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Entscheidung

VI ZR 1340/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:230822BVIZR1340
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:230822BVIZR1340.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 1340/20 vom 23. August 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, den Richter Dr. Klein und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 26. Juli 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 26. Juli 2022 verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Ge- hörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu be- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Ge- brauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung 1 2 - 3 - der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Seiters von Pentz Oehler Klein Linder Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 28.09.2018 - 324 O 842/16 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.11.2020 - 7 U 130/18 -