Entscheidung
3 StR 187/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:100822B3STR187
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:100822B3STR187.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 187/22 vom 10. August 2022 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandes- gerichts Düsseldorf vom 26. November 2021 wird verworfen; je- doch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Ange- klagte des Mordes in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Per- sonen durch Tötung und durch Folter mit Todesfolge sowie mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereini- gung im Ausland schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten "wegen Mordes in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland" zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Der Angeklagte erhebt mit sei- ner Revision die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet und führt lediglich zu einer Klarstellung des Schuldspruchs. 1. Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen wurde der Angeklagte im Juli 2014 als Angehöriger des "Islamischen Staates" (IS) mit drei weiteren Männern herbeigerufen, um einen vom IS gefangen Genommenen und 1 2 - 3 - im Gefängnis in M. (Syrien) Inhaftierten zu bestrafen. Diesem wurde vorge- worfen, als Angehöriger der "Freien Syrischen Armee" gegen den IS gekämpft und während der Befragung im Gefängnis eine Gotteslästerung geäußert zu ha- ben. Der Angeklagte und die anderen drei schlugen über einen längeren Zeit- raum auf den Gefesselten ein, der an seinen hinter dem Rücken zusammen- gebundenen Händen unter der Decke aufgehängt worden war. Für die gegen sämtliche Körperteile gerichteten Prügel nutzten sie ihre Fäuste sowie zumindest einen Knüppel und nahmen den für möglich gehaltenen Tod des Opfers billigend in Kauf. Nach einiger Zeit ließen sie von dem Malträtierten ab, der in dem Ver- hörraum spätestens zwei Tage danach an den beigebrachten Verletzungen starb. 2. Die Revision hat keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings ist es - gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts - angezeigt, den Schuldspruch wie aus der Be- schlussformel ersichtlich neu zu fassen. Dies entspricht der sich aus den Urteils- gründen ergebenden zutreffenden rechtlichen Würdigung des Oberlandesge- richts, der als Mittäter handelnde Angeklagte habe sich wegen Mordes (§ 211 StGB) in Tateinheit mit den - tateinheitlichen - Kriegsverbrechen gegen Personen durch Tötung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB) und durch Folter mit Todesfolge (§ 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 VStGB) und mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht. a) Der Angeklagte hat die vorgenannten Delikte tateinheitlich im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verwirklicht. 3 4 - 4 - aa) Die Erfüllung verschiedener Tatbestände des Kriegsverbrechens ge- gen Personen nach § 8 Abs. 1 VStGB durch dieselbe Handlung kann grundsätz- lich als Tateinheit zu bewerten sein (s. im Ergebnis ebenso BGH, Beschluss vom 21. September 2020 - StB 28/20, juris Rn. 24; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Februar 2019 - AK 4/19, BGHR VStGB § 8 Abs. 1 Konkurrenzen 1 Rn. 25). Hierfür ist vor allem von Belang, dass die genannte Strafvorschrift eine Vielzahl verschiedener Tathandlungen und -erfolge pönalisiert, deren jeweils eigener Un- wert sich insbesondere in den unterschiedlichen Strafandrohungen widerspie- gelt. Das danach gegebene spezifische Unrecht einzelner Tatbestände würde nicht erfasst, wenn Kriegsverbrechen gegen Personen generell als einheitliches Delikt gewertet würden. Indes ist nicht ausgeschlossen, dass einer der Tatbe- stände hinter einen anderen etwa wegen des Grundsatzes der Spezialität zu- rücktritt; dies bleibt im Einzelfall zu prüfen (vgl. zum Kriegsverbrechen der ent- würdigenden oder erniedrigenden Behandlung bei einem durch dieselbe Hand- lung verwirklichten Kriegsverbrechen der Folter BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 79 mwN; s. auch Werle/Jeßberger, Völker- strafrecht, 5. Aufl., Rn. 1549). Hieran gemessen stehen die Kriegsverbrechen ge- gen Personen durch Tötung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB und durch Folter mit Todesfolge nach § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 VStGB tateinheitlich neben- einander, weil weder die Tötung eine Folterung noch die Folterung mit Todes- folge eine vorsätzliche Tötung voraussetzt. bb) Für die nach dem allgemeinen Strafrecht verwirklichten Tatbestände des Mordes und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Ver- einigung im Ausland gelten die allgemeinen Konkurrenzregeln (s. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 82 mwN). Das spezifi- sche Tatunrecht dieser Delikte ist nicht bereits durch die Kriegsverbrechen gegen Personen abgedeckt; denn das Kriegsverbrechen durch Tötung erfordert keine 5 6 - 5 - Grausamkeit oder niedrigen Beweggründe, eine Folterung mit Todesfolge keinen Vorsatz in Bezug auf den Tod. Das Organisationsdelikt wird von den ausgeurteil- ten Kriegsverbrechen ebenfalls nicht erfasst (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - StB 52/18, BGHSt 64, 1 Rn. 18 mwN). b) Vor dem dargelegten Hintergrund sind die verwirklichten Tatbestände des Kriegsverbrechens gegen Personen gemäß § 8 VStGB in der Urteilsformel trotz der einheitlichen gesetzlichen Überschrift aus Klarstellungsgründen näher zu bezeichnen (s. auch BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, juris, vor Rn. 1; abweichend aber BGH, Beschluss vom 10. August 2021 - 3 StR 394/20, juris); die Soll-Vorschrift des § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO steht einer sol- chen präziseren Fassung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 StR 2/19, BGHR StGB § 244 Abs. 4 Urteilsformel 1 Rn. 6; Sander in Festschrift Werle, 2022, S. 895, 901 f.). Schäfer Berg Anstötz Erbguth Voigt Vorinstanz: Oberlandesgericht Düsseldorf, 26.11.2021 - III-6 StS 5/18 7