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Beschluss

VII ZR 170/21

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:290622BVIIZR170.21.0
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2021 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 183.461,99 € Pamp Kartzke Jurgeleit Graßnack Sacher