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Entscheidung

4 StR 499/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:070722B4STR499
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:070722B4STR499.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 499/21 vom 7. Juli 2022 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier: Gegenvorstellung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2022 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 21. Juni 2022 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Juni 2022 die Revision des Verur- teilten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer am 5. Juli 2022 bei dem Senat eingegangenen, als „Beschwerde/Widerspruch“ bezeichneten Eingabe, mit der er Mängel des erst- instanzlichen Verfahrens behauptet. 1. Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 21. Juni 2022 auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO enthält das Schreiben des Verurteilten nicht, denn er macht keinen Gehörsverstoß des Senats im Revisionsverfahren geltend, sondern wendet sich ausschließlich ge- gen das Prozessverhalten des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft. 2. Der Gegenvorstellung bleibt der Erfolg versagt. Gegen den angegriffe- nen Beschluss, mit dem der Senat die Revision des Verurteilten verworfen hat, ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revi- 1 2 3 - 3 - sionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterli- chen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 – 3 StR 420/20 mwN). Quentin Bartel Maatsch Scheuß Weinland Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 29.07.2021 ‒ 9 KLs 6 Js 1/18 7/20