Entscheidung
3 StR 126/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:260722B3STR126
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:260722B3STR126.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 126/22 vom 26. Juli 2022 in der Strafsache gegen wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 26. Juli 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 9. Februar 2022 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Be- täubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Ur- teil vom 29. Juli 2021 (3 StR 445/20) das Urteil des Landgerichts im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der bewaffneten Einfuhr von Betäubungs- mitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungs- mitteln sowie der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat- einheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Zudem hat er das erstinstanzliche Urteil in den Aussprüchen 1 - 3 - über die Einzelstrafe für die hier erstgenannte Tat und die Gesamtstrafe aufge- hoben, jedoch die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Um- fang der Aufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen worden. Mit Urteil vom 9. Februar 2022 hat das Landgericht den Angeklagten nun- mehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2. Das Landgericht hat die neu festgesetzte Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 30a Abs. 2 BtMG entnommen. Von einer eigenständigen Prüfung des Vor- liegens eines minder schweren Falles im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG hat die Strafkammer mit der Begründung abgesehen, die Ablehnung eines minder schweren Falles durch das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil sei bindend, weil der Bundesgerichtshof die dort getroffenen Feststellungen zum Straf- ausspruch aufrechterhalten habe. Das ist rechtsfehlerhaft. Die Aufrechterhaltung der Feststellungen durch die Entscheidung des Senats vom 29. Juli 2021 erstreckt sich allein auf die der Strafzumessung im ersten Urteil zu Grunde gelegten Tatsachen. Die Wertungs- entscheidung, ob die betreffende Tat der bewaffneten Einfuhr von Betäubungs- mitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungs- mitteln als minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG einzustufen ist, hätte das Landgericht daher im neuen Rechtsgang auf der Basis der Feststellungen des früheren Urteils und der ergänzend hierzu getroffenen weiteren strafzumes- sungsrelevanten Feststellungen eigenständig neu treffen müssen. 2 3 4 - 4 - Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer, hätte sie die Prüfung eines minder schweren Falles vorgenom- men, einen solchen bejaht und damit zu einer geringeren Bestrafung des Ange- klagten gelangt wäre. Die neu festgesetzte Einzelstrafe und die Gesamtfreiheits- strafe haben daher keinen Bestand. Die vom Landgericht ergänzend getroffenen Feststellungen zu den per- sönlichen Verhältnissen des Angeklagten sind von dem Rechtsfehler nicht be- troffen und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 09.02.2022 - 15 KLs 2090 Js 64751/19 (2) 5 6