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Entscheidung

4 StR 179/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:160822B4STR179
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:160822B4STR179.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 179/22 vom 16. August 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 16. August 2022 einstim- mig beschlossen: 1. Der Angeklagten wird auf ihren Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Land- gerichts Detmold vom 1. Februar 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte. 2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur- teil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die rechtlich bedenkliche Bezugnahme auf Lichtbilder, die auf einem elekronischen Speichermedium (CD) gespeichert sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2011 ‒ 2 StR 332/11, BGHSt 57, 53; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 267 Rn. 9), gefährdet den Bestand - 3 - des Urteils nicht, weil der kinderpornografische Charakter sämtlicher Bilder noch hinreichend den verbalen Beschreibungen der abgebildeten Geschehnisse ent- nommen werden kann. Quentin Bartel Maatsch Scheuß Weinland Vorinstanz: Landgericht Detmold, 01.02.2022 ‒ 23 KLs 22 Js 2409/21 31/21