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Entscheidung

2 StR 142/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:160822B2STR142
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:160822B2STR142.22.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 142/22 vom 16. August 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 16. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land- gerichts Hanau vom 13. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben hat. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dies- bezüglich notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zwar unbeschränkt eingelegt. Allerdings widersprechen sich hier Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbe- gründungsschrift, weswegen das Angriffsziel nach ständiger Rechtsprechung durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2017 ‒ 3 StR 385/17, juris Rn. 10 mwN; vgl. auch Nr. 156 RiStBV). Danach bean- standet die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des allein den Angeklagten Y. betreffenden Falles 1 der Urteilsgründe lediglich den Rechtsfolgenausspruch; dass auch der Schuldspruch angegriffen wird, ist nicht ersichtlich. Diese Be- schränkung ist auch wirksam. - 3 - 2. Bei der Strafbemessung ist das Landgericht im Fall 1 der Urteilsgründe von einem zu niedrigen Schuldumfang ausgegangen. Es hat zwar richtig gese- hen, dass bei keinem der vom Angeklagten Y. gehandelten Betäubungsmit- tel für sich genommen die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten ist, es hat indes nicht bedacht, dass die Gesamtheit der Betäubungsmittel diese Grenze überschreitet (vgl. Patzak in: Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29a Rn. 106 mwN). Der Senat kann aber ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Bestimmung des Schuldumfangs im Fall 1 der Urteilsgründe gegen den Angeklagten Y. auf eine höhere Einheitsjugendstrafe (gebildet zusammen mit der Verurteilung des Angeklagten Y. in den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe und unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 11. Oktober 2019) erkannt oder sich nicht vorbehalten hätte, deren Vollstre- ckung zur Bewährung auszusetzen. Franke Appl Meyberg Grube RiBGH Schmidt ist ur- laubsbedingt an der Un- terschrift gehindert. Franke Vorinstanz: Landgericht Hanau, 13.12.2021 - 2 KLs - 4445 Js 8795/20