Entscheidung
XI ZB 24/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:010822BXIZB24
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:010822BXIZB24.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 24/20 vom 1. August 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Dauber, Ettl und Dr. Allgayer beschlossen: Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtig- ten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Beigetretenen zu 1 bis 18 in Konkretisierung der Festsetzung im Senatsbeschluss vom 22. März 2022 und in Höhe der Summe der aus den Gründen ersichtlichen Einzelwerte auf 629.265 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Mus- terrechtsbeschwerdeführers und der Beigetretenen zu 1 bis 18 zu- rückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 22. März 2022 hat der Senat den Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für den Pro- zessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Beigetrete- nen zu 1 bis 18 (im Folgenden: Prozessbevollmächtigter) auf die Stufe bis 650.000 € festgesetzt. 1 - 3 - Mit Gegenvorstellung vom 24. Mai 2022 hat der Prozessbevollmächtigte beantragt, den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit auf 641.815 € un- ter gleichzeitiger Festsetzung der Einzelstreitwerte gemäß der von ihm beigefüg- ten Tabelle festzusetzen. II. Aufgrund der Gegenvorstellung konkretisiert der Senat die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten dahingehend, dass der Gegenstandswert 629.265 € beträgt. Der Senat ist von den Einzelwerten ausgegangen, die sich aus der fol- genden Übersicht ergeben und die eine Berechnung der Haftungsanteile der ein- zelnen Auftraggeber ermöglichen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, WM 2016, 254 Rn. 9 und 12). Diese entsprechen den im Senatsbeschluss vom 22. März 2022 aufgeführten Kostenquoten. J. B. 210.000 € K. P. 15.750 € F. Br. 31.500 € Ka. O. 21.000 € H. L. 31.500 € Ha. W. 26.250 € He. S. 10.500 € T. Pe. 15.750 € M. Kr. 31.500 € E. G. 26.250 € Ge. A. 42.000 € C. Kl. 21.000 € Prof. Dr. Wa. We. 15.375 € Dr. Wo. Lo. 21.000 € Wer. Ho. 52.140 € D. N. 10.500 € 2 3 - 4 - El. Wet. und Ka. Le. (ErbG) 10.500 € Si. Wer. 15.750 € Ec. Fe. 21.000 € Nur hinsichtlich der Beigetretenen O. , W. , Pe. und A. weichen die Einzelwerte von den Werten ab, die der Prozessbevoll- mächtigte in seiner Tabelle aufgeführt hat. Bei der Beigetretenen O. ist lediglich von einem Einzelwert von 21.000 € (und nicht von 40.160 €) auszugehen, weil die Beigetretene im Aus- gangsverfahren nicht nur Schadensersatz wegen der Beteiligung an der streitge- genständlichen, sondern auch an einer anderen Fondsgesellschaft geltend ge- macht hat. Der Einzelwert von 21.000 € ist der Streitwert, der auf die Beteiligung an der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft entfällt. 4 5 - 5 - Bei den Beigetretenen W. , Pe. und A. beruhen die Ab- weichungen darauf, dass sich der Senat bei den Einzelwerten an der von den Landgerichten vorgenommenen Streitwertfestsetzung in den übrigen Ausgangs- verfahren orientiert hat. Ellenberger Matthias Dauber Ettl Allgayer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 14.06.2017 - 326 OH 1/17 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.02.2020 - 13 Kap 4/18 - 6