Entscheidung
1 StR 134/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:260722B1STR134
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:260722B1STR134.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 134/22 vom 26. Juli 2022 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 26. Juli 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin vom 30. August 2021 a) im Fall 12 der Urteilsgründe, b) im Strafausspruch in den Fällen 3, 7 und 8 der Urteils- gründe und im Gesamtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zu den Eingangsrechnungen bleiben aber auf- rechterhalten. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe- gründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten ver- urteilt. Hiervon gelten vier Monate Freiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt. Gegen seine Verurteilung richtet sich die 1 - 3 - auf die Rüge der Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersicht- lichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Tatzeitraum von September 2011 bis Oktober 2012 Alleingesellschafter und Ge- schäftsführer der in B. ansässigen K. GmbH. Dieses Unternehmen handelte mit Fernsehern. Abweichend von diesen tatsächlichen Lieferbeziehun- gen wurde ein groß angelegtes Netz von Scheinrechnungsschreibern und -emp- fängern im Inland und im Ausland installiert, um auf diese Weise Zugang zu güns- tigerer Ware zu erhalten. Das vom Angeklagten geführte Unternehmen war als sogenannter „buffer“ in dieses System eingebunden. Im vorgenannten Tatzeit- raum machte der Angeklagte gegenüber den zuständigen Finanzbehörden un- richtige und unvollständige Angaben zur Höhe der zu zahlenden Umsatzsteuer in den jeweiligen monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen. Dabei erklärte der Angeklagte in den jeweiligen Steueranmeldungen im Tatzeitraum in den Fällen 1 bis 11 und 13 der Urteilsgründe einerseits Vorsteuern aus Scheinrechnungen verschiedener nicht am Markt aktiver Unternehmen im Inland. Andererseits lagen den Steueranmeldungen in den Fällen 3 bis 12 der Urteilsgründe daneben auch Angaben zu Lieferungen an Scheinfirmen innerhalb der Europäischen Union zu Grunde, die unter missbräuchlicher Inanspruch- nahme der Steuerbefreiung nach § 6a UStG als umsatzsteuerfreie innergemein- schaftliche Lieferungen angemeldet wurden. Im Fall 12 der Urteilsgründe machte der Angeklagte sogar ausschließlich solche Steuerbefreiungen für Ausgangslie- ferungen geltend. Insgesamt errechnete sich durch alle Einzeltaten eine ver- kürzte Umsatzsteuer von 2.269.158,04 Euro. 2 3 - 4 - b) Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte die Einbindung seines Unternehmens in ein Umsatzsteuerkarussell sowohl bei dem Abschluss der Liefergeschäfte sowie beim Empfang und der Ausgabe der jewei- ligen Rechnungen als auch bei der Veranlassung der unrichtigen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen billigend in Kauf nahm. Im Rahmen der Strafzu- messung geht das Landgericht hinsichtlich des zu berücksichtigenden Hinterzie- hungsbetrags nicht vom vollen Verkürzungsumfang, sondern von einem „delikti- schen Schaden“ (UA S. 106 f.) in Höhe von 1.527.517,17 Euro aus, den es dadurch errechnet hat, dass mit Blick auf die Summe der Eingangsrechnungen und die Summe der Ausgangsrechnungen der GmbH in den jeweiligen Zeiträu- men für die Anmeldung der Umsatzsteuer dem Angeklagten nur die jeweils höhere Hinterziehungssumme zur Last gelegt wird. 2. Die Revision ist teilweise begründet. a) Die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 74 Abs. 1 Satz 1 StPO im Blick auf die Zurückweisung des (zweiten) Ablehnungsgesuchs des Angeklagten gegen den durch das Gericht hinzugezogenen Sachverständigen ist aus den zu- treffenden Erwägungen des Landgerichts in seinem Ablehnungsbeschluss vom 13. August 2021 jedenfalls unbegründet. b) Das Urteil hält einer sachlich-rechtlichen Überprüfung im Fall 12 der Urteilsgründe und darüber hinaus teilweise in der Strafzumessung nicht stand: Das Landgericht hat dem Angeklagten das Nichterklären von Umsatz- steuer auf der Ausgangsseite zur Last gelegt, weil er die wahren Abnehmer im Inland verschwieg und Erwerber in anderen europäischen Mitgliedstaaten vor- täuschte. Dies setzt aber voraus, dass der Angeklagte tatsächlich Waren im eigenen Namen an andere Abnehmer im Inland veräußerte (vgl. dazu nur Jäger 4 5 6 7 8 - 5 - in Klein, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 377); dazu ist erforderlich, dass er selbst ande- ren die Verfügungsmacht über Waren verschaffen konnte (§ 3 Abs. 1 UStG). Dass der Angeklagte Waren in diesem Sinne umsetzte, ist weder (ausdrücklich) festgestellt noch dem Urteil in seinem Gesamtzusammenhang zu entnehmen. Es ist vielmehr naheliegend, dass die Initiatoren der Umsatzsteuerkarusselle den Angeklagten insoweit als Scheinlieferanten vorschoben (vgl. insbesondere UA S. 13). Wenn der Angeklagte insoweit keine Waren lieferte, fehlt es an einem steuerbaren Umsatz. Falschangaben über angebliche Erwerber in anderen europäischen Mitgliedstaaten wären dann bedeutungslos; denn der Angeklagte stellte keine Scheinrechnungen mit Umsatzsteuer aus und gab folglich solche auch nicht aus (vgl. § 14c Abs. 2 Satz 2 Alternative 2, § 13a Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG; vgl. im Übrigen zu den abweichenden Konstellationen, in de- nen der Unternehmer die Ware tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liefert, aber den wahren Abnehmer verschweigt: BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 StR 89/19, BGHSt 64, 252, Rn. 16-20 zu § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a, b, Nr. 3, Abs. 3 UStG mit weiteren umfangreichen Nachweisen). Dieser Rechtsfehler hat folgende Auswir- kungen: aa) Da im Fall 12 der Urteilsgründe die Verurteilung ausschließlich auf die unberechtigte Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen gestützt ist, nicht aber auf die unberechtigte Geltendmachung von Vorsteuer, kann der Schuldspruch insoweit keinen Bestand haben. bb) In den Fällen 3, 7 und 8 der Urteilsgründe hat das Landgericht bei der Strafzumessung wegen der aufgezeigten Feststellungsmängel nicht ausschließ- bar einen zu hohen Schuldumfang bei der konkreten Bemessung der jeweiligen Einzelstrafen zu Grunde gelegt. Auch insoweit könnte der Angeklagte Umsatz- steuern allein durch unberechtigte Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs aus 9 10 - 6 - Scheinrechnungen hinterzogen haben. Das Landgericht hat aber bei seiner kon- kreten Strafzumessung gleichwohl die höheren Beträge aus den von ihm ange- nommenen steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen berücksichtigt. Insoweit kann der Senat daher – auch im Blick auf die vom Landgericht (UA S. 108) am jewei- ligen Hinterziehungsbetrag orientierten Festsetzungen der Einzelstrafen – nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Rechtsanwendung zu nied- rigeren Einzelstrafen gelangt wäre. cc) Die Aufhebung der Verurteilung im Fall 12 und der drei vorgenannten Einzelstrafen bedingen die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Sämtliche zugehörigen Feststellungen sind aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht hierzu widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Die Feststellungen zu den Eingangsrechnungen der GmbH können aber aufrecht- erhalten bleiben, da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden. In- wieweit die K. GmbH ihrerseits Lieferungen ausführte und diese gege- benenfalls steuerpflichtig waren, bedarf neuer Feststellungen. c) Im Übrigen hat das Urteil Bestand. aa) Soweit das Landgericht den Angeklagten hinsichtlich der Umsatz- steuervoranmeldungen in den Fällen 1 bis 11 und 13 der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO verurteilt hat, ist der Schuld- spruch frei von Rechtsfehlern. Denn in diesen Fällen machte der Angeklagte je- weils die in den Scheinrechnungen der rechnungsschreibenden Firmen ausge- wiesene Umsatzsteuer als abziehbare Vorsteuer geltend. Zu einem Vorsteuer- abzug war der Angeklagte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG aber nicht berech- tigt. Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landge- richts waren die jeweiligen Rechnungsschreiber keine leistenden Unternehmer (§ 2 Abs. 1 UStG), weil sie tatsächlich nicht über die Waren verfügten. Insofern 11 12 13 - 7 - kommt es nicht darauf an, ob die K. GmbH Lieferungen von Dritten be- zog, da sie diesbezüglich jedenfalls nicht über die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erforderlichen Rechnungen verfügte. bb) In den Fällen 1, 2, 4 bis 6, 9 bis 11 und 13 der Urteilsgründe hat das Landgericht der Strafzumessung jeweils nur die rechtsfehlerfrei festgestellten un- berechtigt abgezogenen Vorsteuerbeträge zu Grunde gelegt. Daher sind die zu- gehörigen Einzelstrafen vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht beeinflusst. Jäger Fischer Bär Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht Berlin, 30.08.2021 - (536 KLs) 246 Js 786/13 (4/19) 14