Entscheidung
VIa ZR 750/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:250722UVIAZR750
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:250722UVIAZR750.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 750/21 Verkündet am: 25. Juli 2022 Wendt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2022 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vor- sitzende, die Richterin Dr. Krüger, den Richter Dr. Rensen, die Richterin Wille und den Richter Liepin für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge- richts Stuttgart - 12. Zivilsenat - vom 14. Dezember 2021 im Kos- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, sowie insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landge- richts Tübingen - 4. Zivilkammer - vom 12. März 2021 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässi- gen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Scha- densersatz in Anspruch. Die Klägerin erwarb im Oktober 2014 von einem Fahrzeughändler einen gebrauchten VW Sharan 2.0 TDI zum Preis von 16.779 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestat- tet. Die Motorsteuerungssoftware erkannte, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand 1 2 - 3 - den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchlief. In diesem Fall schaltete sie in einen Betriebsmodus, bei dem es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und dadurch zu einem geringeren Stickoxidausstoß kam. Im normalen Fahrbe- trieb schaltete die Software dagegen in einen Betriebsmodus, bei dem das Ab- gasrückführungssystem zu einem höheren Stickoxidausstoß führte. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wertete die Motorsteuerungssoftware als unzulässige Abschalteinrichtung und gab der Beklagten auf, diese zu beseitigen. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Software-Update. Nachdem die Klägerin von der Beklagten ein Rückrufschreiben erhalten hatte, ließ sie das Software- Update im Jahr 2017 auf ihr Fahrzeug aufspielen. Mit der im Jahr 2020 eingereichten Klage hat die Klägerin die Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz von Schäden aufgrund der Fahrzeugmani- pulation begehrt. Hilfsweise hat sie die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer vom Gericht zu schätzenden Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie die Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden aufgrund der Fahrzeug- manipulation und die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten verlangt. Außerdem hat sie die Beklagte auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsan- waltskosten in Anspruch genommen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Einrede der Ver- jährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Be- rufung eingelegt, mit der sie ihre Hilfsanträge nunmehr als Hauptanträge weiter- verfolgt und die Beklagte auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen hat. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 8.669,29 € nebst Zinsen 3 4 5 6 - 4 - Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt. Mit ih- rer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wie- derherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit im Berufungsurteil zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Be- rufungsurteils, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, und zur vollumfänglichen Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. A. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Be- rufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In den Ent- scheidungsgründen hat das Berufungsgericht ausgeführt, es lasse die Revision zu, nachdem höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, ob die dreijährige Verjäh- rungsfrist für Schadensersatzansprüche des Fahrzeugkäufers gegen die Beklag- te schon mit dem Schluss des Jahres 2015 oder jedenfalls mit dem Schluss des Jahres 2016 begonnen habe, weil das Unterlassen von Nachforschungen über die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs vom sogenannten Abgasskandal als grob fahrlässig anzusehen sei. Damit hat es lediglich den Anlass der Revisions- zulassung mitgeteilt, zumal eine Beschränkung auf die Rechtsfrage der Verjäh- rung unzulässig und damit wirkungslos wäre (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2022 - VIa ZR 441/21, NJW 2022, 2028 Rn. 5 mwN). 7 8 - 5 - B. Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Be- klagte keinen durchsetzbaren Anspruch auf Schadensersatz. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die Be- klagte wegen des Einbaus der als "Umschaltlogik" bezeichneten Motorsteue- rungssoftware ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu, der nicht verjährt sei. Hierzu hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausge- führt: Die dreijährige Verjährungsfrist habe erst Anfang des Jahres 2018 begon- nen. Es stelle kein grob fahrlässiges Verhalten dar, dass die Klägerin in den Jah- ren 2015 und 2016 - ohne von der Beklagten informiert worden zu sein - keine Nachforschungen zur Betroffenheit ihres Fahrzeugs von dem sogenannten Die- selskandal angestellt habe. Die Beklagte habe in der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 darauf hingewiesen, sie arbeite mit Hochdruck daran, die Abweichungen zwischen Prüfstandwerten und realem Fahrbetrieb mit techni- schen Maßnahmen zu beseitigen, und stehe deswegen in Kontakt mit den zu- ständigen Behörden und dem KBA. Angesichts dieser Ankündigung habe die Klägerin darauf vertrauen können, dass sich die Beklagte im Fall der Betroffen- heit des Fahrzeugs bei ihr melde und die angekündigten technischen Maßnah- men durchführe. Die Beklagte habe auch nicht nachgewiesen, dass die Klägerin bis Ende des Jahres 2016 Kenntnis von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs erlangt habe. Die Klägerin habe bei ihrer informatorischen Anhörung erklärt, sie habe dies nicht gewusst. Die Beklagte habe keinen Beweis für ihre Behauptung ange- treten, sie habe die Klägerin noch im Jahr 2016 über das aufzuspielende Soft- ware-Update unterrichtet. 9 10 11 - 6 - II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Über- prüfung in einem die Entscheidung tragenden Punkt nicht stand. 1. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungs- gerichts, der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 826 BGB sei nicht ver- jährt. Der Anspruch war bei Einreichung der Klage im Jahr 2020 nach § 214 Abs. 1 BGB wegen Verjährungseintritts nicht mehr durchsetzbar. a) Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründen- den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne gro- be Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). b) In Fällen der vorliegenden Art genügt es für den Beginn der Verjäh- rungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem sogenannten Dieselskandal im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei die Kennt- nis von letzterem nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß bei dem Geschädigten vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 36 mwN, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Entgegen der Einschätzung des Berufungsgerichts lagen diese Voraus- setzungen spätestens bis zum Ende des Jahres 2016 vor. aa) Anders als die Revisionserwiderung annimmt, hat das Berufungs- gericht festgestellt, dass die Klägerin vor dem Jahr 2017 Kenntnis von dem soge- nannten Dieselskandal im Allgemeinen hatte. Das Berufungsgericht hat es als 12 13 14 15 16 - 7 - außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegend angesehen, dass eine in Deutsch- land lebende Person in den Jahren 2015 und 2016 nichts von dem sogenannten Abgasskandal gehört habe. In diesem Zusammenhang hat es auf die Erklärung der in der Berufungsverhandlung informatorisch angehörten Klägerin verwiesen, der Abgasskandal sei ihr in den Jahren 2015 und 2016 durch verschiedene Me- dien bekannt gewesen. Diese Ausführungen beinhalten die auf einer freien Über- zeugungsbildung (§ 286 Abs. 1 ZPO) beruhende Feststellung, dass die Klägerin vor dem Jahr 2017 von dem sogenannten Dieselskandal im Allgemeinen Kennt- nis erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 37 mwN). bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ohne grobe Fahrlässigkeit nicht vor dem Jahr 2017 Kenntnis von der Betroffenheit ihres Fahr- zeugs erlangen müssen, hält den Angriffen der Revision nicht stand. (1) Die tatgerichtliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grob fahr- lässiger Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu machen ist, unter- liegt als Ergebnis tatgerichtlicher Würdigung nur einer eingeschränkten Über- prüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend, wider- spruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze gewür- digt worden ist und ob das Tatgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit ver- kannt oder bei der Beurteilung des Grads der Fahrlässigkeit wesentliche Um- stände außer Betracht gelassen hat (BGH, Urteil vom 9. Mai 2022 - VIa ZR 441/21, NJW 2022, 2028 Rn. 13 mwN). (2) Anhand dieses Prüfungsmaßstabs ist die Annahme des Berufungsge- richts rechtsfehlerhaft, es sei nicht grob fahrlässig, dass die Klägerin bis Ende des Jahres 2016 keine Nachforschungen zur Betroffenheit ihres Fahrzeugs von dem sogenannten Dieselskandal angestellt hat. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat, aufgrund 17 18 19 - 8 - derer es im Sinne grober Fahrlässigkeit unverständlich erscheint, dass die Be- klagte die Betroffenheit ihres Fahrzeugs von dem sogenannten Dieselskandal nicht vor dem Jahr 2017 in Erfahrung gebracht hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts und dem von ihm ergänzend in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten, auf die das Beru- fungsgericht verwiesen hat, bezogen sich die Ad-hoc-Mitteilung vom 22. Septem- ber 2015 und die umfangreiche Presseberichterstattung auf Fahrzeuge unter anderem der Marke VW. Mit Blick darauf hatte die Klägerin angesichts der Länge des seit Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals verstrichenen Zeit- raums jedenfalls bis Ende des Jahres 2016 Veranlassung, die Betroffenheit ihres Fahrzeugs selbst zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 679/21, juris Rn. 31; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 692/21, MDR 2022, 559 Rn. 30 und 32; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 43 und 45; Urteil vom 14. Juli 2022 - VII ZR 422/21, zVb). Der Umstand, dass die Beklagte angekündigt hat, sie arbeite in Abstimmung mit dem KBA an technischen Maßnahmen zur Beseitigung der Abschalteinrichtung, und die Klägerin im Jahr 2016 noch kein Anschreiben der Beklagten bekommen haben mag, begründete kein zeitlich unbegrenztes berechtigtes Vertrauen der Klägerin darauf, dass ihr Fahrzeug mangels einer entsprechenden Benachrichtigung seitens der Beklagten nicht betroffen sei (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 679/21, aaO, Rn. 32; Urteil vom 14. Juli 2022 - VII ZR 422/21, zVb). Die Klägerin hätte sich unschwer Gewissheit über die Betroffenheit ihres Fahrzeugs verschaffen können. Nach den vom Landgericht getroffenen und vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen bestand für die Klägerin seit Oktober 2015 die Möglichkeit, die Betroffenheit ihres Fahrzeugs durch Ein- gabe der Fahrzeugidentifikationsnummer auf einer von der Beklagten eingerich- teten und öffentlich bekannt gemachten Webseite zu überprüfen. Die Klägerin hat daher auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten, die weder besondere 20 21 - 9 - Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht hätten, nicht ausgenutzt. Dann aber war ihr Unterlassen eigener Recherchen bis zum Ablauf des Jahres 2016 grob fahrlässig (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 679/21, juris Rn. 31 f.; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 692/21, juris Rn. 31 f.; Urteil vom 21. Febru- ar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 44 f.). cc) Der Klägerin, die Kenntnis von dem sogenannten Dieselskandal im Allgemeinen hatte und der hinsichtlich der konkreten Betroffenheit ihres Fahr- zeugs grob fahrlässige Unkenntnis anzulasten ist, war es im Jahr 2016 auch zu- mutbar, Klage zu erheben und ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklag- te aus § 826 BGB gerichtlich geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Febru- ar 2022 - VII ZR 679/21, juris Rn. 36; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 692/21, juris Rn. 36; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 47). 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus an- deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB scheidet im vorliegenden Fall des Erwerbs eines gebrauchten Fahrzeugs aus. Bei dem Kauf eines vom Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebrachten und vom Geschä- digten erst später von einem Dritten erworbenen Gebrauchtwagens hat der Her- steller im Verhältnis zum Geschädigten aus dem Fahrzeugverkauf an diesen nichts im Sinne des § 852 Satz 1 BGB erlangt, weil er einen etwaigen Vermö- gensvorteil bereits mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs als Neuwagen rea- lisiert hat und nicht an einem etwaigen Vermögensvorteil des Verkäufers aus dem Kaufvertrag partizipiert (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21, NJW 2022, 1311 Rn. 30; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 717/21, juris Rn. 39). 22 23 - 10 - III. Danach ist auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil inso- weit aufzuheben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Beru- fungsurteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und danach die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auch im Umfang der Aufhebung ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Menges Krüger Rensen Wille Liepin Vorinstanzen: LG Tübingen, Entscheidung vom 12.03.2021 - 4 O 393/20 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.12.2021 - 12 U 83/21 - 24