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IV ZR 295/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:200722UIVZR295
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:200722UIVZR295.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 295/20 Verkündet am: 20. Juli 2022 Schick, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 27. Mai 2022 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Berufung des Klä- gers werden unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Köln vom 27. Oktober 2020 teilweise aufgehoben sowie das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Februar 2020 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Haupt- sache erledigt ist, soweit der Kläger ursprünglich die Feststellung beantragt hat, a) dass die Prämienerhöhungen in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenver- sicherung mit der Versicherungsnummer in dem Tarif V zum 1. Januar 2011 um 62 € und zum 1. Januar 2015 um 84,06 € sowie im Tarif V Z zum 1. Januar 2014 um 14,26 € unwirksam waren und b) dass er nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages aus der Prämienerhöhung im Tarif V Z zum 1. Ja- nuar 2014 um 14,26 € verpflichtet ist. - 3 - 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.182,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 23. August 2019 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Juli 2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger a) bis zum 31. Dezember 2016 auf die Beitragserhöhun- gen im Tarif V zum 1. Januar 2011 und zum 1. Januar 2015 und b) auf die Beitragserhöhung im Tarif V Z zum 1. Ja- nuar 2014 gezahlt hat. 4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Klä- ger zu 81 % und die Beklagte zu 19 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 16 % nach einem Streitwert von 15.767,85 €. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 5.000 € festgesetzt. - 4 - Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Er unterhält in der Krankenversicherung bei der Beklagten unter an- derem die Tarife V , V Z, 3 und 8 . Die Beklagte infor- mierte ihn mit Schreiben vom November 2010 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung im Tarif V um 62 € monatlich zum 1. Januar 2011 sowie mit Schreiben vom November 2014 nebst Anlagen über eine Bei- tragserhöhung um 84,06 € monatlich zum 1. Januar 2015. Weitere Bei- tragserhöhungen in diesem Tarif erfolgten zum 1. Januar 2017 und 1. Ja- nuar 2019. Die Beklagte teilte außerdem mit Schreiben vom November 2012 nebst Anlagen eine Beitragserhöhung im Tarif 8 um 1,10 € zum 1. Januar 2013, mit Schreiben vom November 2013 nebst Anlagen eine Beitragserhöhung im Tarif V Z um 14,26 € zum 1. Januar 2014 und mit Schreiben vom November 2016 nebst Anlagen eine Beitragserhöhung im Tarif 3 um 0,49 € zum 1. Januar 2017 mit. In der Anlage zum Schreiben vom November 2012 - "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2013" - hieß es auszugsweise: "Eine Krankentagegeldversicherung sichert im Krankheitsfall finanziell ab - bei Arbeitsunfähigkeit zahlen wir die tariflich vereinbarten Leistungen. Darauf können Sie sich jetzt und in Zukunft verlassen! Damit dies so bleibt, müssen wir wie alle privaten Kranken- versicherer einmal jährlich die kalkulierten Leistungsausga- ben mit den zukünftig erforderlichen vergleichen. Dies erfolgt für jeden einzelnen Tarif, getrennt nach Alter und Ge- schlecht. Weichen die Zahlen um mindestens 10 % nach 1 2 3 - 5 - oben oder unten voneinander ab, sind wir gesetzlich ver- pflichtet, die Beiträge anzupassen. Dies muss zum 01.01.2013 in den gekennzeichneten Tarifen erfolgen." Der Kläger hält die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig. Mit An- waltsschreiben vom 6. Mai 2019 forderte er die Beklagte zur Rückzahlung überzahlter Beiträge sowie daraus gezogener Nutzungen auf. Die Be- klagte wies die Ansprüche zurück. Soweit für die Revision noch von Interesse hat der Kläger mit seiner Klage zunächst die Rückzahlung der auf die genannten Erhöhungen ent- fallenden Prämienanteile und der von ihm berechneten Nutzungen daraus nebst Zinsen sowie die Feststellung verlangt, dass diese Beitragserhöhun- gen unwirksam sind und er nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungs- beiträge verpflichtet ist. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2019 hat der Klä- ger diesen Feststellungsantrag für erledigt erklärt; die Beklagte hat dem widersprochen. Der Kläger hat daraufhin die Feststellung beantragt, dass der Feststellungsantrag ursprünglich zulässig und begründet war. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seine Klage um die Feststellung erweitert, dass die Be- klagte zur Herausgabe der Nutzungen, die sie aus dem vom Kläger auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteil gezogen hat, verpflichtet ist und diese Nutzungen zu verzinsen hat. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil unter Abweisung der weitergehenden Klage dahin- gehend abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung von 6.772,68 € nebst Zinsen ab dem 23. August 2019 verurteilt worden ist. Es hat außerdem festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger ursprünglich die Feststellung beantragt hat, dass die Prämien- erhöhungen im Tarif V zum 1. Januar 2011 und zum 1. Januar 2015 sowie in den Tarifen V Z, 3 und 8 unwirksam waren und der 4 5 6 - 6 - Kläger nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet ist. Weiter hat es festgestellt, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzun- gen, die sie vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Juli 2019 aus dem Prämien- anteil gezogen hat, den der Kläger auf die genannten Beitragserhöhungen gezahlt hat, und zur Verzinsung dieser Nutzungen ab dem 23. August 2019 verpflichtet ist. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des Berufungs- urteils und Klageabweisung, soweit zu ihrem Nachteil die Erledigung des Rechtsstreits zum einen im Hinblick auf die ursprünglich beantragte Fest- stellung der Unwirksamkeit der im Tenor genannten Prämienerhöhungen auch für die Zeit vor dem 1. Dezember 2019 und im Hinblick auf die Fest- stellung der fehlenden Zahlungsverpflichtung des Klägers im Tarif V insgesamt und zum anderen im Hinblick auf die ursprünglich bean- tragte Feststellung der Unwirksamkeit und der fehlenden Zahlungsver- pflichtung betreffend die Prämienerhöhungen im Tarif 3 und im Tarif 8 festgestellt, die Beklagte zur Zahlung von mehr als 2.182,33 € nebst Zinsen verurteilt und deren Verpflichtung zur Zahlung gezogener Nutzungen bezogen auf die Beitragserhöhungen im Tarif V für die Zeit vom 31. Dezember 2016 bis zum 31. Juli 2019 und in den Tarifen 3 und 8 sowie zur Verzinsung der herauszugebenden Nutzun- gen festgestellt worden ist. Entscheidungsgründe: Die Revision hat ganz überwiegend Erfolg. 7 8 - 7 - I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist zunächst erforderlich, in der Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG bezogen auf die konkrete Prämi- enanpassung die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst habe. Die Mitteilungsschreiben für die Prä- mienerhöhungen im Tarif V zum 1. Januar 2011 und zum 1. Januar 2015, im Tarif V Z zum 1. Januar 2014 sowie im Tarif 8 zum 1. Ja- nuar 2013 genügten nicht diesen Anforderungen. Unabhängig davon seien die Beitragsanpassungen im Tarif 8 und 3 wegen Irreführung des Versicherungsnehmers formell unwirksam. Den Mitteilungsschreiben lasse sich nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass die Beitrags- erhöhungen wegen einer Abweichung der Leistungsausgaben oberhalb des festgelegten Prozentsatzes "nach unten" erfolgt seien. Hingegen ge- nügten die Änderungsmitteilungen zu den Prämienerhöhungen im Tarif V zum 1. Januar 2017 und 1. Januar 2019 den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung. Der Feststellungsantrag sei daher insoweit begründet, als der K la- geantrag hinsichtlich der in formeller Hinsicht unwirksamen Prämienerhö- hungen ursprünglich zulässig und begründet gewesen sei und sich erst durch die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung nach Rechtshängigkeit erledigt habe. Die Prämienerhöhungen seien durch die Zustellung der Klageerwiderung am 10. Oktober 2019 geheilt und zum 1. Dezember 2019 wirksam geworden. Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Prämienbeiträge für den unverjährten Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 1. Juli 2019 in Höhe von 6.772,68 € sowie auf Herausgabe der in diesem Zeitraum gezogenen Nutzungen aus den von ihm gezahlten 9 10 11 - 8 - erhöhten Prämienanteilen. Der Zinsanspruch folge aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur zum Teil stand. 1. Das Berufungsgericht hat den erforderlichen Inhalt der nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden maßgeblichen Gründe zutreffend be- stimmt. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Ver- änderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Verände- rung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 26). 2. Die Revision hat jedoch teilweise Erfolg, soweit das Berufungs- gericht entschieden hat, dass die Begründungen der Prämienanpassun- gen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen; das tri fft nur zum Teil zu. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen An- forderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 38). 12 13 14 - 9 - a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei - und von der Revision zu Recht insoweit nicht angegriffen - entschieden, dass die von der Be- klagten mitgeteilten Gründe für die Prämienerhöhungen im Tarif V zum 1. Januar 2011 und 1. Januar 2015 sowie im Tarif V Z zum 1. Ja- nuar 2014 die Voraussetzungen einer nach § 203 Abs. 5 VVG erforderli- chen Mitteilung nicht erfüllten. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts waren jedoch die Prämienanpassungen im Tarif 8 zum 1. Januar 2013 und im Tarif 3 zum 1. Januar 2017 formell wirksam. aa) Die nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Angaben sind in der Mitteilung der Prämienanpassung im Tarif 8 zum 1. Januar 2013 ent- halten. Das Berufungsgericht hat insoweit nicht die von ihm selbst zutref- fend bestimmten Maßstäbe angewendet. Die Prämienanpassung wird in dieser Mitteilung damit begründet, dass die Beklagte bei einer bestimmten Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten "Leistungsausgaben", d.h. den Versicherungsleistungen, zur Anpassung der Beiträge verpflichtet sei und dies zum 1. Januar 2013 in den gekennzeichneten Tarifen erfolgen müsse. Dem kann der Versicherungsnehmer mit hinreichender Klarheit als Ergebnis der Überprüfung für den konkreten Tarif entnehmen, dass für diesen eine solche Abweichung eingetreten ist. bb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, die Mitteilungen für die Tarife 8 und 3 führten wegen einer Irrefüh- rung des Versicherungsnehmers zur formellen Unwirksamkeit der Prä- mienerhöhungen. Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpas- sung entscheidenden Umstände (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 15 16 17 18 - 10 - 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 29). In diesem Sinne entschei- dend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kal- kulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den All- gemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte über- schreitet oder nicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO). Dagegen ist es ohne Bedeutung, ob die über den Schwellenwert hinausr eichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung einge- treten ist (Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 27). Die Überprüfung der Prämie wird unabhängig von diesem Um- stand ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird. Da die Mit- teilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plau- sibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 36), ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Information des Versicherungsnehmers erforderlich (Senatsurteil vom 17. November 2021 aaO). 3. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamkeit der Prämi en- erhöhungen im Tarif V zum 1. Januar 2011 und 1. Januar 2015 sowie im Tarif V Z zum 1. Januar 2014 festgestellt, ohne diese Fest- stellung im Urteilstenor auf den Zeitraum ab dem erledigenden Ereignis zu beschränken. Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache setzt vo- raus, dass ein nach Klagezustellung eingetretenes Ereignis die ursprüng- liche Klage unzulässig oder unbegründet werden lässt (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, WM 2020, 853 Rn. 9 m.w.N.; 19 - 11 - st. Rspr.); daraus folgt aber keine rechtliche Notwendigkeit, den Erledi- gungszeitpunkt im Tenor festzustellen. Durch die Formulierung im Urteils- tenor, dass die Klage "ursprünglich" zulässig und begründet war, hat das Berufungsgericht zweifelsfrei festgestellt, dass die Klage bei Klageerhe- bung noch nicht erledigt war, sondern sich, wie es in den Gründen weiter heißt, erst durch die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Bei- tragsanpassung nach Rechtshängigkeit erledigt hat. Die in der Klageerwi- derung enthaltenen Angaben zu den Gründen der Prämienanpassung führten zu einer Heilung ex nunc (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 41 f.), so dass die Prämienerhöhungen gemäß § 203 Abs. 5 VVG ab dem zweiten auf die Zustellung der Klageerwiderung am 10. Ok- tober 2019 folgenden Monat, d.h. zum 1. Dezember 2019, wirksam wur- den. 4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, dass sich auch der Antrag auf Feststellung, dass der Kläger nicht zur Zah- lung der Erhöhungsbeträge aus den Prämienanpassungen im Tarif V zum 1. Januar 2011 und 1. Januar 2015 verpflichtet ist, in der Haupt- sache nach Rechtshängigkeit durch die Angaben in der Klageerwiderung erledigt hat. Die auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage hat Erfolg, wenn die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begrün- det war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, WM 2020, 853 Rn. 9 m.w.N.; st. Rspr.). Der Antrag auf Feststellung, dass keine Pflicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages besteht, war dagegen schon vor Rechtshängigkeit der am 22. August 2019 zugestellten Klage erledigt und 20 21 - 12 - die Klage insoweit nicht ursprünglich zulässig und begründet (vgl. Senats- urteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 259/20, juris Rn. 15). Der Kläger war bereits ab dem 1. Januar 2017 zur Zahlung des Prämienanteils, der be- tragsmäßig den zum 1. Januar 2011 und 1. Januar 2015 erfolgten Erhö- hungen entsprach, verpflichtet. Ab der Prämienanpassung zum 1. Januar 2017, die nach der Entscheidung des Berufungsgerichts auch zu diesem Zeitpunkt wirksam wurde, bestand ein Anspruch der Beklagten auf Zah- lung der Prämie in der durch diese letzte Anpassung festgesetzten neuen Gesamthöhe. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 55) entschieden hat, bildet eine spätere wirksame Prämienanpassung fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe. 5. Der Kläger kann daher die gezahlten und von der Verjährung nicht erfassten Erhöhungsbeträge im Tarif V nur für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 in Höhe von 1.752,72 € ((62 € + 84,06 €) x 12 Monate) zurückverlangen. Hinzu kommen die Zahlungen im Tarif V Z vom 1. Januar 2016 bis 1. Juli 2019; die vom Berufungsgericht festgestellte Höhe dieser Zahlungen von 613,18 € wird von der Revision nicht angegriffen. Abzüglich der vom Kläger empfangenen Bonuszahlun- gen von 183,57 € besteht ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 2.182,33 €. Der Betrag ist - wie das Berufungsgericht zutreffend angenom- men hat - ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. 6. Die Feststellung der Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzun- gen ist nach dem eben Gesagten für die Prämienerhöhungen im Tarif V auf die Nutzungen aus den bis zum 31. Dezember 2016 gezahlten Erhöhungsbeträgen zu beschränken. Darüber hinaus greift die Revision die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Feststellung der Pflicht 22 23 - 13 - zur Herausgabe der Nutzungen hinsichtlich der Prämienerhöhungen im Tarif V und V Z nicht an. 7. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Kläger Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen ab Rechtshängigkeit zugesprochen. § 291 BGB als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen greift bei ei- ner Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 59). Auch ein Verzugszinsanspruch aufgrund einer Mahnung des Klä- gers kommt nicht in Betracht. Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 6. Mai 2019 neben den Prämienanteilen auch die daraus gezogenen Nut- zungen von der Beklagten gefordert. Dies war hier aber nicht verzugsbe- gründend. Es ist weder festgestellt noch behauptet, dass die darin gefor- derten Nutzungen beziffert wurden; dies wäre aber Voraussetzung für die erforderliche Bestimmtheit einer Mahnung (vgl. Senatsurteil vom 17. No- vember 2021 - IV ZR 109/20, juris Rn. 43). Ebenso wenig lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts entnehmen, dass die Beklagte die Leistung - einschließlich der Herausgabe der gezogenen Nutzungen - ernsthaft und endgültig verweigert hätte und dadurch in Verzug geraten wäre, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Der Wortlaut ihrer Antwort auf die Forde- rung des Klägers ist nicht vorgetragen. 24 25 - 14 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Abänderung der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfah- ren beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und berücksichtigt die einsei- tige Teilerledigungserklärung des Klägers. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 19.02.2020 - 23 O 199/19 - OLG Köln, Entscheidung vom 27.10.2020 - 9 U 74/20 - 26