Entscheidung
6 StR 254/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:100822B6STR254
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:100822B6STR254.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 254/22 vom 10. August 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2022 beschlossen: Dem Angeklagten B. wird auf seinen Antrag und seine Kos- ten nach § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den Stand vor Ab- lauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 24. Februar 2022 gewährt; dessen Be- schluss vom 17. Mai 2022 ist gegenstandslos. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte B. und der Nichtrevident E. des ban- denmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge in fünf tateinheitlichen Fällen schuldig sind, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge und in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäu- bungsmitteln. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge „in fünf tateinheitlichen Fällen“ schul- dig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Er- folg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Während die Verfahrensrüge aus den Gründen der Antragsschrift des Ge- neralbundesanwalts versagt, führt die sachlich-rechtliche Überprüfung zu der Än- derung des Schuldspruchs, die nach § 357 Satz 1 StPO auf den Nichtrevidenten zu erstrecken ist. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte im Fall C.2 der Urteils- gründe 250 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 12,5 Gramm THC. Da hiervon zwei Drittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren, erreichte der Eigenkonsumanteil der Tatbeteiligten nicht die Grenze zur nicht ge- ringen Besitzmenge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1995 – 3 StR 245/95, BGHSt 42, 1, 4). Die Zusammenrech- nung der Wirkstoffgehalte aus den tateinheitlich hinzutretenden Delikten (Fälle C.1, 3 bis 5) scheidet aus (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 3 StR 487/16, NStZ-RR 2017, 218, 219; Urteil vom 17. Dezember 2019 – 1 StR 364/18). Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf eine niedrigere Frei- heitsstrafe erkannt hätte, zumal es den tateinheitlichen Besitz nicht strafschär- fend berücksichtigt hat. Sander Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Würzburg, 24.02.2022 - 8 KLs 822 Js 9493/21 2 3 4