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Entscheidung

6 StR 215/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:120722B6STR215
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:120722B6STR215.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 215/22 vom 12. Juli 2022 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2022 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Se- nats vom 15. Juni 2022 wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tra- gen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge- richts Lüneburg vom 14. Dezember 2021 mit Beschluss vom 15. Juni 2022 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. Juli 2022, mit dem er die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht und beantragt, das „Verfahren durch Beschluss in die Lage vor dem Beschluss vom 15. Juni 2022“ zurückzuversetzen. Die zulässig erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Weder hat der Senat zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungs- erhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat den Rechtsan- sichten der Verteidigung nicht gefolgt ist, stellt keine Gehörsverletzung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2021 – 6 StR 334/20). Aus dem Umstand, dass der Senat in seinen ergänzenden Ausführungen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht auf sämtliches Vorbringen 1 2 3 - 3 - der Revision eingegangen ist, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 6 StR 421/20 mwN). Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO schreibt keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Das gilt auch dann, wenn – wie hier – eine Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts abgegeben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, NJW 2014, 2808 mwN). Mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geht auch der Antrag ins Leere, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Be- schluss vom 15. Juni 2022 bestand (§ 356a Satz 1 StPO). Sander Feilcke Tiemann Wenske Fritsche Vorinstanz: Landgericht Lüneburg, 14.12.2021 - 31 KLs/1110 Js 7834/20 (7/20) 1107 Js 23574/20 4