Entscheidung
III ZB 4/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:250822BIIIZB4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:250822BIIIZB4.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 4/22 vom 25. August 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Januar 2022 - 3 U 143/21 - wird verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, die jeweils die Streithelfer tra- gen. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €. Gründe: I. Der Kläger nimmt den beklagten Notar wegen notarieller Amtspflichtver- letzung im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Schenkungsvertrags zu- gunsten seiner Ehefrau in Anspruch. Gegenstand der Schenkung war ein Haus- grundstück, in dem zum damaligen Zeitpunkt die Eheleute gemeinsam mit ihren fünf Kindern wohnten. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, ihn nicht hinreichend über die Möglichkeit der Vereinbarung einer Rückübertragungsverpflichtung für den Fall der Trennung der Eheleute und die Abänderung eines im ersten Ver- tragsentwurf vorgesehenen ausschließlichen Nutzungsrechts gemäß § 1093 BGB in ein Mitnutzungsrecht hingewiesen und über deren Bedeutung aufgeklärt 1 - 3 - zu haben. Er begehrt von dem Beklagten Ersatz des Werts des Grundstücks (An- trag zu 1) und Ersatz der Kosten der Anmietung einer Ersatzwohnung in Kenia sowie von Flügen zum Besuch der Familie im Zeitraum vom 1. August 2017 bis 1. Oktober 2019 (Antrag zu 2), Feststellung der Schadensersatzpflicht des Be- klagten (Antrag zu 3) und Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (Antrag zu 4). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil keine Amtspflichtverlet- zung vorliege. Hinsichtlich der Kosten der Anmietung der Ersatzwohnung und der Flüge hat es außerdem ausgeführt, es fehle nach dem Vortrag des Klägers an der Kausalität. Der Kläger habe vorgetragen, nach der Trennung von seiner Ehe- frau zunächst freiwillig aus der Immobilie ausgezogen zu sein und erst im Jahre 2019 unter Berufung auf sein Nutzungsrecht einen Wiedereinzug angekündigt zu haben, worauf die Ehefrau über ihre Rechtsanwältin im Oktober 2019 mit einem Wohnungszuweisungsverfahren gedroht und der Kläger daraufhin von seinem Vorhaben Abstand genommen habe. Dann aber seien die geltend gemachten Kosten nicht auf eine etwaige Amtspflichtverletzung des Beklagten, sondern ein "Engagement" (gemeint wohl: Arrangement) zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau zurückzuführen. Der Kläger hat gegen das Urteil vollumfänglich Berufung eingelegt, diese mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2021 begründet und mit dem Berufungsantrag zu 2 die Kosten der Anmietung und der Flüge geltend gemacht. Das Oberlandes- gericht hat die Berufung hinsichtlich dieses Antrags als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Zum Feststellungsantrag hat das Berufungsgericht ausgeführt, dieser sei bereits unzulässig und mangels Amtspflichtverletzung auch unbegründet. Der Kläger wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die 2 3 - 4 - Verwerfung der Berufung als unzulässig und dagegen, dass das Berufungsge- richt den Feststellungsantrag als unzulässig beurteilt hat. Im Übrigen hat der Klä- ger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. II. 1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde dagegen richtet, dass das Berufungs- gericht den Feststellungsantrag als unzulässig bewertet hat, ist sie nicht statthaft. Das Berufungsgericht hat die Berufung insoweit nicht verworfen, sondern als un- begründet zurückgewiesen. Dies ergibt sich aus dem Tenor, für dessen berichti- gende Auslegung kein Anlass besteht. Die Rechtsbeschwerde führt richtig aus, dass das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss den Feststellungsantrag als "bereits unzulässig" bezeichnet hat. Dies ist jedoch - zutreffend - Teil der Be- gründung dafür, dass die Berufung unbegründet sei. Die Zurückweisung der Be- rufung als unbegründet kann indes nicht mit der Rechtsbeschwerde, sondern - im Fall der Nichtzulassung der Revision wie hier - allein mit der Nichtzulassungsbe- schwerde angegriffen werden. 2. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie wirkungsvollen Rechts- schutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). 4 5 - 5 - a) Das Berufungsgericht hat - soweit es die Berufung des Klägers verwor- fen hat - zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Berufungsbegrün- dung müsse ein Urteil, in dem die Abweisung einer Klage hinsichtlich eines pro- zessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige selbständig tra- gende Erwägungen gestützt sei, in allen diesen Punkten angreifen; anderenfalls sei das Rechtsmittel unzulässig (unter Hinweis auf BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2020 - IX ZB 62/18, NJW 2020, 2119 Rn. 12; vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19, NJW-RR 2020, 503 Rn. 5 [richtig: 6] und vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14, NJW-RR 2015, 757 Rn. 6). Diesen Maßstäben werde die Berufungsbegründung des Klä- gers hinsichtlich des Antrags zu 2 nicht gerecht. Das Landgericht habe die Kla- geabweisung insoweit nicht nur auf das Fehlen einer Amtspflichtverletzung, son- dern ausdrücklich darüber hinaus auch noch auf den Umstand gestützt, dass es - unabhängig von einer Pflichtverletzung - nach dem Vortrag des Klägers an einer Kausalität der etwaigen Pflichtverletzung für die geltend gemachten Schäden fehle. Zu dieser Argumentation verhalte sich die Berufungsbegründung nicht. b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Schriftsatz des Pro- zessbevollmächtigten des Klägers vom 14. Oktober 2021 inhaltlich nicht den nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltenden Anforde- rungen an eine Berufungsbegründung im Falle einer auf mehrere Gründe ge- stützten Klageabweisung entspricht (s. hierzu auch Senat, Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZB 49/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 8), ist nicht zu beanstan- den. Die Rechtsbeschwerde legt zwar zutreffend dar, dass der Kläger in der Be- rufungsbegründung ausgeführt hat, ohne die geltend gemachte Pflichtverletzung des Beklagten wäre der Übertragungsvertrag nicht ohne die Vereinbarung eines ausschließlichen Nutzungsrechts geschlossen worden und er daher Eigentümer der Immobilie beziehungsweise zumindest der allein Nutzungsberechtigte geblie- ben. Auf die Erwägungen des Landgerichts zur Freiwilligkeit des Auszugs des 6 7 - 6 - Klägers und das "Engagement" der Eheleute geht die Berufungsbegründung da- gegen nicht ein. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde, der Kläger hätte - ohne die Pflichtverletzung - jederzeit in sein Haus zurückkehren und dort woh- nen können, so dass die Miet- und Flugkosten nicht angefallen wären, finden sich in der Berufungsbegründung nicht. Dies gilt auch für den weiteren von der Rechtsbeschwerde angeführten Vortrag, die Ehegatten hätten sich nur darauf geeinigt, dass der Kläger für ein Jahr ausziehen und danach in das Haus zurück- kehren solle, und er habe den Mietvertrag zunächst um ein weiteres Jahr und dann nochmals verlängern müssen, weil die Ehefrau eine Rückkehr in die Immo- bilie bereits im September 2017 ernsthaft und endgültig verweigert habe. Entge- gen der Darstellung in der Rechtsbeschwerde trifft es schlicht nicht zu, dass der Kläger auf diese Umstände bereits in seiner Berufungsbegründung hingewiesen hat. Herrmann Reiter Arend Böttcher Kessen Vorinstanzen: LG Bückeburg, Entscheidung vom 25.06.2021 - 1 O 157/19 - OLG Celle, Entscheidung vom 05.01.2022 - 3 U 143/21 -