Entscheidung
I ZB 14/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:010722BIZB14
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:010722BIZB14.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 14/22 vom 1. Juli 2022 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und Wille beschlossen: Das Rechtsmittel der Schuldnerin vom 31. Januar 2022 gegen den Be- schluss des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer III - vom 9. Dezember 2021 und den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivil- senat - vom 25. Januar 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verwor- fen. Gründe: Das von der Schuldnerin eingelegte Rechtsmittel, bezeichnet als "Rechtsmittel/ Beschwerde", ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. In Zwangsvollstreckungssachen ist gegen die in der Beschwerdeinstanz ergan- genen Beschlüsse als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde zum Bundesge- richtshof vorgesehen, die aber nur dann statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Beschwerdeinstanz war in diesem Fall das Landgericht. Dieses hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass das Rechtsmittel der Schuldnerin nicht statthaft ist. 1 2 - 3 - Das gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gerichtete Rechtsmittel ist ebenfalls unzulässig, weil in Zwangsvollstreckungssachen weder ein Rechtsmittel- zug vom Landgericht zum Oberlandesgericht noch ein solcher vom Oberlandesgericht zum Bundesgerichtshof eröffnet ist. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.12.2021 - 3 T 53/21 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.01.2022 - 19 W 4/22 - 3