“. Aus dieser stichwortartigen Zustandsbeschreibung ergibt sich nicht, dass im Zeitpunkt der Übermittlung eine grundsätzlich einsatzbereite technische Infra- struktur existierte und eine nur vorübergehende technische Störung gegeben war. Die weiteren Ausführungen der Verteidiger in den – überdies nicht an das Landgericht, sondern an den Generalbundesanwalt gerichteten – Schriftsätzen vom 4., 7. und 12. April 2022 sind erst mehr als zwei Monate nach der Übermitt- lung der Revisionsbegründungen vom 21. Januar 2022 und vom 3. Februar 2022 und damit jedenfalls nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 32d Satz 4 StPO erfolgt. 2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist ebenfalls unzulässig. Wiedereinset- zung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Ver- schulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dabei kommt es auf die Kenntnis des Angeklagten an (BGH, Be- schluss vom 7. Februar 2019 – 3 StR 560/18, StraFo 2019, 280). Diese Wochen- frist ist vorliegend nicht gewahrt. Der zum Wegfall des Hindernisses führende 3 4 - 4 - Hinweis des Generalbundesanwalts ist dem Angeklagten am 1. April 2022 zuge- stellt worden. Der daraufhin angebrachte Wiedereinsetzungsantrag vom 12. April 2022 ist erst am 13. April 2022 und damit nach Fristablauf beim Landgericht ein- gegangen. 3. Für eine gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen zu gewäh- rende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Wiedereinset- zungsfrist besteht schon deshalb kein Anlass, weil insoweit ein Mitverschulden des Angeklagten mit Blick auf die ihm durch den Hinweis des Generalbundesan- walts bereits vermittelte Kenntnis von der formunwirksamen Revisionseinlegung durch seinen Verteidiger nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. hierzu BGH, Be- schluss vom 21. Dezember 1972 – 1 StR 267/72, BGHSt 25, 89, 90 ff.; Beschluss vom 19. Juli 2022 – 4 StR 68/22, juris Rn. 7). Quentin Rommel Scheuß Messing Weinland Vorinstanz: Landgericht Hagen, 27.10.2021 ‒ 52 KLs 400 Js 245/19 8/19 5