Entscheidung
3 StR 213/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:090822B3STR213
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:090822B3STR213.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 213/22 vom 9. August 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner An- tragsschrift zutreffend ausgeführten Gründen dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fäl- len, des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fäl- len und des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 StR 2/19, NStZ 2019, 674 Rn. 6). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Schäfer Berg Anstötz Erbguth Voigt Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 09.02.2022 - 31 KLs 722 Js 52/21 19/21