Entscheidung
6 StR 238/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:290622U6STR238
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:290622U6STR238.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 StR 238/22 vom 29. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 2022, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Richter am Bundesgerichtshof Fritsche, Richterin am Bundesgerichtshof von Schmettau als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land- gerichts Regensburg vom 11. November 2021 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Au- ßerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten angeordnet sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die wirksam auf den Maßregelaus- spruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift dazu ausge- führt: „Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt nach § 64 StGB hat das Landgericht wohlfundiert [begründet]. Dessen Erwägungen weisen insbesondere zu der hier- für erforderlichen Erfolgsperspektive keine Rechtsfehler auf. 1 - 4 - Eingedenk des dem Tatgericht bei einer ihm abverlangten Progno- seentscheidung zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2018 – 1 StR 51/18, NStZ-RR 2018, 275, 276) besteht für den Angeklagten nach den nicht zu beanstandenden Ur- teilsfeststellungen die hinreichend bestimmte Erwartung, ihn we- nigstens für eine erhebliche Zeitspanne von einem Rückfall in seine Betäubungsmittelabhängigkeit zu bewahren und so von der Bege- hung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten. Die Strafkammer hat die konkrete Therapieaussicht ausweislich der Urteilsurkunde anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände bejaht; von der Behandlungswilligkeit des Angeklagten hat es seine Vorhersage gerade nicht allein abhängig gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 – 5 StR 37/14, BGHR, StGB, § 64 Satz 2, Erfolgsaussicht 2 – Therapiedauer und konkrete Erfolgsaus- sicht). Zweifel, die an diesem Versprechen nagen, hat es dabei ebenso wenig unterschlagen (vgl. zu den Darstellungsanforderun- gen: BGH, Beschluss vom 3. Juni 2020 – 2 StR 428/19, NStZ-RR 2020, 338). Vor allem hat es bedacht, dass der Angeklagte mehrere Rückfälle in den Drogenkonsum während seiner zwei vorangegan- genen stationären Therapien erlitten hatte und diese letztlich allein aufgrund seines Verhaltens abgebrochen werden mussten. Es liegt fern, in diesen tatrichterlichen Erwägungen nicht zugleich den je- weiligen konkreten schwierigen Behandlungsverlauf berücksichtigt zu sehen. Das Scheitern des Angeklagten in den vormaligen Unter- bringungen, mit dem sich die Urteilsgründe im Übrigen auseinan- dersetzen, vermag für sich betrachtet die Erfolgsaussicht eines neuerlichen Anlaufs nicht auszuschließen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 – 4 StR 532/15 Rn. 13, vom 3. Juni 2020 – 2 StR 428/19, NStZ-RR 2020, 338). Greifbar hat sich das Landgericht – anders als noch die Gutachterin (UA S. 26) – die Gewissheit über die positive Perspektive der ange- ordneten Maßregel aufgrund des von Schuldeinsicht und Reue ge- tragenen Geständnisses des Angeklagten, seiner Krankheitsein- sicht und Änderungsbereitschaft, seines Eindrucks von der neuerli- chen Haft, ferner seines sozialen familiären Rückhalts und der Trennung von seiner ebenfalls betäubungsmittelabhängigen Freun- din, darüber hinaus des seit einem halben Jahr anhaltenden Unter- bleibens eines Beikonsums und schließlich der vom Angeklagten angesichts seiner Biografie erlernten Strategien, mit Misserfolgen umzugehen, verschafft. - 5 - Der hierauf gerichtete Angriff der Staatsanwaltschaft erschöpft sich in einer eigenen Bewertung und Gewichtung der rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen. Dies rechtfertigt einen Eingriff in die tat- richterliche Unterbringungsentscheidung durch das Revisionsge- richt nicht. Ebenso verhält es sich mit der Einschätzung der Gene- ralstaatsanwaltschaft, die Maßregel sei gegenüber dem Strafvoll- zug mit Vorteilen verbunden, derentwegen der Angeklagte Thera- piebereitschaft vorgetäuscht haben könnte. Diese Wertung wollte das Tatgericht nicht treffen.“ Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Sander Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Regensburg, 11.11.2021 - 7 KLs 507 Js 5242/21 507 Js 5242/21 2