Entscheidung
3 StR 170/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:290622B3STR170
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:290622B3STR170.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 170/22 vom 29. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2022 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat in Bezug auf die Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung eine Milderung des Strafrahmens nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB ohne durchgreifenden Rechtsfehler abgelehnt. Zwar erscheint bedenk- lich, dass es die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs deshalb in Frage ge- stellt hat, weil der Angeklagte eine Sachbeschädigung zum Nachteil einer weiteren Person nicht wiedergutgemacht hat (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 2014 - 4 StR 213/14, BGHSt 60, 84 Rn. 15; vom 2. September 2020 - 5 StR 630/19, StV 2021, 17 Rn. 29). Allerdings hat es unabhängig davon sein nach § 46a StGB eröffnetes Ermes- sen in nicht zu beanstandender Weise dahin ausgeübt, von einer Strafrahmenver- schiebung abzusehen. Schäfer Wimmer Paul Anstötz RiBGH Dr. Voigt befindet sich im Urlaub und ist deshalb ge- hindert zu unterschreiben. Schäfer Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 10.02.2022 - 1 KLs 2060 Js 76660/17