Entscheidung
1 StR 186/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:240822B1STR186
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:240822B1STR186.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 186/22 vom 24. August 2022 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Mord - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. August 2022 beschlos- sen: 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Offenburg vom 21. Dezember 2021 wird als unbegrün- det verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die auf eine Verletzung des § 171b GVG gestützte Verfahrensrüge ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die Revisionsbegründung teilt nicht mit, wann, in welcher Form und mit welcher Begründung die Strafkam- mer schon vor dem Beschluss vom 9. November 2021 über den Ausschluss der Öffentlichkeit „vorgesehen“ hat, das in Teilrechtskraft erwachsene Urteil des Landgerichts ohne den Abschnitt „III, Beweiswürdigung“ zu verlesen (Revisions- begründung Seite 105), und ob sie dies gegebenenfalls mit den Verfahrensbetei- ligten erörtert hat. - 3 - Bezüglich der Begründetheit der Rüge ist neben den vom Generalbundes- anwalt angeführten Argumenten auf die Vorschriften der § 173 GVG, § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO hinzuweisen. Aus diesen Normen ist zu schließen, dass al- lein das Urteil dem Anwendungsbereich des § 171b GVG entzogen ist; es ist mit- hin grundsätzlich vollständig in öffentlicher Hauptverhandlung zu verkünden. Dies gilt stets für die Urteilsformel. Unter den engen Voraussetzungen des § 173 Abs. 2 GVG kann die Öffentlichkeit allenfalls bei Verkündung der Urteilsgründe ausgeschlossen werden. Hier geht es nur darum, wie die Hauptverhandlung im zweiten Rechtsgang zu beginnen ist; auf die Verlesung des Urteils aus dem ers- ten Rechtsgang ist § 173 GVG nicht anzuwenden. 2. Der genannte Zulässigkeitsmangel gilt für die auf eine Verletzung von § 243 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge entsprechend. Darüber hinaus wäre diese Rüge auch deshalb unzulässig, weil die Revisionsbegründung offenlässt, welche konkreten Feststellungen in den Ausführungen des Landgerichts zur Be- weiswürdigung enthalten sein sollen, deren Verlesung es bedurft hätte. Soweit die Verteidigung in ihrer Erwiderung auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts beispielhaft Feststellungen benennt, ist bereits die Revisionsbegründungsfrist nicht gewahrt. Im Übrigen tragen die verlesenen Urteilsgründe aus dem ersten Rechts- gang unter II. den Schuldspruch, der mitsamt seinen zugehörigen Feststellungen aufgrund des Senatsbeschlusses vom 18. Juni 2020 – 1 StR 86/20 – rechtskräf- tig geworden ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat. Auf weitere Feststellungen kommt es insoweit mithin nicht an; so betreffen die von - 4 - der Revision angeführten Feststellungen bezeichnenderweise die Strafzumes- sung, die indes der vollständig neuen Aufklärung bedurfte, weil der Senat die bisherigen Feststellungen insoweit aufgehoben hatte. Jäger Hohoff Leplow Pernice Munk Vorinstanz: Landgericht Offenburg, 21.12.2021 - 2 Ks 503 Js 7885/18 (2)