Leitsatz
XII ZB 9/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:290622BXIIZB9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:290622BXIIZB9.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 9/22 vom 29. Juni 2022 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fc, Fd, 234 B; FamFG §§ 113 Abs. 1, 117 a) Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Bürokraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Hierzu gehört insbe- sondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - FamRZ 2020, 936). b) Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristge- bundenen Verfahrenshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmit- telbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Se- natsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - FamRZ 2020, 936). BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 - XII ZB 9/22 - OLG Stuttgart AG Göppingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2022 durch den Vor- sitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Dezem- ber 2021 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen. Wert: 88.965 € Gründe: I. Das Familiengericht hat die Antragstellerin mit einem ihr am 25. August 2021 zugestellten Scheidungsverbundbeschluss unter anderem zur Zahlung ei- nes Zugewinnausgleichs an den Antragsgegner verpflichtet. Gegen die Entschei- dung zum Zugewinnausgleich hat sie am 24. September 2021 Beschwerde ein- gelegt. Nachdem das Oberlandesgericht die Antragstellerin am 2. November 2021 darauf hingewiesen hatte, dass die Beschwerde nicht innerhalb der Be- schwerdebegründungsfrist begründet worden sei, hat die Antragstellerin mit ei- nem am 8. November 2021 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wobei sie zur Begründung ausgeführt hat, dass die ansonsten stets zuverlässige Kanzleiange- 1 2 - 3 - stellte ihres Verfahrensbevollmächtigten vergessen habe, die Frist zur Beschwer- debegründung im Fristenkalender zu notieren. Mit einem am 26. November 2021 eingegangenen Schriftsatz hat sie die Beschwerdebegründung nachgeholt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung, weil die maßgebli- chen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind. Die Antragstellerin vermag auch nicht aufzuzeigen, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet, weil die Antragstellerin schon nicht dargelegt habe, welche Person die Fristen berechne und in der Hand- akte vermerke und in welcher Weise die Eintragung der Frist in den Fristenkalen- der sodann in der Handakte als erledigt vermerkt werde. Bereits der fehlende Erledigungsvermerk in der Handakte habe dem Bevollmächtigten der Antragstel- lerin im Rahmen der Beschwerdeeinlegung auffallen müssen. 3 4 5 6 - 4 - 2. Dies hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. a) Die Antragstellerin hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihr Verfahrensbevollmächtigter durch eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle in seiner Kanzlei dafür gesorgt hat, dass Rechtsmittelfristen nicht versäumt werden. aa) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen wer- den. Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische Maßnah- men sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkeh- rungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechts- mittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entspre- chende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. Zu einer ordnungsge- mäßen Büroorganisation gehört dabei die klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle ver- sagt (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - FamRZ 2020, 936 Rn. 12 mwN). Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer 7 8 9 10 - 5 - fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vor- gelegt werden. In diesem Fall muss der Rechtsanwalt stets auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen. Für die Beschwerdebegründungsfrist nach § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG ist ihm dies schon ab der Zustellung des Beschlusses möglich und zumutbar, weil die zwei- monatige Begründungsfrist mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt. So ist ihm die Fristenüberprüfung insbesondere bei der Fristvorlage zur Wahrung der Beschwerdefrist möglich. Dabei darf der Anwalt sich allerdings grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - FamRZ 2020, 936 Rn. 13 mwN). bb) Soweit das Oberlandesgericht bei der Anwendung dieser Rechts- grundsätze auf den vorliegenden Fall davon ausgegangen ist, der Verfahrensbe- vollmächtigte der Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass das Frist- versäumnis ausschließlich auf einem Kanzleiversehen beruhe, das sich die An- tragstellerin nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zu- rechnen lassen müsse, hat es damit keine Verfahrensgrundrechte der Antrag- stellerin verletzt, insbesondere nicht deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Antragstellerin hat schon nicht ausreichend dargetan, dass in der Kanzlei ihres Verfahrensbevollmächtigten eine den Anforderungen an eine ord- nungsgemäße Organisation des Fristenwesens genügende Fristenkontrolle vor- gesehen war. In der Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags führt die An- tragstellerin hierzu nur aus, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen werden. Hieraus ergibt sich aber nicht, ob in der Kanzlei ihres Verfahrensbevoll- mächtigten die zwingend notwendige Anweisung bestand, dass, nachdem die 11 12 - 6 - Fristen im Kalender eingetragen werden, ein dies bestätigender Vermerk in der Handakte eingetragen wird. b) Ebenso wenig verhält sich die Begründung des Wiedereinsetzungsan- trags dazu, ob der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin bei der Ferti- gung der Beschwerdeschrift am 24. September 2021 die Eintragung der Be- schwerdebegründungsfrist in den Fristenkalender eigenverantwortlich geprüft hat. Zwar hätte sich der Verfahrensbevollmächtigte hierbei auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken können. Aus der Begründung des Wie- dereinsetzungsgesuchs lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob in der Handakte überhaupt ein Erledigungsvermerk vorhanden war, der sich auf die Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist in den Fristenkalender bezog. Wäre dies nicht 13 - 7 - der Fall gewesen, wäre der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin gehal- ten gewesen, bei Vorlage der Handakte zur Fertigung der Beschwerdeschrift sich selbst von der Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist in den Fristenkalen- der zu überzeugen (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - FamRZ 2020, 936 Rn. 16). Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Göppingen, Entscheidung vom 13.08.2021 - 4 F 459/17 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.12.2021 - 11 UF 210/21 -