Entscheidung
VIa ZR 472/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:250722BVIAZR472
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:250722BVIAZR472.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 472/21 vom 25. Juli 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2022 durch die Rich- terin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möh- ring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich- tigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Oktober 2021 gemäß § 552a Satz 1 ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens dem Kläger zu 12 % und der Beklag- ten zu 88 % auferlegt werden und die Kosten des Revisionsverfah- rens die Beklagte trägt. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 22.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Scha- densersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb im Juli 2013 von der Beklagten einen neuen VW Sharan 2.0 TDI Life Blue Motion zum Preis von 40.889,23 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Der 1 2 - 3 - Motor verfügte über eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wur- de. In diesem Fall schaltete sie in einen Abgasrückführungsmodus mit einem Stickoxidausstoß, der die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Grenz- werts gewährleistete. Im normalen Fahrbetrieb wurde dagegen ein Betriebsmo- dus aktiviert, der zu einem höheren Stickoxidausstoß führte. Am 22. September 2015 berichtete die Beklagte in einer Ad-hoc-Mitteilung von Unregelmäßigkeiten und Auffälligkeiten im Abgasverhalten des Motortyps EA 189. Hierüber wurde in der Presse umfangreich berichtet. In einer Pressemit- teilung vom 2. Oktober 2015 informierte die Beklagte über eine von ihr eingerich- tete Internetseite, auf der durch die Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer die Betroffenheit eines Fahrzeugs festgestellt werden konnte. Das Kraftfahrt-Bundesamt wertete die Motorsteuerungssoftware als unzu- lässige Abschalteinrichtung und gab der Beklagten auf, diese zu beseitigen. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Software-Update, das die Einhaltung des vor- geschriebenen Grenzwerts auch im normalen Fahrbetrieb sicherstellen sollte. Hierüber informierte sie ab Februar 2016 ihre Kunden. Der Kläger ließ das Soft- ware-Update im Mai 2017 installieren. Im Juli 2019 veräußerte er das Fahrzeug zum Preis von 12.902 €. Mit seiner im Jahr 2020 eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatzes von mindestens 25 % des Kaufpreises (Klageantrag zu 1) sowie auf Ersatz von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 2.547,36 € (Klageantrag zu 2) jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen in Anspruch genommen. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat er mit dem Klageantrag zu 1 hilfsweise die Er- stattung des Kaufpreises abzüglich des Weiterverkaufserlöses unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangt und die nach dem Klageantrag zu 2 zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten auf 2.613,24 € 3 4 5 - 4 - erhöht. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Einrede der Ver- jährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Be- rufung eingelegt, mit der er seine Klageanträge - den Haupt- und den Hilfsantrag in umgekehrtem Rangverhältnis - weiterverfolgt hat. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Beklagte auf den Haupt- antrag zu 1 zur Zahlung von 19.342,98 € (Kaufpreis abzüglich einer Nutzungs- entschädigung von 8.644,25 € und des Weiterverkaufserlöses) sowie auf den Klageantrag zu 2 zur Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Hö- he von 1.167,87 € jeweils nebst Zinsen verurteilt (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 22. Oktober 2021 - 17 U 40/21, juris). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei- sung der Kläger beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des land- gerichtlichen Urteils. Der Kläger hat im Revisionsverfahren den Klageantrag zu 2 auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. II. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der in erster Linie geltend gemachte Anspruch auf den sogenannten großen Schadensersatz zu. Dazu hat es, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt: Der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB sei spätestens mit Ablauf des Jahres 2019 verjährt. Der Kläger habe durch das Kundenanschreiben im Jahr 2016 Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs von dem sogenann- ten Dieselskandal erlangen können, so dass seine Unkenntnis jedenfalls grob fahrlässig wäre. Ihm stehe allerdings nach § 852 Satz 1 BGB ein Restschadens- ersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Eine teleologische Reduktion 6 7 8 9 - 5 - der Vorschrift sei nicht angezeigt. Die Beklagte habe den ihr zugeflossenen Kauf- preis erlangt. Die Herstellungskosten seien nicht in Abzug zu bringen, weil der durch die Produktion realisierte Gegenwert in Form des vom Kläger erzielten Ver- kaufserlöses an die Beklagte zurückfließe. Abzuziehen sei allerdings die vom Kläger errechnete Nutzungsentschädigung. III. Die Revision der Beklagten ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Aufgrund der teilweisen Klagerücknahme ist das Berufungsurteil wir- kungslos geworden, soweit die Beklagte zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verurteilt worden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Die Revision der Beklagten ist insoweit gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2021 - VI ZR 167/20, NJW-RR 2021, 1387 Rn. 10; Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20, NJW 2021, 3594 Rn. 12). 2. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechts- frage der Anwendbarkeit des § 852 BGB und der bereicherungsrechtlichen Kon- sequenzen, die das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision bewogen hat, ist für die vorliegende Sachverhaltskonstellation durch das nach Erlass des Be- rufungsurteils ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2022 (VIa ZR 8/21, WM 2022, 731, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) geklärt. 3. Soweit sich die Revision noch dagegen richtet, dass das Berufungsge- richt dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 19.342,98 € nebst Zinsen zuge- sprochen hat, hat sie keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu 10 11 12 13 - 6 - Recht angenommen, dass der Kläger von der Beklagten aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB den Ersatz des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 8.644,25 € und des erzielten Weiterveräußerungserlöses verlangen kann. a) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Annahme des Beru- fungsgerichts, die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klä- gers gegen die Beklagte aus § 826 BGB seien zwar gegeben, der Durchsetzbar- keit des Anspruchs stehe jedoch nach § 214 Abs. 1 BGB die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 17 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 24 ff. mwN). b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger nach § 852 Satz 1 BGB ein Restschadensersatzanspruch in Höhe von 19.342,98 € zusteht, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Anwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB in den Fällen des sogenannten Dieselskandals ausgegangen. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist nicht - einen Anspruch des Klägers aus- schließend - teleologisch zu reduzieren (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 54 bis 64; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 12). Die Revision wendet gegen die Anwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB ver- geblich ein, der vom Kläger erlittene normative Schaden könne nicht dadurch kompensiert werden, dass er einen bei der Beklagten etwa noch vorhandenen Vermögensvorteil wirtschaftlicher Natur erhalte. Die Bestimmung des § 852 Satz 1 BGB lässt den verjährten Schadensersatzanspruch als solchen unberührt und begrenzt lediglich den Umfang des danach zu ersetzenden Schadens nach Maßgabe der §§ 818 ff. BGB auf die durch die unerlaubte Handlung eingetretene Bereicherung des Ersatzpflichtigen. Soweit der Kläger aufgrund der sittenwidri- gen vorsätzlichen Schädigung seitens der Beklagten einen persönlichen, seinen 14 15 16 17 - 7 - wirtschaftlichen Interessen nicht angemessenen Vermögensschaden - hier in Gestalt zunächst der Belastung mit einer Kaufpreisverbindlichkeit und sodann des gezahlten Kaufpreises (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 44 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 26 und 70) - erlitten hat, ist es nicht gerechtfertigt, der Beklagten den daraus resultierenden Vermögensvorteil zu belassen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022, aaO, Rn. 65 bis 71). bb) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass durch den Fahrzeugkauf des Klägers auf seine Kosten eine unmittelbare Vermögensverschiebung von ihm zu der das Fahrzeug veräußernden Beklagten stattgefunden hat, aufgrund derer die Beklagte zunächst einen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung des Kaufpreises und sodann das vom Kläger in Erfüllung des Kaufpreisanspruchs an sie gezahlte Entgelt erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 68 bis 71 und 82). Es ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kosten für die Produktion des Fahrzeugs hiervon nicht in Abzug zu bringen sind. Die Revision macht erfolglos geltend, der Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB sei nur auf die Herausgabe des Gewinns der Beklagten - also des Kaufpreises abzüglich des Werts des verkauften Fahrzeugs beziehungsweise der Herstel- lungskosten - gerichtet. Erlangt im Sinne der § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB hat die Beklagte die vom Kläger ihr gegenüber erbrachte Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 82 und 87 bis 91). Die Kosten für die Herstellung des Fahrzeugs bestimmen das nach § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB Erlangte nicht mit, sondern sind rechtlich allenfalls im Rahmen einer möglichen Minderung der Bereicherung der Beklagten nach § 818 Abs. 3 BGB berücksichtigungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, aaO, Rn. 86 und 92 f.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 17). Im Streitfall ist der Beklagten die Beru- 18 19 - 8 - fung auf eine mögliche Minderung ihrer Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) indes- sen gemäß § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB verwehrt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, aaO, Rn. 86 und 92 bis 99; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, aaO). An diesen Grundsätzen, die in Überein- stimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Rechtsauffassung insbesondere des VII. Zivilsenats stehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - VII ZR 422/21, zVb), hält der Senat auch in Anbetracht der Einwendungen der Revision fest. cc) Keinen Rechtsfehler erkennen lässt schließlich die Beurteilung des Be- rufungsgerichts, dass der Restschadensersatzanspruch nach § 852 Satz 1 BGB ebenso wie der ursprüngliche Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB der Vor- teilsausgleichung unterliegt und deshalb im Streitfall - wie vom Kläger beachtet - der Wert der von diesem gezogenen Nutzungen sowie der aus der Weiterveräu- ßerung des Fahrzeug erzielte Erlös vom Kaufpreis in Abzug zu bringen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20, NJW 2021, 3594 Rn. 27 bis 29). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit der Kläger seinen Antrag auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zurückgenommen hat, handelte es sich in den Vorinstanzen - anders als im Revisionsverfahren - nicht um eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil sie mehr als 10 % des vom Kläger verlangten Gesamtbetrags aus diesem Antrag und seinem Antrag auf großen Schadensersatz ausmachte (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2019 - VIII ZR 12/18, juris Rn. 56). Insoweit ist eine Korrektur der von Amts wegen zu treffenden Kostenentscheidung auch im 20 21 - 9 - Verfahren nach § 552a ZPO zulässig (zu § 522 Abs. 2 ZPO vgl. Schellenberg, MDR 2005, 610, 613; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 522 Rn. 35; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 522 Rn. 51). Menges Möhring Krüger Wille Liepin Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt. Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 11.06.2021 - 2 O 156/20 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.10.2021 - 17 U 40/21 -