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Entscheidung

3 StR 121/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:120722B3STR121
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:120722B3STR121.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 121/22 vom 12. Juli 2022 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 12. Juli 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 355 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mönchengladbach vom 14. Januar 2022, soweit es ihn be- trifft, a) dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schwe- ren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist und seine Unterbringung in einer Entziehungs- anstalt angeordnet wird; b) aufgehoben aa) in Fall II. 4. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Fest- stellungen; bb) im Ausspruch über die Einzelstrafe zu Fall II. 1. der Ur- teilsgründe und über die Gesamtstrafe; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen bestehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung zurückverwiesen a) hinsichtlich Fall II. 4. der Urteilsgründe an das Amtsgericht - Schöffengericht - Geilenkirchen, - 3 - b) im Übrigen an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines in Mönchengladbach begangenen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körper- verletzung und Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II. 1. der Urteilsgründe) sowie wegen einer in Ü. begangenen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II. 4. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt angeordnet; von der Bestimmung eines vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe hat es abgesehen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der nicht ausgeführten Rüge for- mellen Rechts und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Be- schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. I. 1. Die Verurteilung des Angeklagten in Bezug auf Fall II. 4. der Urteils- gründe kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht für die Entscheidung 1 2 3 - 4 - sachlich nicht zuständig war. Dieser Mangel ist gemäß § 6 StPO vom Revisions- gericht von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 1990 - 4 StR 177/90, BGHR StPO § 4 Verbindung 3; vom 1. Dezember 2005 - 4 StR 426/05, juris Rn. 3). Die Staatsanwaltschaft Aachen hatte wegen dieser Tat Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - Geilenkirchen erhoben, das sie zur Hauptver- handlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet hatte. Nachdem die Vor- sitzende des Schöffengerichts erfahren hatte, dass gegen den Angeklagten ein Verfahren vor dem Landgericht Mönchengladbach anhängig war und Bereit- schaft bestand, das Verfahren "zu übernehmen", hat sie es dorthin abgegeben. Durch Beschluss vom 19. April 2021 hat das Landgericht dieses zu dem bei sich anhängigen Verfahren verbunden. Dieser Verbindungsbeschluss ist unwirksam, da er nicht von dem hierfür zuständigen Gericht erlassen worden ist. Die Verbindung von Strafsachen, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betrifft, kann nicht durch eine Vereinbarung der beteiligten Gerichte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgenommen werden. Eine solche Verbindung kann vielmehr in den Fällen, in denen - wie im vorliegenden Fall - die verschiedenen Gerichte nicht alle zu dem Bezirk des ranghöheren gehören, gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO nur durch Ent- scheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts - hier des Bundesgerichts- hofs - herbeigeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 1968 - 4 StR 335/68, BGHSt 22, 232, 234; Beschlüsse vom 21. März 2000 - 1 StR 609/99, NStZ 2000, 435 f.; vom 7. April 2005 - 3 StR 347/04, NStZ 2005, 464 Rn. 1). Daran fehlt es. Die Sache ist insoweit nicht bei dem Landgericht Mönchenglad- bach rechtshängig geworden. Es besteht daher hinsichtlich dieser Tat ein Ver- fahrenshindernis, das zwar zu einer Teilaufhebung des Urteils, nicht jedoch zur Verfahrenseinstellung führt, da die Rechtshängigkeit des Verfahrens bei dem 4 5 - 5 - Amtsgericht - Schöffengericht - Geilenkirchen fortbesteht, eine Einstellung die- ses Verfahren beenden würde und danach kein Raum für eine Sachentschei- dung, gleich durch welches Gericht, verbliebe. Das Verfahren ist daher entspre- chend § 355 StPO, soweit es Fall II. 4. der Urteilsgründe betrifft, an das weiterhin zuständige Amtsgericht Geilenkirchen zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 1995 - 2 StR 74/95, BGHR StPO § 4 Verbindung 9; vom 16. April 1996 - 4 StR 80/95, - NStZ-RR 1996, 232; vom 1. Dezember 2005 - 4 StR 426/05, juris Rn. 4; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 166/13, NStZ-RR 2013, 378). 2. Bereits der Wegfall der Verurteilung in Fall II. 4. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. II. Zum Strafausspruch gilt im Übrigen Folgendes: Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte nach Begehung der unter Fall II. 4. der Urteilsgründe festgestellten Tat zwei wei- tere Male verurteilt worden, nämlich am 1. April 2020 durch das Amtsgericht Geilenkirchen zu einer, noch nicht vollständig gezahlten, Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen und am 20. Mai 2020 durch das Amtsgericht Mönchengladbach unter anderem zu einer, zwischenzeitlich vollstreckten, Freiheitsstrafe von sechs Mo- naten. Die den Vorverurteilungen zu Grunde liegenden Tatzeiten werden nicht mitgeteilt, es liegt aber nahe, dass der Angeklagte die dem Urteil des Amtsge- richts Mönchengladbach zu Grunde liegende Tat bereits vor der Entscheidung des Amtsgerichts Geilenkirchen am 1. April 2020 begangen hatte und mithin diese Tat, die als Fall II. 1. der Urteilsgründe festgestellte Tat und die vom Amts- gericht Geilenkirchen abgeurteilte Tat gesamtstrafenfähig sind (§ 55 Abs. 1 6 7 8 - 6 - Satz 1 StPO). Die Härte, die darin läge, dass die bereits vollstreckte Strafe aus dem Erkenntnis des Amtsgerichts Mönchengladbach nicht mehr einbezogen wer- den kann, ist dann bei der Gesamtstrafenbildung auszugleichen (vgl. BGH, Ur- teile vom 23. Januar 1985 - 1 StR 645/84, BGHSt 33, 131, 132 f.; vom 2. Mai 1990 - 3 StR 59/89, NStZ 1990, 436; Beschluss vom 23. Juli 2020 - 3 StR 224/20, juris Rn. 11). Zwar sind die Strafzumessungserwägungen zu Fall II. 1. der Urteilsgründe für sich materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Ausspruch über diese Strafe kann aber gleichwohl keinen Bestand haben, da das Landgericht erneut gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB davon absehen könnte, die vom Amtsgericht Geilenkirchen verhängte Geldstrafe in eine Gesamtstrafe einzubeziehen. Die sich für den Angeklagten ergebende Härte, dass die Bildung einer Gesamtstrafe dann gänzlich ausschiede, weil die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mön- chengladbach bereits vollstreckt ist (§ 55 Abs. 1 StGB), müsste - ausnahms- weise (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1982 - 4 StR 75/82, BGHSt 31, 102, 104) - bei der Bemessung der Strafe für den verbleibenden Fall II. 1. der Urteilsgründe ausgeglichen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 20 Rn. 6; vom 2. Dezem- ber 2015 - 4 StR 423/15, juris Rn. 2). III. Die Sache ist an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuver- weisen (§ 354 Abs. 2 StPO), welche die Strafe für Fall II. 1. der Urteilsgründe zu bemessen und die Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe zu prüfen hat. Die zugehörigen Feststellungen bleiben von den aufgezeigten Rechtsfehlern 9 10 - 7 - unberührt, sodass sie gemäß § 353 Abs. 2 StPO aufrechterhalten werden kön- nen. Weitergehende Feststellungen, die den bislang getroffenen nicht widerspre- chen, sind möglich. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird ein besonde- res Augenmerk auf das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu richten haben, aus dem sich der Grundsatz ergibt, dass dem revidierenden An- geklagten der durch die fehlerhafte Anwendung des § 55 Abs. 1 StGB erlangte Vorteil nicht wieder genommen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 24. No- vember 2020 - 3 StR 360/20, NStZ-RR 2021, 42, 43). Sollte der Angeklagte die dem Erkenntnis des Amtsgerichts Mönchenglad- bach zu Grunde liegende Tat erst nach dem Urteil des Amtsgerichts Geilenkir- chen begangen haben, so bildete das erste Urteil auch dann eine Zäsur, wenn das Landgericht von der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheits- strafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB absehen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 194; Urteil vom 12. August 1998 - 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 184). Da die in Mönchengladbach ausge- urteilte Freiheitsstrafe in diesem Fall nicht gesamtstrafenfähig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1988 - 4 StR 164/88, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 11 12 - 8 - Zäsurwirkung 4), würde der Umstand nicht zu einem Härteausgleich nötigen, dass diese Strafe bereits vollstreckt ist. Schäfer RiBGH Prof. Dr. Paul be- findet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Berg Anstötz RiBGH Dr. Kreicker befindet sich im Urlaub und ist des- halb gehindert zu unter- schreiben. Schäfer Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach, 14.01.2022 - 21 KLs 700 Js 1350/20 - 24/20 13 14