Entscheidung
1 StR 142/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:250822B1STR142
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:250822B1STR142.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 142/22 vom 25. August 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 25. August 2022 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mannheim vom 15. November 2021 mit den jeweils zuge- hörigen Feststellungen aufgehoben a) in den Fällen C. 1. bis C. 7. der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, c) im Ausspruch über die Maßregel sowie d) hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in 1 - 3 - einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass drei Jahre und drei Mo- nate der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Daneben hat es Einzie- hungsentscheidungen getroffen und unter anderem die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 760.835 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision, wobei der „Schuld- und Strafausspruch zu Ziffer 8 und die angeordnete Maßregel gem. § 64 StGB“ von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen sein sollen. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Das Landgericht hat – soweit für die Revision von Relevanz – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Spätestens im Frühjahr 2020 entschloss sich der Angeklagte, einen um- fangreichen Handel mit verschiedenen Betäubungsmitteln zu betreiben, um sei- nen Lebensunterhalt und seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren. Dabei bezog er den überwiegenden Teil der Betäubungsmittel von nicht identifizierten Lieferanten, mit denen er – ebenso wie mit seinen überwiegend unbekannt ge- bliebenen Abnehmern – über den Messengerdienst EncroChat kommunizierte. In der Zeit von März bis Mai 2020 handelte der Angeklagte in sieben Fällen mit Betäubungsmitteln, wobei er durch den Verkauf von insgesamt 21 Kilogramm Kokain, drei Kilogramm Crystal Meth und knapp 25 Kilogramm Marihuana einen geschätzten Mindesterlös in Höhe von 760.835 Euro erzielte (C. 1. bis C. 7. der Urteilsgründe). 2. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des An- geklagten, der sich zu den Vorwürfen nicht eingelassen hat, in den Fällen C. 1. bis C. 7. der Urteilsgründe im Ausgangspunkt auf Erkenntnisse aus dem Mes- 2 3 4 - 4 - sengerdienst EncroChat. Dabei liegt seiner Überzeugung zugrunde, dass der An- geklagte dort unter dem Pseudonym „w. “ mit seinen Lieferanten und Abnehmern kommunizierte. Maßgeblich stützt das Landgericht die Verurteilung auf die Kommunikation mit dem Teilnehmer „l. “, einem Abnehmer von „w. “. Unter Bezugnahme auf die Zeugenaussage eines Polizeibeamten stellt das Landgericht ohne nähere Begründung fest, dass es sich bei dem Teil- nehmer „l. “ um den gesondert Verfolgten P. , einen Bekannten des Angeklagten, handele (UA S. 31). Davon ausgehend stützt es seine Über- zeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf weitere Indizien. II. Der Angeklagte hat die Revision hinsichtlich des Schuld- und Straf- ausspruchs auf die Fälle C. 1. bis C. 7. der Urteilsgründe sowie – davon untrenn- bar – auf die Gesamtstrafe und die Einziehung des Wertes von Taterträgen be- schränkt. Soweit er daneben den Maßregelausspruch von dem Rechtsmittelan- griff ausgenommen hat, ist die Beschränkung unwirksam. 1. Eine Beschränkung der Revision nach § 344 Abs. 1 StPO ist nur zuläs- sig, soweit die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils – losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil – tatsächlich und rechtlich un- abhängig beurteilt werden können, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen. Weiter muss gewährleistet sein, dass die nach Teil- anfechtung stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Wi- dersprüchen bleiben kann. Die Revisionsbeschränkung unter Ausklammerung eines Maßregelausspruchs ist deshalb unwirksam, wenn zugleich der Schuld- spruch angegriffen wird, der von der Maßregelfrage nicht getrennt werden kann. Auch der Angriff auf einen Teil des Schuldspruchs führt zur Unwirksamkeit der 5 6 - 5 - Beschränkung hinsichtlich des Maßregelausspruchs, wenn diese Rechtsfol- genentscheidung auch an den Schuldspruch hinsichtlich des angefochtenen Teils der Verurteilung anknüpft (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 – 2 StR 605/11 Rn. 5; Beschluss vom 24. September 2013 – 2 StR 397/13 Rn. 5; jeweils mwN). 2. So verhält es sich hier. Das Landgericht hat die Anordnung der Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB auch auf die Fälle C. 1. bis C. 7. der Urteilsgründe gestützt. Der Revisionsangriff gegen den wegen dieser Taten ergangenen Schuldspruch erfasst daher auch den Maß- regelausspruch, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser ohne Be- rücksichtigung dieser weiteren (Symptom-)Taten anders ausgefallen wäre. III. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Täterschaft des Angeklag- ten in den Fällen C. 1. bis C. 7. der Urteilsgründe hält materiell-rechtlicher Prü- fung nicht stand. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Dessen Schluss- folgerungen brauchen dabei nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Insbe- sondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen. Dabei ist der Tatrichter ge- halten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entschei- dung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet 7 8 9 10 - 6 - sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. September 2017 – 1 StR 329/17 Rn. 6 mwN). b) Diesen Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung wird das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. aa) Die Beweiswürdigung ist bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie die Feststellung, bei dem EncroChat-Nutzer „l. “ handele es sich um den ge- sondert Verfolgten P. , die der Überzeugung des Landgerichts von der Täter- schaft des Angeklagten zugrunde liegt, nicht trägt. Das Landgericht stützt seine Überzeugung insoweit lediglich auf die „glaubhaft[en] und nachvollziehbar[en]“ Angaben des Kriminalbeamten Z. , der mit den Ermittlungen gegen den gesondert Verfolgten P. be- traut gewesen sei. Es beschränkt sich dabei auf die Mitteilung, nach den Anga- ben des Zeugen handele es sich bei P. , der unter Berufung auf sein Auskunfts- verweigerungsrecht keine Angaben gemacht hat, um den EncroChat-Nutzer „l. “ (UA S. 31). Diese Beweiserwägung genügt nicht den bestehenden Darlegungsanforderungen. Zwar ist der Tatrichter nicht gehalten, im Urteil jede (unwesentliche) Feststellung in der Beweiswürdigung mit Tatsachen zu belegen. Geht es jedoch – wie hier – um Indizien, die das Landgericht als Beleg für die Täterschaft des Angeklagten heranzieht, müssen die schriftlichen Urteilsgründe die wesentlichen Beweisgrundlagen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung in nachvollziehbarer, auf tatsächliche Ergebnisse der Beweiserhebung gestützter Argumentation wiedergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2020 – 2 StR 367/19 Rn. 4 und vom 9. Oktober 2002 – 2 StR 297/02 Rn. 6). 11 12 13 - 7 - Der Beweiswürdigung des Landgerichts zur Identität des „l. “ kann schon nicht entnommen werden, aufgrund welcher konkreten Umstände der Zeuge – und insbesondere das Landgericht selbst – zu der Überzeugung ge- langt, es handele sich um P. . Vielmehr lassen die Ausführungen besorgen, das Landgericht habe die Zeugenaussage zur Identität des „l. “ ungeprüft ihrer Überzeugungsbildung hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten zu- grunde gelegt. Daran ändert auch die Erwägung des Landgerichts nichts, der Zeuge P. habe „beim Verlassen des Gerichtssaals ... den Angeklagten durch Auflegen der rechten Hand auf sein Herz verabschiedet(e), wobei der Angeklagte diesen Gruß – erkennbar emotional berührt – erwiderte“, sodass sie „nicht ledig- lich eine geschäftliche, sondern auch eine freundschaftliche Beziehung“ verbinde (UA S. 37). bb) Darüber hinaus hat das Landgericht die erhobenen Beweise nicht er- schöpfend gewürdigt, weil es die Indizien nur einzeln dargestellt, diese aber nicht in eine umfassende Gesamtabwägung eingestellt hat. So bewertet das Landgericht etwa nicht den Umstand, dass der nach den Feststellungen unter dem Pseudonym „l. “ über den Messengerdienst EncroChat kommunizierende, gesondert Verfolgte P. in seinem „alltäglich ... verwendeten Handy“ lediglich die Telefonnummern der beiden Brüder des Ange- klagten, nicht aber dessen Nummer gespeichert hat (UA S. 32 f.). Ebenso wenig setzt es sich kritisch mit dem Umstand auseinander, dass das Fahrzeug, das auf Fotos des EncroChat-Nutzers „w. “ abgebildet ist, nicht auf den Ange- klagten, sondern vielmehr auf dessen Bruder zugelassen war (UA S. 32). Das Landgericht teilt insoweit nicht mit, welche Schlüsse es hinsichtlich der Täter- schaft des Angeklagten daraus zieht. Insbesondere lässt das Urteil nicht erken- nen, dass sich das Landgericht auch mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob 14 15 16 - 8 - andere Personen – etwa einer der Brüder des Angeklagten – als Täter in Betracht kommen. 2. Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen C. 1. bis C. 7. der Urteils- gründe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch sowie der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen die Grundlage. Sie führt infolgedessen zudem zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfrei angeordneten Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). IV. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Ent- scheidung. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Fol- gendes hin: 1. Einer Verurteilung des Angeklagten im Fall C. 2. der Urteilsgründe (Zif- fer 10 der Anklage) steht die Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich Ziffer 11 der Anklage entgegen, sofern es sich um dieselbe prozessuale Tat handelt. Mit der wirksamen Einstellung durch Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein Verfahrenshindernis, das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 4 StR 622/19 Rn. 7 mwN). Einen förm- lichen Wiederaufnahmebeschluss, der das Verfahrenshindernis beseitigen könnte, hat das Landgericht nicht erlassen. a) In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Mannheim sind dem Angeklagten insgesamt dreizehn Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, teilweise in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zur Last gelegt worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu 17 18 19 20 - 9 - Fall C. 2. der Urteilsgründe verwahrte der Angeklagte am 1. April 2020 an einem unbekannten Ort insgesamt dreieinhalb Kilogramm Marihuana, die er innerhalb kurzer Zeit – teilweise an den gesondert Verfolgten P. – verkaufte. Mit Zif- fer 11 der Anklage wurde dem Angeklagten vorgeworfen, am 3. April 2020 wei- tere 8,8 Kilogramm Marihuana an den gesondert Verfolgten P. verkauft zu ha- ben. Im Rahmen der Hauptverhandlung beschloss das Landgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft unter anderem, den Anklagevorwurf zu Ziffer 11 gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. b) Nach seinen Ausführungen hat das Landgericht nicht ausschließen kön- nen, dass es sich bei den im Fall C. 2. der Urteilsgründe gehandelten dreieinhalb Kilogramm Marihuana um eine Teilmenge der in Ziffer 11 der Anklage benannten 8,8 Kilogramm Marihuana handelt (UA S. 43). Danach wäre nach dem Grundsatz der Bewertungseinheit jedoch nur von einer Tat des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge auszugehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 – 2 StR 287/18 Rn. 6 und vom 18. Dezember 2018 – 4 StR 240/18 Rn. 3; jeweils mwN). Damit wäre der gewinnbringende Weiterverkauf der Teilmenge von dreieinhalb Kilogramm Marihuana im Fall C. 2. der Urteilsgründe von der Einstellung des Falles 11 der Anklage nach § 154 Abs. 2 StPO erfasst, sodass insoweit der Verurteilung ein Verfahrenshindernis entgegenstünde. 2. Sollte der Tatrichter erneut zu der Überzeugung gelangen, dass der An- geklagte im Fall C. 7. der Urteilsgründe am 12. Mai 2020 in H. 15 Kilo- gramm Kokain erwarb und in der Folge an verschiedene Abnehmer verkaufte, kann die Feststellung des Wirkstoffgehalts von 92 Prozent nicht ohne Weiteres auf das bei dem gesondert Verfolgten P. sichergestellte Kokain gestützt wer- den. 21 22 - 10 - Dem steht bereits die vom Landgericht festgestellte Umschlaggeschwin- digkeit entgegen, wonach zwischen den einzelnen Taten des Angeklagten häufig nur wenige Tage lagen. Da der gesondert Verfolgte P. nach den Feststellun- gen mehrfach Betäubungsmittel von dem Angeklagten erwarb und zwischen dem Ankauf der Betäubungsmittel durch den Angeklagten, dem (Weiter-)Verkauf an den gesondert Verfolgten P. und schließlich der Sicherstellung von knapp 24 Gramm Kokain bei P. am 28. Mai 2020 mehr als zwei Wochen lagen, ist nicht ausreichend belegt, dass es sich bei dem sichergestellten Kokain, das einen Wirkstoffgehalt von 92,9 Prozent aufwies, um eine Teilmenge des am 12. Mai 2020 vom Angeklagten erworbenen Kokains handelte. Jäger Hohoff Leplow Pernice Munk Vorinstanz: Landgericht Mannheim, 15.11.2021 - 4 KLs 806 Js 34649/20 23