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Entscheidung

2 ARs 211/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:040822B2ARS211
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:040822B2ARS211.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 211/22 2 AR 123/22 vom 4. August 2022 in dem Strafverfahren gegen wegen besonders schweren Falls des Diebstahls u.a. hier: Verfahrensverbindung gemäß § 4 StPO Az.: 91 Ls 4/21 Amtsgericht Wittmund 2 KLs 11/22 Landgericht Bielefeld 3 Ws 523/22 Generalstaatsanwaltschaft Hamm - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 4. August 2022 beschlossen: Das bei dem Amtsgericht Wittmund ‒ Schöffengericht ‒ anhängige Verfahren 91 Ls 4/21 wird zu dem beim Landgericht Bielefeld rechtshängigen Verfahren 2 KLs 11/22 verbunden. Gründe: Das Landgericht Bielefeld, das am 18. Mai 2022 das Verfahren eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung auf den 17. August 2022 bestimmt hat, ist bereit, das beim Amtsgericht ‒ Schöffengericht ‒ Wittmund anhängige Verfahren zu über- nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat mit Zustimmung der Staatsan- waltschaft Aurich die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das bei dem Amtsgericht ‒ Schöffengericht ‒ Wittmund anhängige Verfah- ren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Bielefeld rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Ver- fahren vor dem Amtsgericht Wittmund das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juli 1990 ‒ 2 ARs 318/90, BGHR StPO § 4 Verbindung 5). 1 2 3 4 - 3 - Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Abur- teilung sachdienlich. Appl Zeng Scheuß Weinland Messing 5