Entscheidung
AnwZ (Brfg) 52/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:160822BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:160822BANWZ.BRFG.52.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 52/21 vom 16. August 2022 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Dr. Liebert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer am 16. August 2022 beschlossen: Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das am 27. Okto- ber 2021 verkündete Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin zugelassen. Gründe: I. Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 11. März 2020 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Die gegen diesen Bescheid vom Kläger erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof auf die mündliche Ver- handlung vom 27. Oktober 2021 abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 2 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Es liegt ein Verfahrensmangel vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger hat mit der nicht an ihn erfolgten Zustellung der Ladung zum Termin vor dem Anwaltsgerichtshof vom 27. Oktober 2021 an seinen - verlegten - Kanzleisitz die Verletzung seines rechtlichen Gehörs und damit zugleich einen Verfahrensfehler i.S.v. § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt, hinsichtlich dessen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die angefochtene Entscheidung auf ihm beruht (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 18. Mai 2020 - AnwZ (Brfg) 63/18, NJOZ 2021, 438 Rn. 17 f. mwN). Die vom Senat im Wege des Freibeweises eingeholten Auskünfte haben den gerügten Verfahrensfehler bestätigt. Insbesondere kann auf ihrer Grundlage nicht angenommen werden, die Ladung zu dem Termin vor dem Anwaltsgerichtshof habe den Kläger - trotz Auf- gabe der Kanzleiräume in der H. straße - rechtzeitig, das heißt mindestens zwei Wochen vor dem Termin vor dem Anwaltsgerichtshof am 27. Oktober 2021, erreicht (vgl. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 102 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 2 VwGO, § 178 Abs. 1 Nr. 2, §§ 180, 189 ZPO). III. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung ei- ner Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). 3 4 5 - 4 - Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be- schlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Be- gründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karls- ruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ab- lauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Be- gründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Ein- zelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu las- sen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Ent- scheidung mit der Maßgabe Bezug genommen, dass auch Rechtsleh- rer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa- tes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen sind. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Limperg Remmert Liebert Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 27.10.2021 - II AGH 2/20 -