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Entscheidung

3 StR 228/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:230822B3STR228
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:230822B3STR228.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 228/22 vom 23. August 2022 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aurich vom 10. März 2022 im Ausspruch über die Ein- ziehung des Ketamins aufgehoben; diese entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jah- ren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Ausspruch über die Einziehung des Ketamins hält sachlichrecht- licher Nachprüfung nicht stand. Ausgehend von der Feststellung, dass der Angeklagte in die Bundes- republik Deutschland einreiste und dabei neben mehreren Kilogramm Kokain und Ecstasy-Tabletten 2.987 Gramm Ketamin mit sich führte, hat die Strafkammer dessen Einziehung auf § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt. Diese Anordnung erweist sich als rechtsfehlerhaft. Denn gefährliche Ge- genstände, die im Zuge der Ermittlungen entdeckt werden, aber keinen Bezug zur Anlasstat haben, unterliegen nicht der Sicherungseinziehung (s. BGH, Be- schlüsse vom 25. August 2021 - 3 StR 44/21, NStZ-RR 2022, 12 f.; vom 31. Mai 2022 - 3 StR 122/22, juris Rn. 28). Die Vorschrift des § 74b Abs. 1 StGB knüpft vielmehr daran an, dass der von der Maßnahme betroffene Gegenstand ein Tat- produkt, -mittel oder -objekt im Sinne von § 74 Abs. 1 und 2 StGB ist (s. BGH, Beschlüsse vom 2. März 2021 - 4 StR 366/20, NStZ 2021, 608 Rn. 16; vom 9. März 2021 - 3 StR 197/20, juris; vom 2. November 2011 - 3 StR 324/21, juris Rn. 6). Ein derartiger Zusammenhang zwischen den abgeurteilten Betäubungs- mitteldelikten und dem Ketamin besteht nicht; hinsichtlich dieses Stoffes hat das Landgericht das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt und hierdurch eine Straftat nach dem Arzneimittelgesetz von der Verfolgung ausgenommen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 1 StR 613/14, NStZ 2015, 469, 470; vom 27. Januar 2021 - 6 StR 468/20, juris Rn. 2). In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat daher die Ein- ziehung des Ketamins zu entfallen. 2 3 4 5 - 4 - 2. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. VRiBGH Prof. Dr. Schäfer be- findet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unter- schreiben. Berg Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Aurich, 10.03.2022 - 19 KLs 220 Js 23413/21 (26/21) 6